Montabaur - 13 - 3/80
GELBACHHÖHEN
DAUBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Daubach findet
am
Donnerstag, dem 31. Januar 1980 um 20.00 Uhr
im Rathaus statt.
Tagesordnung:
I. ÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes für 1980
2. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 1980 und das Investitionsprogramm für die Jahre 1979 -1983
3. Beratung und Beschlußfassung über die Teilnahme an dem Wettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" im Jahr 1980
4. Verschiedenes
II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG
1. Beratung und Beschlußfassung über eine Personalangelegenheit
2. Verschiedenes
Daubach, den 14. Jan. 1980
Frink, Ortsbürgermeister
der Anordnung in § 2 angetroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23.2.1977 (BGBl. I. S. 313) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl. I. S. 444) wegen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.
§ 5
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort in Kraft.
Montabaur, den 8.1.1980
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
HOLLER:
Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Holler e. V.
Am 26. Jan. 1980 beginnt in jedem Fall in Holler um 20.11 der große Maskenball.
Der Ort für diesen großen Krach:
Der Saal Heibel - direkt an der Bach.
Die Freiwillige Feuerwehr bietet dann nicht nur Preise für Masken an.
Die Attraktionen sind auch in diesem Jahr die tollen Preise bei der. Tombola.
Eintritt: 3,50 DM
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einer Katze im Bereich der Gemeinde Daubach -Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. I. S. 519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.1977 (BGBl. I. S. 313) und § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 (Gesetzsammlung S. 149) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 11.3.1977 (BGBl.
I. S. 444) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Gemeinde Daubach einschließlich ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:
1. Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Hunde, die nachweislich seit mindestens vier Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, darf man außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen lassen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
3. Katzen darf man außerhalb von geschlossenen Ortschaften und von Siedlungen nicht frei umherlaufen lassen.
§ 3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten werden ermächtigt, Hunde und Katzen, die entgegen
STAHLHOFEN:
Öffentliche Haushaltsrechnung
Haushaltsrechnung 1978 und Entlastungsbeschluß des Ortsgemeinderates vom 7.12.1979 der Ortsgemeinde Stahlhofen für das Haushaltsjahr 1978 I. Haushaltsrechnung
Feststellung des Ergebnisses:
Verwaltungs
Vermögens
Gesamt
haushalt/DM
haushalt/DM
DM
Soll-Einnahmen Summe bereinigte
346.531,62
175.604,73
522.136,35
Soll-Einnahmen
346.531,62
175.604,73
522.136,35
Soll-Ausgaben ./. Abgang alter
346.531,62
178.562.73
525.094,35
Haushaltsausgabereste
Summe bereinigte
2.958,-
2.958,-
Soll-Ausgaben
Fehlbetrag/Über
346.531,62
175.604,73
522.136,35
schuß
~ t
~ t
Festgestellt:
Montabaur, 20. April 1979 Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
II. Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1978 aufgestellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1978 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird ver - zichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

