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Montabaur 12/25/78

Alle angemeldeten Kinder, die bis zum 30.6.74 geboren sind, also in 2 Jahren schulpflichtig werden, können nach den Som­merferien den Kindergarten besuchen.

Denjenigen Kindern, die vom 1.7. - 31.12.1974 geboren sind, (Kann-Kinder 1980) wird ein Nachmittagsplatz angeboten, sofern die Kinder aus Horbach und Gackenbach , die bereits im Kindergarten aufgenommen sind, den Nachmittagsplatz nicht beanspruchen.

Erfahrungsgemäß besuchen diese Kinder den Kindergarten nachmittags nicht.

Die Ferien des Kindergartens dauern vom 1. -23. August ein­schließlich. Erster Kindergartentag ist demnach der 24. August. Die Kindergartenkinder, die nach den Ferien die Schule besuchen, werden zum 3I. Juli, also mit Ferienbeginn des Kin­dergartens entlassen.

Am DIENSTAG, dem 4. Juli, 19.30 Uhr, findet im Kindergar­ten ein Informationsabend für die Eltern der Kinder statt, die ab 24. August den Kindergarten besuchen werden.

HORBACH:

Ortsgemeindeverwaltung Horbach

Umlegungsausschuß

Öffentliche Bekanntmachung

I. UMLEGUNGSBESCHLUSS

Der Ortsgemeinderat von Horbach hat in seiner Sitzung am 26.1.1978 folgenden Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) i.d.F. vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchfüh­rung des Bundesbaugesetzes vom 20.1.1961 (GVBI. S. 23) sowie der Landesverordnungen vom 8.4.1964 (GVBI. S 67) und vom 11.10.1966 (GVBI. S. 278) zur Änderung der Ersten Landesverordnung wird für das BaugebietKleines Hühfeld" Gemarkung Horbach die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt­lich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung Horbach:

Flur Flurstück LB. Nr. Grundbuchbez.

Band Blatt

10/3

232

11

524

10/5

270

12

556

11 tlw.

31

3

144 A

12 tlw.

98

14

592

13 tlw.

137

9

409 B

16/1 tlw.

129

9

438 A

16/2 tlw.

140

5

234

16/3 tlw.

126

1

19 B

16/4 tlw.

133

10

468

16/5 tlw.

132

5

214 A

17 tlw.

39

9

408

18

3

1

1

19

117

8

350

20/1

272

12

553

20/2

255

12

554

21/1

186

38

1425

21/2

270

12

556

22/1

44

13

562

79 tlw.

3

1

1

80

3

1

1

81 tlw

3

1

1

84 /I

3

1

1

84/2

3

1

1

85/2

3

1

1

Flur 7

3/2

235

11

3/3

235

11

7

222

11

9

198

5

10

112

8

17

49

9

18/1

218

11

18/2

97

8

19

43

9

45

3

1

50

3

1

51

3

1

67

3

1

68/47

3

1

69/47 tlw. 3

1

70/8

251

12

71/8

241

12

§ 50 Abs.

1 des Bundesbaugess

Schluß hiermit bekanntgegeben.

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen F tes an dem Grundstück oder an einem das Grundstückl lastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf! friedigung aus dem Grundstück oder eines persönliche! Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des! Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in deif nutzung des Grundstücks beschränkt;

4. die Ortsgemeinde Horbach.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem2 punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtsd Umlegungsausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umleg Verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) | ses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Z punkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nl ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am UmlegungsverfaT ren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekl machung bei der Ortsgemeindeverwaltung Horbach, UmlJ ausschuß (Geschäftsstelle : Katasteramt Montabaur) melden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werdil Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldat oder nl Ablauf einer gemäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzesj vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft 5 so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen u| Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlef ausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, des aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Betei am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung« vor der Anmeldung ejngetretenen Fristablaufs ebensog sich gelten lassen wie dar Beteiligte, dem gegenüber dii Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zu | Lauf gesetzt worden ist.

(i 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angwl Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldendenu| züglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rec M

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II. Beteiligte am Umlegungsverfahren Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren I

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Gru| stücke;

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder dl

Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umleg! gebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grund] stück belastenden Recht:

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