Montabaur 12/22/78
Bebauungsplan aufstellen zu lassen Das Gebiet soll als Gewer begebiet erschlossen werden. Der Planbereich ist wie nachstehend beschrieben umgrenzt:
lm Norden von der Bahnlinie Montabaur - Limburg, im Westen von der K 103 und im Osten von der K 101, Die südliche Be grenzung bildet in etwa die Hochspannungsleitung des RWE.
Das Baugebiet soll in 2 Abschnitten verwirklicht werden. Die Erschließungszone I bildet im vorgeschriebenen Planbereich der Gemarkungsteil Goldhausen, Die Erschließungszone II bildet der Gemarkungsteil Ruppach. -.
Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, § 2 Abs. 5, BBauG, soll über die Erschließungszone I und II durchgeführt werden.
Das Bebauungsplanverfahren über § 2, Abs. 5 BBauG hinaus wird nur für die Erschließungszone I durchgeführt. Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung “Unter dem Dorf” erhalten.
Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2, Abs. 1 BBauG i„d.F. v. 18,8,1976 (BGBL I S. 2256) bekanntgemacht.
Ferdinand, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Damm- Steineck” der Ortsgemeinde Ruppach - Goldhausen für die Grundstücke Flur: 22, Flurstücke: 7 und 38 gemäß § 13 BBauG; hier: Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG
Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat in seiner Sitzung vom 21.11.1977 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Damm- Steineck” gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
Die überbaubaren Flächen der Flurstücke 7 und 38, Flur 22 werden so geändert, daß eine optimale wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gern. § 24 GemO zugestimmt
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt), 543o Montabaur, während der Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters in Ruppach - Goldhausen während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden können.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist, abgesehen von der Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffentlichung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 4o und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ferdinand, Ortsbürgermeister
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AUGST
SIMMERN-NEUHÄUSEL
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnungen 1975 und 1976 und der Entlastungsbeschlüsse der Verbandsversammlung vom 21. 3.1978 des Kindergartenverbandes Simesern - Neuhäusel für die Haushalts- (Rechnungs-)jahre 1973-1976
I.
HAUSHALTSRECHNUNG 1975
Verwaltungs-
Vermögens-
Gesamt
haus halt
haushalt
DM
DM
DM
Feststellung des
Ergebnisses:
Soll-Einnahmen 166.19o,6 7
114.734,99
28o.925,66
Summe bereinigte Soll-Einnahmen 166.19o,67
114.734,99
28o.925.66
Soll-Ausgaben 166.243,7o
114.734,99
28o.978,69
Summe bereinigte Soll-Ausgaben 166.243,7o
114.734,99
28o.978,69
Fehlbetrag 53, o3
53, o3
Festgestellt: Montabaur, den 15. Juni 1976
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Reusch, 1. Beigeordneter
II.
HAUSHALTSRECHNUNG 1976
Verwaltungs-
Vermögens-
Gesamt
haushalt /
haushalt /
DM
DM
DM
Feststellung des
Ergebnisses:
Soll-Einnahmen 184.72o,9o
184.72o,9o
Summe bereinigte Soll-Einnahmen 184.72o,9o
184.72o,9o
Soll-Ausgaben 184„72o,9o
184.72o.9o
Summe bereinigte Soll-Ausgaben 184.72o,9o
184.72o,9o
Überschuß /Fehlbetrag
*V"
Festgestellt: Montabaur, den 1. 6. 1977
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I, Beigeordneter
III.
Entlastungsbeschluß
Die Verbandsversammlung beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für die Haushaltsjahre 1975 und 1976 aufgestellten Jahresrechnungen 1975 und 1976 gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Verbandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Verbandsvorsitzen- den, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der VG für die

