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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

SATZUNG

der Stadt Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlie­ßungsbeiträge) vom 26. September 1978

Der Stadtrat hat im Rahmen des § 132 des Bundesbaugesetzes inder Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, be­richtigt BGBl. I S. 3617) in Verbindung mit § 24 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. 5419, BS 2o2o-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz »om26. Juli 1977 (GVBI. S. 251) sowie des § 1 Abs. 4 und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBI. S. 3o6,

BS 61o-1o) die folgende Satzung beschlossen, die nach Ge­nehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises iMontabaur vom 21. September 1978 hiermit bekanntgemacht ivird:

Artikel 1

|§1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

i Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes |fcr Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbei- iräge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 127 ff) und dieser Satzung.

|2) Sobald die Stadt entschieden hat, eine Erschließungsmaß- lahme im Sinne dieser Satzung, die die Erhebung voh Beiträgen rur Folge hatdurchzuführen, teilt die Verbandsgemeindever- |Araltung in Auftrag der Stadt Montabaur dies unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht (ommen, schriftlich mit und weist darauf hin, daß sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich teilt sie mit, rann und wo in diese Satzung und iri die Planunterlagen, die ien Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick jenommen werden kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes iahen keine rechtsbegründende Wirkung.

S2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes

[l| Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen,

Wege und Plätze in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschließlich der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von Wochenendhausgebieten, Campingplatz­gebieten 7,o m

J>) Kleinsiedlungsgebieten 1o,om

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m

Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allge­meinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten

aa)

mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8

14,o m

bei einseitiger Bebaubarkeit

1o,5 m

bb)

mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8

bis 1,o

18,o m

bei einseitiger Bebaubarkeit

12,5 m

cc)

mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o

bis 1,6

2o,o m

dd)

mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6

23,o m

aa)

mit einer Geschoßflächenzahl

bis 1,o

2o,o m

bb)

mit einer Geschoßflächenzahl über 1,o

bis 1,6

23,o m

cc)

mit einer Geschoßflächenzahi über 1,6

bis 2,o

25,o m

dd)

mit einer Geschoßflächenzahl über 2,o

27,o m

e) Industriegebieten

aa)

mit einer Baumassenzahl bis 3,o

23,o m

bb)

mit einer Baumassenzahl über 3,o

bis 6,0

25,o m

cc)

mit einer Baumassenzahl über 6,0

27,o m

I) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungs­verordnung

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächen­zahl gelten die Regelungen des § 5 Abs. 3 entsprechend.

2. Für die nicht zum Anbau bestimmten

Sammelstraßen

(§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,o m

3. Für Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen.

4. Für Grünanlagen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,o m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 5 Absatz 2.

5. Für Kinderspielplätze,

innerhalb der Baugebiete bis zu 1o v.H. der im Abrechnungs­gebiet sich nach § 5 Absatz 3 ergebenden Geschoßflächen,

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für:

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine,

5. die Radwege,

6. die Gehwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgesteliten Flächen im Zeit­punkt der Bereitstellung.

(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspiel­plätze gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.