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|2| Die Aufwandsentschädigung beträgt ein Dreißigstel des Höchstsatzes gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § I3 Abs. 1 S 3 der EntschädigungsVO-Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.

( 3 ) Werden die Sätze des § 12 EntschädigungsVO-Gemeinden geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeit­punkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an ent­sprechend.

|4| Die Bestimmungen der §§ 9 und 1o dieser Satzung gelten entsprechend für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Verbandsgemeinderates sind.

(5| Die Zahlung eines Sitzunqsgeldes nach § 1o entfällt, wenn die Sitzung in die Zeit fällt, in der eine Aufwandsent­schädigung nach Abs. 1 und 2 gezahlt wird.

iu, Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für die Teil­nahme an den Beigeordnetenbesprechungen ein Sitzungsgeld nach § 1o Abs. 1.

(7) Die in Ausübung ihres Mandats entstehenden Fahrtkosten werden in entsprechender Anwendung des § 9 (2) erstattet.

§ 13 - Lohn- und Verdienstausfall für Ratsmitglieder, Mit­glieder von Ausschüssen des Verbandsgemeinderates und Beigeordnete

§ 15 - Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt.

(2) Sie beträgt für

a) den Wehrleiter 15o,- DM

b) den Vertreter mit Aufgaben 45,- DM

c) die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren Montabaur, Nentershausen und Neuhäusel 3o,~ DM

d) alle übrigen Wehrführer 15,- DM

e) die Gerätewarte der voll eingerichteten Stützpunkt * feuerwehren 15,- DM

(3) Die Wehrführer oder Vertreter erhalten für die Teilnahme

an Dienstversammlungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 1o,- DM.

(4) Sofern die Sätze nach der Dritten Landesverordnung über den Brandschutz und die Technische Hilfe (Entschäuiyungs- verordnung-Feuerwehr -3. BrandschGDVO-) vom 23. Dez.

1975 (GVBI. 1976 S. 23), zuletzt geändert durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung- Feuerwehr vom 2o.7.1979 (GVBI. S. 259) geändert werden, verändern sich die Beträge um den gleichen Hundertsatz.

Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 5o Pfennig aufzurunden.

Entsteht den Rats- und Ausschußmitgliedern und den ehren­amtlichen Beigeordneten durch die Wahrnehmung ihres Ehren­amtes ein Lohn- oder Verdienstausfall, so wird dieser erstattet.

(2) Der Lohnausfall wird in voller Höhe erstattet und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Ein Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen und wird

nach Durchschnittssätzen erstattet, die der Verbandsgemeinde­rat im Einzelfall festlegt.

§14 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrführers gleichgestellt sind sowie deren ehrenamtlichen Gerätewarte der Frei­willigen Feuerwehr

Der Wehrleiter, der Vertreter mit Aufgaben, die Wehrführer der Stützpunktwehren, die Wehrführer der übrigen Feuer­wehren sowie die ehrenamtlichen Gerätewarte der Frei­willigen Feuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahr­nehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen ab- gegolten.

(3) Ein etwaiger Verdienstfall wird in Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 2 - 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfe vom 27.6.1974 ersetzt und ist bei Arbeitnehmern durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(A) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im voraus zu zahlen.

(5) Die Aufwandsentschädigung ruht,

E wenn der Betreffende ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,

2. solange der Ehrenbeamte vorläufig seines Dienstes enthoben °der ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

(5) Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Feuerwehrausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 1o,~ DM.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1o. Juni 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 1.7.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 1.8.1977, außer Kraft.

543o Montabaur, den 14. Nov. 1979

gez. Mangels, Bürgermeister (S.)

HINWEIS:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe ( § 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist, ( § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) zuletzt geändert durch das zweite Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o).