Einzelbild herunterladen

Montabaur 14/10/78

Erörterung allgemeiner Fragen

Unter diesem Punkt wurden von den Bürgern folgende Anregun gen vorgetragen :

1. Es soll ein Schaukasten mit einer Dorfkarte, auf der die Straßen der Ortsgemeinde Nomborn eingetragen sind, beschafft werden.

2. Um die ordnungsgemäße Entwässerung der Gemarkung zu er­möglichen und sicherzustellen, soll vom Kulturamt ein Plan über die Lage der Drainagen beschafft werden.

3. Der alte Friedhofsteil sollte an den Längsseiten neu eingezäunt werden. Die Frage des Ortsbürgermcisters, ob die Tannen auf dem Friedhof erhalten bleiben sollen, wurde kontrovers dis­kutiert.

4. Es wurde angeregt, sich zu erkundigen, ob keine öffentlichen Mittel zur Erhaltung der Naturdenkmäler zu erhalten sind.

Öffentliche Bekanntmachung Einladung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nomborn findet am Dienstag, 14. März 1978, 19,30 Uhr im Gemeindehaus statt,

TAGESORDNUNG I, öffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über vorgelegte Anträge des VfR Nomborn und über den Standort des neuen Gerätehauses am Sportplatz.

2. Beratung und Beschlußfassung über die Installation eines Schaustelleranschlusses aufgrund der neuen Sicherheitsbestim­mungen der Kevag.

3. Beratung und Beschlußfassung über die Einfriedigung der Längsseiten auf dem alten Teil des Friedhofes.

4. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau des Weges zum Bornkasten (Bildchesweg)

3 Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 1978 sowie das Investitions­programm für die Jahre 1977 - 1981.

6. Verschiedenes.

II, Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücksangelegenheitcn.

2, Verschiedenes,

5431 Nomborn, 6,3.1978 Bendel, Ortsbürgermeister,

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirt­schaftswege - vom 6.3.1978

Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des § 24 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 98) die folgende Satzung beschlossen, die nach Ertei­lung der äufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 24.2.78 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

GELTUNGSBEREICH

(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, unter Angabe der Anfangs- und Endpunkte aufgeführten, im Eigentum der Ortsgemeinde Nom­born stehenden nicht öffentlichen Feld- und Waldwege.

(2) Der Verlauf der Wege wird in einer Karte dargestellt, in die interessierten Personen Einsicht zu gewähren ist.

§ 2

BESTANDTEIL DER WEGE Zu den Wegen gehören:

1, der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunter­bau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent­wässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

2. der Luftraum über dem Wegekörper,

3. der Bewuchs und das Zubehör sowie

4. die Pflanzstreifen.

§ 3

BEREITSTELLUNG

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführ­ten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4

ZWECKBESTIMMUNG

(1) Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Be­nutzung als Fuß- und Radweg ist zulässig.

(2) Die Benutzung von Wegen zu anderen Zwecken, insbeson­dere um zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutz­ten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig,

(3) Rechte zur Benutzung der Wege auf Grund anderer Vor­schriften bleiben unberührt

§ 5

VORÜBERGEHENDE BENUTZUNGSBE­SCHRÄNKUNG

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen und bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz ganz oder teilweise durch die Ortsgemeinde auch über die Ein­schränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungs­beschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstel­lung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen,

§ 6

UNERLAUBTE BENUTZUNG DER FELD- UND WALDWEGE

(1) Es ist unzulässig,

1. die Wege zu befahren, (mit Ausnahme von Fahrrädern) wenn dies insbesondere auf Grund jahreszeitlich bedingten Zustan­des zu erheblichen Beschädigungen.führt oder führen kann,

2, Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, daß Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,

3< beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengrä­ben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben,

4, Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu be­freien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustel­len oder Dünger und Erde so zu lagern, daß andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,

7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,

8, auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen, ,

9, auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen

(2) Verbote und Einschränkungen ,die sich aus anderen Vor­schriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7

PFLICHTEN DER BENUTZER

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitteilen.

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen, Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen