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Satzung der Ortsgemeinde Hübingen (Ausbaubeiträge) 4-48-78 Es sind zu verstehen unter

1. "Erneuerung"

die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2. "Erweiterung"

jede flächenmäßige Vergrößerung einer bereits fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3. "Verbesserung"

alle Maßnahmen zur Hebung der Beschaffenheit und Leistungs fähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Her­stellung von Erschließungsanlagen; soweit diese nicht beitrags­fähig nach den §§ 127 ff. BBauG sind.

(4) Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschlie­ßungsanlage. Zur Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustandes dienen.

(5) Sobald die Ortsgemeinde entschieden hat, eine Ausbaumaßr nähme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Beiträgen zur Folge hat, durchzuführen, teilt die Verbandsgemeindever­waltung dies im Auftrag der Ortsgemeinde unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechtsbegründende Wirkung.

§ 2 Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist der Aufwand:

1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege | und Plätze in t

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege,, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von-

a) Wochenendhausgebieten, Camping- !

platzgebieten 7,o m

b) Kleinsiedlungsgebieten 1o,om

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen

Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Misch- I

gebieten, Ferienhausgebieten j

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis o,8 14,o m

bei einseitiger Bebaubarkeit 1o,5m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über o,8 j

bis 1,o 18,o m

bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o

bis 1,6 2o,o m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,o m

d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung

aa) mit einer Geschoßflächen zahl bis 1,o 2o,o m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o

bis 1,6 23,o m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

bis 2,o 25,o m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,o 27,o m

e) Industriegebiete

-aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,o 23,o m

bb) mit einer Baumassenzahl über 3,o

bis 6,o 25,o m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,o 27,o m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächen­zahl gelten die Regelungen des § 7, Absatz 3 entsprechend.

2, Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen

(§ 127 Abs, 2 Nr. 2 BBauG) 27,o m

3. Für Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 7 Abs. 3 ergebenden Geschoßflächen.

4 Für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,o m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet

( sich nach § 7 Abs. 2 ergebenden Grundstücksflächen.

5. Für Kinderspielplätze,

innerhalb der Baugebiete bis zu 1o v.H. der im Abrechnungs­gebiet sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen.

(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Ausgaben für:

1. den Erwerb der Flächen,

Z die Freilegung der Flächen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine,

5. die Radwege,

& die Gehwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen,

9. den Anschluß an andere Anlagen,

1 1o. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und

11. die Übernahme von Anlagen durch die Gemeinde.

(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspiel­plätze gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundes-,

Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der an­schließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

(6) Endet eine ausgebaute Erschließungsanlage mit einem Wen­dehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Ein­einhalbfache, mindestens aber um 8 m.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsäch­lichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne ausgebaute Erschließungsanlage ermittelt.

Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitrags* fähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer ausgebauten Erschließungsanlage ermitteln oder diesen für mehrere An­lagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.