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Satzung der Stadt Montabaur (Erschließungsbeiträge) 2-4o-78 § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Derbeitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, Buchst, b,

für Grünflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Buchst b und für Kinderspielplätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) können entsprechend den Grundsätzen des § 6 Absatz 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet werden; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5 Abs. 1) der Parkflächen, Grünanlagen oder Kinderspiel­plätze von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht; in diesem Fall werden die Park­flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet

§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt 1o v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

Erhält die Stadt zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Anteil der Stadt nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§ 5 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoß­flächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsantage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Ab­rechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grund­stücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite, bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Num­mer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnea

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge- schoßflächenzahi.

Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungs­planes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BBauG.

Im Falle des § 34 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge­schoßflächen zu ermittela

In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßfiächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entl stehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Gescholl fläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsautwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundl stücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbe­gebieten und Industriegebieten 4o v.H. der Grundstücksflächei hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt oder ausgebau] werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten| dieser Satzung

a) Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Erschließungsbeitragspflicht oder Ausbaubeitrags-1 pflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werdeij kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßen-l de Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und2| entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagenl liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand j zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 5o m be­trägt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließung! anlagen 5o - 1oo m, so wird die Tiefenbegrenzung von 5om j von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücks- flächen sich überschneiden, gilt Absatz 3.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie! für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weisj genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(6) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechts Vorgänger Grundstücksflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrs zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Stadt ab( so kann die Stadt diesem zur Gleichbehandlung den V erkehrsj wert vergüten. Indiesem Falle wird die Vergütung in den ber| tragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen und als

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(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche baulictj oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver | teilt Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 3. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in KerngebietenJ Gewerbegebieten und Industriegebieten 4o v.H. der Geschoß­fläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerb­lich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke| in sonstigen Baugebieten.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließung}! anlagen (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagei)| beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werdenl die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungs] daten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

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