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Montabaur 9/32/78

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Öffentliche Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzuna des ZweckverbandesAbwasserverband Bad Ems" für ria« a Haushaltsjahr 1978 vom 1.8.1978

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Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Landesgesetzes über Zweckverbände und andere Formen der kommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 2.12.1964 (GVBI. S. 156 BS 2020-20) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419 - BS 2020-1) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Bezirksregierung Kob­lenz als Aufsichtsbehörde vom 30.6.1978 hiermit bekanntge­macht wird:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen

erhöht um 1.060.000,-- OM, vermindert um 50.000,- DM und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 1.350.000,- DM auf nunmehr 2.360.000,- DM,

die Ausgaben

erhöht um 1.010.000,- DM, vermindert um 0 DM und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nach­träge gegenüber bisher 1.350.000,- DM auf nunmehr 2.360.000,- DM festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 575.000,- DM um 425.000,- DM erhöht und damit auf 1.000.000,- DM neu festgesetzt.

§ 3

Oer Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegen­über der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 DM um 2.000.000,- DM erhöht und damit auf 2.000.000,- DM neu festgesetzt.

§4

Die Berechnungsgrundlage für die Verbandsumlage wird nicht geändert.

Bad Ems, den 1.8.1978 Abwasserverband Bad Ems

Diel, Verbandsvorsitzender

II.

GENEHMIGUNGSVERMERK DER BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ vom 30.6.1978

Die nach den §§ 6 und 7 (2) des Zweckverbandsgesetzes in Ver­bindung mit den §§ 24 (2) 95 (3) Nrn. 1 und 2, 97 (1), 102 (4) und 103 (2) der Gemeindeordnung (GemO) erforderliche Genehmigung zur Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverban­desAbwasserverband Bad Ems" für das Haushaltsjahr 1978 inder Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 13.6.1978 wird hiermit erteilt für

a) die in § 2 dieser Nachtragshaushaltssatzung vorgenommene Erhöhung des Gesamtbetrages der zur Finanzierung von Aus­gaben des Vermögenshaushalts erforderlichen Kredite von bisher 575.000,- DM um 425.000,- DM auf nunmehr 1 Mio. DM sowie

b) den in § 3 der Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, soweit hierfür voraussichtlich im Haushaltsjahr 1979 Kredite in Höhe von 2.000.000,- DM aufgenommen werden sollen.

Darüber hinaus teilen wir Ihnen aufgrund der §§ 2 und 7 (2) des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 24 (2) der Gemeindeordnung mit, daß wir gegen die übrigen Festsetzungen der Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverban­des sowie die Ansätze des dazugehörigen Nachtragshaushalts­planes keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erheben. Koblenz, den 30.6.1978 I.A.gez. Merl

III.

HINWEIS:

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme öffent­lich aus

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 27, in der Zeit vom 14.8. bis einschließlich 22.8.1978 während der Dienststunden

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 21, in der Zeit vom 14.8. bis einschließlich 22.8.1978 während der Dienststunden

Bad Ems, den 1.8.1978 Abwasserverband Bad Ems

Diel, Verbandsvorsitzender

EITELBORN:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Orts­gemeinde Eitelborn für das Jahr 1978 vom 21.7.1978

l.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 4I9) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 17.7.1978 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1978 wird im VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf

1.014.000,-

DM

in der Ausgabe auf

1.014.000,-

DM

VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf

532.000,-

DM

in der Ausgabe auf

532.000,-

DM

festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. GRUNDSTEUER

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke

(Grundsteuer B) 240 v.H.

2. GEWERBESTEUER

a) nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 320 v.H.

b) nach der Lohnsumme -v.H.

c) Mindeststeuer

aa) Hausgewerbetreibende 6,-- DM

bb) Sonstige Gewerbetreibende 12,- DM