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Montabaur 11 / 22 / 78

Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet,

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungs­ausschuß - (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumel­den.

Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer ge­mäß § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsaus­schuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtig­ter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen,wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist,

(§ 48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis iur Glaubhaft - machung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen),,

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses:

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlos­sen werden, durch die einem anderen ein Recht zur

Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücks­teils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den .'Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes ­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten durchzuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungs­ausschuß (Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift ?u erheben.

Heiligenroth, den 23. Mai 1978 Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungsausschuß- S ez - Rohrbacher, Vermessungsdirektor, Vors, des Umlegungsaussc

Kirmes in Heiligenroth

Am 3., 4 und 5 Juni feiert die Ortsgemeinde Heiligenroth ihr diesjähriges Kirchweihfest. Nach alter Tradition bilden die Jahrgänge 1958 und 1959 die Kirmesgesellschaft.

Am Sonntag, dem 4Juni ist der Umzug der Kirmesburschen durch das Dorf mit Abschluß auf dem Kirmesplatz.

Auf dem Kirmesplatz hat der Schausteller F'äätz seinen Unter­haltungsbetrieb auf gebaut.

Allen Gästen und Bürgern wünsche ich frohe Stunden bei Tanz und Unterhaltung.

RUPPACH - GOLDHAUSEN Öffentliche Bekanntmachung

EINLADUNG

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach - Gold­hausen findet am

Montag, dem 5. Juni 1978 um 2o.oo Uhr in der GaststätteSonnenhof statt,

TAGESORDNUNG

I. ÖFFENTLICHE SITZUNG

1. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1978 sowie das Investitionsprogramm für die Jahre 1977 - 1981

2. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes

3. Beratung und Beschlußfassung über

den Erlaß einer Veränderungssperre für das Gebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes

4. Verschiedenes

II. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

1, Beratung und Beschlußfassung über die Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung von Erschließungsbeiträgen

2. Verschiedenes

Ferdinand, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat von Ruppach - Goldhausen hat am 2.5. 1977 die Aufstellung eines BebauungsplanesBitzen be­schlossen.

Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:

Der Ortsgemeinderat beschließt, im Gemeindebezirk Gold­hausen für die Fläche beidseitig des Bodener Weges, im An­schluß an das vorhandene Baugebiet, einen Bebauungsplan auf­stellen zu lassen.

Nachstehend aufgeführte Flurstücke liegen im Bereich des neu zu erstellenden Bebauungsplanes:

FLUR 20

Flurstücke: 1499, 1505 tlw.,

FLUR 22

Flurstücke: 17, 18, 19, 21, 2o, 22 , 16 tlw., 24

Der Bebauungsplan soll die BezeichnungBitzen erhalten.

Dieser Beschluß wird hiermit gern. § 2, Abs. 1 BBauG Ld. F. v. 18.8.1976 (BGBL I S. 2256) bekanntgemacht.

Ferdinand, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat von Ruppach - Goldhausen hat am 18.5. 1977 die Aufstellung eines BebauungsplanesUnter dem Dorf beschlossen.

Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:

Der Ortsgemeinderat beschließt, für das Gebiet südlich der Bahnstrecke Montabaur - Limburg, zwischen den Kreisstraßen K 101 nach Großholbach bzw. K 103 nach Heiligenroth einen