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Satzung der Stadt Montabaur (Ausbaubeiträge) 5-4o-78

d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,o 2o,o m

bb) mit einer Geschoßf lachenzahl über 1,o

bis 1,6 23,o m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

bis 2,o 25,o m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,o 27,o m

e ) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,o 23,o m

bb) mit einer Baumassenzahl über 3,o

bis 6,o 25,o m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,o 27,o m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächen­zahl gelten die Regelungen des § 7 Absatz 3 entsprechend.

2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen

(§127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,o m

3. Für Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 7 Abs. 3 ergebenden Geschoßflächen.

4 Für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,o m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 7 Abs. 2 ergebenden Grundstücksflächen.

5. Für Kinderspielplätze,

innerhalb der Baugebiete bis zu 1o v.H. der im Abrechnungs­gebiet sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen.

(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Ausgaben für:

1. den Erwerb der Flächen,

1 die Freilegung der Flächen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine,

5. die Radwege,

6. die Gehwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen,

9. den Anschluß an andere Anlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und

11. die Übernahme von Anlagen durch die Stadt

(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspiel­plätze gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der an­schließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine ausgebaute Erschließungsanlage mit einem Wen­dehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Ein­einhalbfache, mindestens aber um 8 m.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsäch­lichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne ausgebaute Erschließungsanlage ermittelt.

Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitrags­fähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer ausgebauten Erschließungsanlage ermitteln oder diesen für mehrere An­lagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

§ 4 Beitragsgegenstand

Der Beitragspflicht unterliegen Eigentümer und Erbbauberech­tigte derjenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus, daß

1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und

2. a) entweder für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche

oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechen­de Nutzung zulässig ist,

b) oder das Grundstück - soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden darf.

§ 5 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

(1) Die Stadt bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (§ 3 Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaßnahme erwachsen,

zu berücksichtigen. Den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Anteil der Stadt). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaß­nahme geeignet ist, den in § 4 bezeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.

(2) Erhält die Stadt für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Stadt nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Über­schreitung.

§ 6 Vertei lung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der nach § 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteiles der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke im Abrechnungs­gebiet (§ 7 Abs. 1) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 2.

Bei Grundstücken in Kerngebieten, Gewerbe- und Industrie­gebieten wird die nach Satz 1 ermittelte Grundstücksfläche mit 14o v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überwiegend gewerb­lich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 4 vorliegen. Der Be­rechnung des Ausbaubeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Bau last der Stadt stehen und

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder

2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung

a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend