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Montabaur - 13 - 3/80

GELBACHHÖHEN

DAUBACH:

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Daubach findet

am

Donnerstag, dem 31. Januar 1980 um 20.00 Uhr

im Rathaus statt.

Tagesordnung:

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über die Höhe des Gewerbe­steuerhebesatzes für 1980

2. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 1980 und das Investitionsprogramm für die Jahre 1979 -1983

3. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme an dem Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" im Jahr 1980

4. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über eine Personalangelegen­heit

2. Verschiedenes

Daubach, den 14. Jan. 1980

Frink, Ortsbürgermeister

der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2.1977 (BGBl. I. S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I. S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 5

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 8.1.1980

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur

HOLLER:

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Holler e. V.

Am 26. Jan. 1980 beginnt in jedem Fall in Holler um 20.11 der große Maskenball.

Der Ort für diesen großen Krach:

Der Saal Heibel - direkt an der Bach.

Die Freiwillige Feuerwehr bietet dann nicht nur Preise für Masken an.

Die Attraktionen sind auch in diesem Jahr die tollen Preise bei der. Tombola.

Eintritt: 3,50 DM

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einer Katze im Bereich der Gemeinde Daubach -Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I. S. 519) in der Fassung der Bekannt­machung vom 23.2.1977 (BGBl. I. S. 313) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie der Verord­nung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl.

I. S. 444) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Daubach einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeord­neten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr be­seitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit In­krafttreten dieser Anordnung.

§ 2

Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:

1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von ge­schlossenen Ortschaften und von Siedlungen

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Sied­lungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst­beamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen

STAHLHOFEN:

Öffentliche Haushaltsrechnung

Haushaltsrechnung 1978 und Entlastungsbeschluß des Orts­gemeinderates vom 7.12.1979 der Ortsgemeinde Stahlhofen für das Haushaltsjahr 1978 I. Haushaltsrechnung

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­

Vermögens­

Gesamt

haushalt/DM

haushalt/DM

DM

Soll-Einnahmen Summe bereinigte

346.531,62

175.604,73

522.136,35

Soll-Einnahmen

346.531,62

175.604,73

522.136,35

Soll-Ausgaben ./. Abgang alter

346.531,62

178.562.73

525.094,35

Haushaltsausgabereste

Summe bereinigte

2.958,-

2.958,-

Soll-Ausgaben

Fehlbetrag/Über­

346.531,62

175.604,73

522.136,35

schuß

~ t

~ t

Festgestellt:

Montabaur, 20. April 1979 Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

II. Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1978 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeord­neten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Ver­bandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1978 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird ver - zichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.