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Montabaur- 21/16/80

16 30 Uhr im Kindergarten Niederelbert, Tel. 4264, angemeldet L er den. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksich- tigt werden.

DAUBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Daubach findet am i Donnerstag, dem 24.4.1980 um 19.30 Uhr im Rathaus statt.

(TAGESORDNUNG:

I, ÖFFENTLICHE SITZUNG

, 1. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung des [ Bebauungsplanes "Unter dem Dorf" (Freizeitanlage)

>2. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen 3. Verschiedenes 5431 Daubach, den 14.4.1980

Frink, Ortsbürgermeister

HOLLER:

Firmkurse in Holler und Untershausen

Den Firmbewerbern der 7. - 9. Klassen wurden persönliche Einladungen zugeschickt. Sollte jemand keine schriftliche Einladung bekommen haben, möchte er bitte zu einem der im Osterpfarrbrief genannten Termine kommen.

Kommunionkinderelternabend

Am Donnerstag, dem 24 . 4 . 1980 , treffen sich um 20.00 Uhr die Eltern der Kommunionkinder zum letzten Vorbereitungstreffen für den Erstkommuniontag am Sonntag, dem 11. Mai 1980.

SV Fortuna Holler, Abt. Alte Herren

Am vergangenen Wochenende behielt die Mannschaft der Fortuna im Lokalderby gegen Stahlhofen mit 2 : 1 Toren knapp die Oberhand.

Torschützen: Limatola, Molsberger.

In einem weiteren Heimspiel am Samstag, dem 19.4.1980, stellt sich die Elf von Kadenbach in Holler vor.

Anstoß: 16.30 Uhr.

STAHLHOFEN:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen findet am

Freitag, dem 25. April 1980,um 19.30 Uhr im Bürgermeisteramt statt.

TAGESORDNUNG:

I.ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 29.2.1980

2. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen im Amts­gerichtsbezirk Montabaur für die Geschäftsjahre 1981 - 1984

3. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Grundstücksangelegenheit

2. Beratung und Beschlußfassung über die Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde gern. § 31 II BBauG zur Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes "Rosengarten"

3. Verschiedenes

5431 Stahlhofen, den 11. April 1980 Pehl, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Rosengarten" der Ortsgemeinde Stahlhofen für die Grundstücke Flur 4, Flurstücke 10, 9, 7 und 6 gemäß § 13 BBauG:

hier: Bekanntmachung gern. § 12 BBauG Der Ortsgemeinderat von Stahlhofen hat in seiner Sitzung vom 1.2.1980 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Rosengarten" gern. § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt:

1. Die Abstandsflächen zwischen der Verkehrsfläche (Garten­straße und Parkplatz) und Baugrenze im Bereich der Flur­stücke Nr. 10, 9, 7 und 6, Flur 4 von 5,00 m wird auf 3,00 m reduziert.

2. Die im Bereich des Flurstückes Nr. 10 dargestellte versetzte Baugrenze wird begradigt.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der verein­fachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt.

Gern. § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungs­unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) 5430 Montabaur während der Dienst­stunden, sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Stahlhofen während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.

§ 44 c BBauG (Auszug):

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Ver­mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit

des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich oder bei dem Entschädigungs­pflichtigen beantragt.

2. Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1,

Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG (Auszug):

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Ge­nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.

§ 24, Abs. 6 GemO (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Stahl­hofen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist ( § 24 Abs. 6 der Gemeindeord­nung von Rheinland-Pfalz GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S.

419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dezember 1978 (GVBI. S. 770).

Stahlhofen, den 11.4.1980

Pehl, Ortsbürgermeister

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