Montabaur 4/47/79
§ 6 - Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entschei
dung
Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluß des Verbandsgemeinderats. Die Übertragung der entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit. Die Übertragung und Entziehung der Beschlußfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderats.
(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Fraktionen durch Übersendung einer Niederschrift an die Fraktionsvorsitzenden zu informieren. Im übrigen wird auf die Sammlung der Sitzungsniederschriften im Sitzungssaal verwiesen.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuß wird ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten abschließend zu entscheiden'
a) gern. § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben
aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtung,
bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.ooo, - DM im Einzelfall und darüber hinaus bei Ansätzen über 3o.ooo,-- DM bis zu 1o % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rechnungsjahr den Betrag von 5o.ooo,- DM nicht übersteigen.
b) über die Verfügung über das Gemeindevermögen ( Ankauf, Verkauf, Tausch, dingl. Belastungen) sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde, die Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zur Werthöhe von 25.ooo,- DM.
c) über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten,
d) über die Gewährung von Zuschüssen bis zur Höhe von 5.000,-- DM im Einzelfall,
e) über die Zustimmung zur Ernennung von Beamten des gehobenen Dienstes,
f) über die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten,
g) über die Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.
§ 7 - Wahl der Ausschüsse
Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgt aufgrund der Vorschläge der im Verbandsgemeinderat vertretenen politischen Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
3. ABSCHNITT
ZAHL UND STELLUNG DER BEIGEORDNETEN
§ 8 - Zahl der Beigeordneten / Bestellung hauptamtlicher
Beigeordneten
(1) Oie Verbandsgemeinde hat 3 Beigeordnete.
(2) Ein Beigeordneter ist hauptamtlich tätig.
4. ABSCHNITT
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR RATSMITGLIEDER MITGLIEDER VON AUSSCHÜSSEN DES VERBANDSGEMEINDERATES, BEIGEORDNETE UND SONSTIGE INHABER VON EHRENÄMTERN
§ 9
Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Grund- betrages gezahlt.
(3) Der Grundbetrag wird für die Mitglieder des Verbandsgemeinderates auf monatlich 25,- DM festgesetzt. Sie wird nachträglich zum Ende eines jeden Halbjahres ( 3o.6. und 31.12.) ausgezahlt.
(4) Die Aufwandsentschädigung ruht,wenn die Aufgaben als Mitglied des Verbandsgemeinderates länger als 3 Monate nicht wahrgenommen werden, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. Sie ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat erlischt.
1o
Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung für Ratsund Ausschußsitzungen sowie Fraktionssitzungen
(1) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen) des Verbandsgemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 3o,- DM. Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.
(2) Den Ratsmitgliedern werden die Fahrtkosten, die ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderatei I entstehen, erstattet. Erfolgt die Fahrt zur Sitzung mit eigenem j Personenkraftwagen, so wird eine Kilometerpauschale gezahlt, die sich aus der Landesverordnung über die Entschädigung von j Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden ( LVO zu § 6 LR KG), für anerkannt privateigene | Kraftfahrzeuge ergibt.
(3) Die Regelungen des Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Teilnahme der Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates und - bei deren Verhinderung - ihrer Stell vertretet | an den Ausschußsitzungen.
(4) Die Regelungen des Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Teilnahmeder Mitglieder des Verbandsgemeinderates und J seiner Ausschüsse an den Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Sitzung des Verbandsgemeinderates dienen.
§ 11
Fraktionsvorsitzende
Den Vorsitzenden der Fraktionen wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwandes monatlich neben den Leistungen nach §§ 9 und 1o eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese wird gezahlt
a) in Form eines Sockelbetrages von mtl. 25,-- DM und
b) als mtl. Betrag von 1,5o DM für jedes Mitglied ihrer Frakti^
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§ 12
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten
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(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Bürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eines A# entschädigung.

