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Satzung der Stadt Montabaur (Erschließungsbeiträge) 3-4o-78 Vorauszahlung auf die Beitragsschuld angerechnet. Kostenspaltung

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3er Erschließungsbeitrag kann für

Grunderwerb, 5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen ändert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge irhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist Diesen Zeitpunkt [teilt die Stadt fest.

18 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungs­anlagen

| Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege md Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind end- lültig hergestellt, wenn die Stadt an den erforderlichen Grund­zeiten Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen iie nachstehenden Merkmale aufweisen:

Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,

[2, Straßenentwässerung,

Straßenbeleuchtung sowie

[t. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

||2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie |ine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander, so­wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder feine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege ver­achtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor-

! gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind; Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie mit ipielgeräten ausgestattet sind.

|§ 8 a Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum (Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkun- (gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Jdurch ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt. Im übrigen Igelten die Bestimmungen dieser Satzung.

P 9 Beitragsbescheid

I Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt

|(2) Der Beitragsbescheid enthält den Namen des Beitragsschuldners,

1 2. die Bezeichnung des Grundstückes,

1 den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Anteils der Stadt (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

1 4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und & eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar­auf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.

Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 1o Vorausleistungen

(1) Wird auf einem Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, ein Bauvorhaben genehmigt, so werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistung gilt § 9 sinngemäß. § 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG) be­stimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit das Bundesbaugesetz und diese Satzung keine besonderen Regelungen treffen, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz sinngemäß.

Artikel 11

Sonderregelung für das Gebiet der früheren Gemeinde Horressen:

Die frühere Gemeinde Horressen ist gemäß § 16 des 12. Landes­gesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland- Pfalz (Bildung von Verbandsgemeinden im ehemaligen Re­gierungsbezirk Montabaur) vom 1.3.1972 (GVBI. S. 1o9) auf­gelöst und das Gebiet der aufgelösten Gemeinde in das Gebiet der Stadt Montabaur eingegliedert.

Am 9.7.1971 hat die Stadt Montabaur im Sinne des § 27 des o.a. Gesetzes einen Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen.

Gemäß § 5 dieses Vertrages wird abweichend von den Vor­schriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung für das Gebiet der früheren Gemeinde Horressen folgende Sonderregelung ge­troffen:

§ 13 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungs­aufwand

Die Gemeinde trägt 33 1/3 v.H. des beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwandes.

§ 14 Art der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die durch die Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungsan­lagen erschlossenen Grundstücke zu 5o v.H. nach der Grund­stücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und zu 5o v.H. nach der Grundstücksfläche verteilt.

(2) Für Eckgrundstücke (Grundstücke mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad, die an aufeinanderstoßenden Er­schließungsanlagen liegen) gilt nachstehende Regelung, wenn

a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkraft­treten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend ge­macht werden kann:

1. Werden beide aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen gleichzeitig hergestellt, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (1) für jede Erschließungsanlage entfallende Erschließungsaufwand zusammengerechnet Der sich ergebende Gesamterschließungsbeitrag wird aufgrund des § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes um 5o v. Hundert - ermäßigt.

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