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Satzung der Stadt Montabaur (Ausbaubeiträge) 6-4o78 gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 5o m be­trägt Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungs­anlagen 5o bis 1oo m, so wird die Tiefenbegrenzung von 5o m von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen; soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Absatz 3.

(5|' Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Kern­gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§ 7 Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoß­flächen

(1) Die von einer ausgebauten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer ausgebauten Erschließungsanlage gebildet oder werden mehrere Anlagen in der Abrechnung zusammengefaßt, so bilden die von dem Abschnitt öder den zusammengefaßten Erschlie­ßungsanlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsge­biet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungs­plan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als

die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m,

2 bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche, von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 5o m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nummer 1 oder 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen 'Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BBauG. Im Falle des § 34 BBauG ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Geschoßflächen zu ermitteln.

In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die an Stelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt

§ 8 Kostenspaltung

Der Ausbaubeitrag kann für 1. den Grunderwerb,

2 die Freilegung,

3, die Fahrbahn,

4 die Radwege,

5b die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest

§ 9 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an welchem die Ausbaumaßnahme endgültig abgeschlossen ist, bei Kosten­spaltung mit deren Feststellung nach § 8 Satz 2

§ 1o Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§11) Eigentümer des Grundstückes ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitrags­pflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-1 stück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht

§ 11 Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt,! wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigenl Aufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 5) und der Beredt-1 nungsgrundlagen (§§ 6 und 7),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

5. die Eröffnung , daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar­auf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Einl solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung[ des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitrags] Schuldner eine unbillige Härte wäre.

§12 Vorausleistungen

(1) Vom Beginn einer Ausbaumaßnahme an können für die in § 4 bezeichneten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. Vorauslei­stungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahme] erhoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gelten die §§ 1o, 11 und 13 sinngemäß.

§ 13 Fälligkeit und Verrentung

(1) Der Ausbaubeitrag wird zwei Monate nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist In dem Be­scheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahreslei­stungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wieder­kehrenden Leistungen im Sinne des § 1o Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

§ 14 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz sinngemäß.