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geschaffen werden und im Vergleich zu den letzten fünf Jahren
die Zahl der Arbeitsplätze erhöht wird.
2.4. Die Förderung der Maßnahmen unter Nr. 2.1. bis 2.3. erfolgt durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Rahmen der im Haushaltsplan des Kreises vorgesehenen Haushaltsmittel.
Diese Mittel werden mit Verabschiedung des Haushaltsplanes der Wirtschaftsförderungsgesellschaft global zur Verfügung gestellt, ohne daß es eines besonderen Beschlusses bedarf.
2.4.1. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens, eines Zinszuschusses für ein auf dem Kapitalmarkt aufgenommenes Darlehen oder durch einen Zuschuß
2.4.2 Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft regelt das zu beachtende Antragsverfahren in eigener Zuständigkeit.
2.4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn vor Antragstellung mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
2.4.4 Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist verpflichtet, angemessene Sicherheiten zu verlangen sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen.
2.4.5 Vor Erlaß des Bewilligungsbescheides ist von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft die Zustimmung des Kreisausschusses zur beabsichtigten Förderung einzuholen.
2.5. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN
2.5.1 Der Zuschuß kommt bei Förderungen nach Nr. 2.1 insbesondere für kleinere bauliche Maßnahmen in Betracht, die einer Komfortverbesserung dienen, wie z.B. die Errichtung, Erweiterung oder Modernisierung von Naßzellen und Toilettenanlagen.
In diesen Fällen beträgt der Zuschuß im Regelfall 25 % des zu fördernden Investitionsvolumens bis zu einer maximalen Gesamtinvestitionshöhe von 20.000,- DM. Maßnahmen , deren Gesamtkosten 2.000,- DM unterschreiten, können nicht gefördert werden.
2.5.2 Der Zuschuß zur Förderung von erhaltenswerten Gebäu - den beträgt zwischen 10 und 25 % einer Gesamtinvestitionshöhe bis zu 20.000,- DM. Maßnahmen, deren Gesamtkosten 2.000,- DM unterschreiten, können nicht gefördert werden.
2.5.3 Der Zuschuß zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft soll an der Zahl der neugeschaffenen Arbeitsplätze oder Ausbildungsplätze orientiert werden.
Er beträgt höchstens 3.000,- DM pro Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz, wobei die Zahl der tatsächlich zu fördernden Arbeitsplätze oder Ausbildungsplätze durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft festgelegt wird.
3. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN AN GEMEINDEN, VERBÄNDE UND VEREINE
Gefördert werden Verbandsgemeinden, Gemeinden, Verbände und sonstige Körperschaften sowie Vereine, die öffentliche Anlagen des Fremdenverkehrs als attraktive Anziehungspunkte errichten. Bei der Förderung haben Maßnahmen in den Gemeinden Vorrang, die für die Entwicklung im Fremdenverkehr be - sondere Leistungen erbracht haben. Die Förderung erfolgt in Form eines Kreiszuschusses.
3.1. Als Maßnahmen zur Schaffung attraktiver Anlagen des Fremdenverkehrs werden insbesondere gefördert der Bau von Wanderwegen, Dorfplätzen, Dorfbrunnen,
Schutzhütten und sonstigen Freizeitanlagen. MaßnahmJ deren Gesamtkosten die Bagatellgrenze von 5.000,- DlV unterschreiten, können nicht gefördert werden.
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3.2
Der Kreiszuschuß soll 20 % der Investitionskosten betrj gen. Der Kreisausschuß kann unter Berücksichtigung c besonderen Verhältnisse des Einzelfalles den Prozer verändern. Die Maßnahmen werden nur bis zu einer M vestitionssumme von höchstens 100.000,- DMgefördel
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3.3.
Der Eigenanteil des Trägers soll mindestens 25% der Gi samtkosten betragen.
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3.4.
Eine Bezuschussung kommt nur in Frage, wenn mitdeiV geplanten Maßnahme bei Antragstellung noch nicht bei® s ' nC * er ^ nen worden ist.
3.5.
Den Anträgen sind.soweit erforderlich, beizufügen:
1. Finanzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanziej rung,
2. Ausführungspläne,
3. Nachweis der Mitgliedschaft des Trägers beim Fremrj verkehrsverein Westerwald e.V.
4. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
4.1
Die jeweiligen Anträge sind über die zuständige Verbau] gemeindeverwaltung an die Kreisverwaltung des Wester waldkreises bzw. die Wirtschaftsförderungsgesellschaft in Montabaur einzureichen.
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4.2
Der Antragsteller erhält von der Kreisverwaltung bzw. der Wirtschaftsförderungsgesellschaft einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
4.3.
4.4.
4.5
Der Darlehens- bzw. Zuschußnehmer muß sich verpflicj ten, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anzuerkennen.
Über die Förderungsmittel hat der Antragsteller einen] Verwendungsnachweis zu führen, der dem Landkreis bzw. der-Wirtschaftsförderungsgesellschaft nach endgül] tiger Abrechnung der Maßnahme vorzulegen ist.
Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.1978 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Währung von Darlehen, Zinszuschüssen und Investitionszuschüssen zur Förderung des Fremdenverkehrs außer Kraft.
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Montabaur
Die Lohnsummensteuer
Die Lohnsummensteuer steht seit einigen Wochen im Blickpu| der Öffentlichkeit.
Wir nehmen dies zum Anlaß zu einer Information über Wesen| und Bedeutung der Lohnsummensteuer.
1. ALLGEMEINES
Die Lohnsummensteuer ist eine von 3 Arten der Gewerbesteul Sie kann von einer Gemeinde zusätzlich zur Gewerbesteut| nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital erhoben werden.
Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich daraus, daß jeder Gel werbebetrieb der Gemeinde Lasten aufbürdet, die in einemdj rekten Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen.
Für die Gemeinden ist die Lohnsummensteuer eine wichtige e| nahmequelle, da sie
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