■ontabaur - 17/11/80
■nTERSHAUSEN:
Iffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan "Seitwiese" (Zeltplatz) nebst Grünordnungs- |an der Ortsgemeinde Untershausen
Bcnehrn^'jr^j_in^R£cj]tsv_e£bin_d_li£hkeit des Bebauu ngsplanes ■je Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat liit Verfügung vom 28.2.1980, Az.: 610-13 nachstehende Ge- lehmigung erteilt.
■udem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit gemäß ■ 11 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 ■GBl. I S. 2256) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Be- [hleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Bvestitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. Is. 949) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung ■om 18.4.1974 (GVBI. S. 181), die Genehmigung erteilt. Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge- Kjhrten Unterlagen:
I) Planurkunde I) Text
I) Begründung
I) Grünordnungsplan luflage:
ler Grünordnungsplan ist den Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen.
Biese Genehmigung wird gern. § 12 Bundesbaugesetz in der lassung vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) hiermit öffentlich lekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Ber Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei Her Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9, 1430 Montabaur (Bauamt) während den Dienststunden tingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz lowie den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen.
144 c Bundesbaugesetz (Auszug):
II) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten f/ermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit
Bes Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung per Entschädigung sehr iftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
|2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem pie in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein- betreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pi55a Bundesbaugesetz (Auszug):
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres [eit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder [Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
)st darzulegen.
12) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung.
^24, Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über 1'Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gemarkung: Untershausen
Flur: 4
Flurstücke:
531,532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 1384 tlw. Weg.
Untershausen, den 6. März 1980
Müller, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
UMSTELLUNG WASSERGELD UND KANALGEBÜHRENERHEBUNG
Ab 1. Jan. 1980 wird für die Anschlußnehmer der Ortsgemeinde Untershausen die Wassergeld- und Kanalgebührenerhebung auf das sogenannte "Jahresinkasso" umgestellt.
Der Wasserverbrauch wird nur einmal jährlich festgestellt und diesem Verbrauch entsprechend die vierteljährlichen Abschläge für das folgende Jahr festgesetzt.
Die Abschlagsanforderungen für 1980, die dem Wasserverbrauch von 1979 angepaßt sind, werden den Abnehmern demnächst zugestellt.
Die 1. Rate per 15.2.1980 ist sofort nach Erhalt der Abschlagsanforderung fällig.
Abnehmer, die von dem bewährten Lastschriftverfahren Gebrauch machen wollen, bitten wir, den der Anforderung für 1980 beigefügten Vordruck ausgefüllt an das Verbandsgemeindewerk zurückzusenden.
Montabaur, den 11.3.1980
Verbandsgemeindewerk Montabaur - Wasserversorgung -
M.
kirchliche bJochrichbtn
Gottesdienstordnung von Samstag, dem 15. März 1980 bis
Samstag, den 22. März 1980
Kath. Pfarrei St. Peter in Ketten Montabaur
Sa. 13.15 Uhr Brautamt mit Trg. Brautpaar Lill - Molsberger
14.30 Uhr Brautamt mit Trg. Brautpaar Görg - Kortus
18.30 Uhr Vorabendmesse: + Maria Haberstock (1. J.A.)/
++ Eheleute Josef Kröll u. Barbara Kröll So. 9.30 Uhr Hochamt: + Josef Eberz u. Alois Wirth (Stiftungen)
11.30 Uhr Amt für die Pfarrgemeinde
18.30 Uhr Abendmesse: + Peter Hermes sen. u. jun./Ludwig
Schmidt v. d. Herzog-Adolfstraße bestellt.
Mo,
16.00 Uhr Rosenkranz
19.30 Uhr Abendmesse: + Anna Peters (1. J.-A.)/ + Margarete Paulus Di.
19.30 Uhr Abendmesse: + August Ramb ( 1. J.A.) ++ Ehel.
Willi Hübinger (Stiftung)
Mi.
15.00 Uhr Bußgottesdienst 8. Schuljahr, anschl. Gelegenheit zum Beichtgespräch Do.
8.15 Uhr Gemeinschaftsmesse der Frauen: + Änni Krön/
+ Josef Pehl (Stiftung)
15.00 Uhr Bußgottesdienst für das 7. Schuljahr, anschl. Gelegenheit zum Beichtgespräch.

