Satzung der Ortsgemeinde Hübingen (Ausbaubeiträge) 6-48-78 § 1o Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§11) Eigentümer des Grundstückes ist Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Oer Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht
§ 11 Beitragsbescheid*
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3L den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Aufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 5) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 7),
4. die Festsetzung des Zahlungstermines,
5. die Eröffnung , daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner Qine unbillige Härte wäre.
§12 Vorausleistungen
(1) Vom Beginn einer Ausbaumaßnahme an können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. Vorausleistungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gelten die §§ 1o, 11 und 13 sinngemäß.
§ 13 Fälligkeit und Verrentung
(1) Der Ausbaubeitrag wird zwei Monate nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1o Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsvehsteigerungsgesetzes gleich.
§ 14 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, gilt | im übrigen das Kommunallabgabengesetz sinngemäß.
§ 15 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Die Satzung tritt rückwirkend ab 8. Juli 1964 in Kraft. Gleich-i zeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 3 l Juli 1976 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Hübingen, den 25.1a. 1978
Ortsgemeinde Hübingen
S. i.V. Hoffmann, 1. Ortsbeigeordneter

