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Satzung der Ortsgemeinde Hübingen (Ausbaubeiträge) 5-48-78 § 4 Beitragsgegenstand

Der Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberech­tigte derjenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus, daß

1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und

2. a) entweder für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche

oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechen­de Nutzung zulässig ist,

b) oder das Grundstück - soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteht oder gewerblich oder in sonstiger Weise ge­nutzt werden darf.

innerhalb dieser Tiefenbegrenzu'.g liegenden Grundstücksflächer sich überschneiden, gilt Absatz 3 .

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Kern­gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§ 7 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoß- flächen

1 (1) Die von einer ausgebauten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet Wird ein Abschnitt einer ausgebauten Erschließungsanlage gebildet oder werdeh I mehrere Anlagen in der Abrechnung zusammengefaßt, so bilden : die von dem Abschnitt dder den zusammengefaßten Erschlie- ' ßungsanlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsge­biet

§ 5 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand

(1) Die Gemeinde bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnah­me (§ 3 Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen,

zu berücksichtigen. Den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Gemeindeanteil). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaß­nahme geeignet ist, den in § 4 bezeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.

(2) Erhält die Gemeinde für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Gemeindeanteil nach Absatz 1

überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Über- j schreitung. i

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungs­plan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzu<*<g vorsieht:

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m,

2 bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche, von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 5o rri.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der nach § 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Gemeindeanteils (§ 5) auf die Grundstücke im Abrechnungs­gebiet (§ 7 Abs. 1) nach den Grundstücksfiächen verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 2.

Bei Grundstücken in Kerngebieten, Gewerbe- und Industrie­gebieten wird die nach Satz 1 ermittelte Grundstücksfläche mit 14o v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überwiegend gewerb­lich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 4 vorliegen. Der Be­rechnung des Ausbaubeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder

2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung

a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder 1 b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend

gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 5o m be­trägt Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungs­anlagen 5o bis 1oo rr\ so wird die Tiefenbegrenzung von 5o m von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die

j (3) Die Geschoßfläche des einzelnen 'Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BBauG. Im Falle des § 34 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln.

In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die an Stelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt

§ 8 Kostenspaltung

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Der Ausbaubeitrag kann für

1. den Grunderwerb, 6. die Parkflächen,

Z die Freilegung, 7. die Grünanlagen,

3L die Fahrbahn, 8. die Beleuchtungsanlagen,

4 die Radwege, 9. die Entwässerungsanlagen

5l die Gehwege,

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest

§ 9 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an welchem die Ausbaumaßnahme endgültig abgeschlossen ist, bei Kosten­spaltung mit deren Feststellung nach § 8 Satz 2.