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Satzung der Stadt Montabaur (Erschließungsbeiträge) 4-4o-78 Als Mindesterschließungsbeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nach Abs. 1 für das Eckgrundstück ermittelte Erschließungs­aufwand zu zahlen.

2 Werden beide aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nicht gleichzeitig hergestellt, so ist zunächst für die zuerst hergestellte Erschließungsanlage der auf das Eckgrund­stück entfallende Erschließungsaufwand nach Abs. (1) zu ermitteln und als vorläufiger Erschließungsbeitrag festzu­setzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließungsanlage nach Abs. 1 ent­fallenden Erschließungsaufwandes erfolgt die endgültige Festsetzung des auf das Eckgrundstück insgesamt entfallen­den Erschließungsbeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buch­stabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermittlung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamterschließungs­beitrages zugrundezulegen.

§ 15 Außerkrafttreten der Sonderregelung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Horressen

(1) Diese Sonderregelung tritt mit dem 3|.12.1975 außer Kraft

(2) Aufgrund des § 5 Nr. 9 des Auseinandersetzungsvertrages

vom 9.7.1971 gilt für die Abrechnung def, im kurz- und mittel­fristigen Teil des Investitionsplanes (Anlage zu § 7 des Ver­trages) bezeichneten Erschließungsmaßnähmen diese Sonder­regelung bis zur Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage weiter. ,

Artikel III

§ 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Satzung tritt für die Stadt Montabaur einschließlich aller Ortsteile rückwirkend ab 1. Januar 197o in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen vom 22. Januar 1976 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Montabaur, den 26. September 1978

Stadt Montabaur (S.) Mangels, Bürgermeister

Genehmigt:

gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz

Montabaur, 21. September 1978 Siegel Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Im Aufträge: Ruff

öffentliche Bekanntmachung

SATZUNG

der Stadt Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen (Ausbaubeiträge) vom 2& September 1978

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14 Dezember 1973 (GVBI. S. 419,

BS 2o2o-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26. Juli 1977 (GVBI. S. 251) sowie des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2 September 1977 (GVBI. S. 3o6, BS 61o-1o) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur vom 21. September 1978 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Erhebung des Ausbaubeitrages

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den Ausbau der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) bezeichneten Erschließungsanlagen erhebt die Stadt von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, den diese Einrichtungen besondere Vorteile bringen, Ausbaubei nach den folgenden Vorschriften.

trag

(2) Zum Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahi die der Erneuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungsanlagen dienen (Ausbaumaßnahmen)

Es sind zu verstehen unter

1 .

2.

"Erneuerung"

die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweisi unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

"Erweiterung"

jede flächenmäßige Vergrößerung einer bereits fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile. "Verbesserung" alle Maßnahmen zur Hebung der Beschaffenheit und Leistui fähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Her­stellung von Erschließungsanlagen, soweit diese nicht beitrags­fähig nach den §§ 127 ff. BBauG sind.

(4) Zum Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschlie­ßungsanlage. Zur Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhaltung des ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustandes dienen.

(5) Sobald die Stadt entschieden hat, eine Ausbaumaßnahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung von Beiträgen zur Folge hat, durchzuführen, teilt die Verbandsgemeindeverwaltui im Auftrag der Stadt Montabaur dies unverzüglich den Personei die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, wann und wo in diese Satzung und in die Planunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick genommen werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes haben keine rechtsbegründende Wirkung.

§ 2 Art und Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

7,om 1 o.offl 8,5 m

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand:

1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschließlich der Standspuren, Radwej Gehwege, Schutz- und Randstreifen)«

a) Wochenendhausgebieten, Camping­platzgebieten

b) Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Misch­gebieten, Ferienhausgebieten aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8

bei einseitiger Bebaubarkeit mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,o

bei einseitiger Bebaubarkeit mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o bis 1,6

mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

c)

14,om

1o,5m

bb)

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12,5m

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