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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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[der Verbandsgemeinde Montabaur vom 14. Nov. 1979 |oer Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 [der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom | 14 . Dez. 1973 (GVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 |desZweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung [und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVBI. S. 77o, |l979 S. 22 - BS 2o2o-1-), in Verbindung mit § 8 Abs. 1,3 [und 4 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde- [ordnung (GemODVO) vom 21. Febr. 1974 (GVBI. S. 98),

[zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 1o. April 1)979 (GVBI. S. 111 - BS 2o2o-1 -1), der Landesverordnung [über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden [und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden), vom ll.März 1974 (GVBI. S. 1o5), zuletzt geändert durch Landes- Iverordnung vom 7. Juni 1979 (GVBI. S. 241) sowie der Dritten lLandesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Iden Brandschutz und die Technische Hilfe (Entschädigungs- Iverordnung - Feuerwehr - 3. BrandschGDVO) vom 23. Dez.

11975 (GVBI. 1976 S. 23), zuletzt geändert durch Landesver- lordnung vom 2o. Juli 1979 (GVBI. S. 259) folgende Haupt- ISatzung beschlossen:

1. ABSCHNITT

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

I (1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen

a) bis zum 31. Dez. 1979 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitel­born, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershau- sen und Welschneudorf,

b) ab 1. Jan. 198o im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläuterungen, die wegen ihres Umfangs nicht in der Form des Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden können, werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Trist und Zeit der Auslegung werden gern. Abs. 1 spätestens

am Tage vor Beginn der Auslegung öffentlich bekanntgemacht.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ver­bandsgemeinderates nicht rechtzeitig nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in folgenden Zeitungen:

1. Westerwälder Zeitung (Ausgabe F)

2. Rheinzeitung (Ausgabe B)

3. Nassauische Landeszeitung

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 bis 3 vorge­schriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung an den Stellen bzw. in der Form, die in den Haupt­satzungen der einzelnen Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur

für öffentliche Bekanntmachungen in solchen Fällen vorge­sehen sind.! Sofern dort eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang vorgeschrieben ist, ist diese mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 - 3 vorge­schriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung gltirch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2 - Sonstige Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, so­fern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der in § 1 (1) bestimmten Form.

§ 3 - Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Unterrichtung über den Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan erfolgt in jährlichem Abstand in der in § 1 (1) bestimmten Form.

(2) Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegen­heiten der örtlichen Verwaltung ( § 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen ( § 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der in § 1 (1) bestimmten Form.

2. ABSCHNITT

AUSSCHÜSSE DES VERBANDSGEMEINDERATES

§ 4 - Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß, der zugleich die Aufgaben des Werksausschusses des Eigenbetriebes ''Verbandsgemeinde­werk Montabaur" wahrnimmt,

b) Rectwiungsprüfungsausschuß

c) Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung (Bauausschuß)

d) Sozial- und Sportausschuß

e) Schulträgerausschuß

f) Ausschuß für Wirtschaft und Struktur

(2) Weitere Ausschüsse können vom Verbandsgemeinderat bei Bedarf gebildet werden.

(3) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern und Stellver­tretern und dem Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzendem.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse wer­den aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Rechnungsprüfungsausschuß.

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt mindestens 5 Mitglieder und Stellvertreter.

§ 5 - Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats vor­zuberaten,,

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Bürgermeister einen federführenden Ausschuß. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemein­samen Sitzungen eingeladen werden.