Montabaur 3 / 51 / 77
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Öffentliche Bekanntmachungen
Die Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 1977 vom 19.12.1977.
i.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 12.12.1977 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.12.1977 bis 4.1.1978 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 21, öffentlich aus. Montabaur, den 19.12.1977
(L.S.) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister.
Öffentliche Bekanntmachung für die Ortsgemeinden Girod, Nentershausen, Nomborn,Großholbach und Ruppach-Gold - hausen
Bezirksregierung Koblenz
Az. 53 - 00. G. 2063 Koblenz, den 10. Nov. 1977 BESCHLUSS
erhöht um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. dei Nachträge
gegenüber bisher auf nunmehr festge-
DM DM setzt DM
VERWALTUNGSHAUSHALT die Einnahmen
206.200,- 10.380.350,-
die Ausgaben
206.200,- 10.380.350,-
VERMÖGENSHAUSHALT die Einnahmen
1.220.500,- 7.393.450,-
die Ausgaben
1.220.500,- 7.393.450,-
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 4.298.500,- DM um 217.900,-DM erhöht und damit auf 4.516.400,- DM neu festgesetzt. Davon entfallen auf die Ahvasserbeseitigung 575.000,- DM.
§ 3
Der Gesantbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 408.000,- DM um 244.500,- DM erhöht und damit auf 652.500,- DM neu festgesetzt.
§ 4 .
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.
Die Bezirksregierung Koblenz hat als Obere Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
I.
Gemäß § 4 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG— in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBL I S. 546) wird hiermit als F lurber einigungsgebiet festgestellt:
1. Gemeindebezirk Girod,Westerwäldkreis, bestehend aus den Gemarkungen Girod und Kleinholbach, einschließlich der Ortslagen und aller Waldflächen,
2. Gemarkung Steinefrenz, Westerwaldkreis,
Flur 4 Flurstücke Nrn. 1 bis 28, 126, 127,
Flur 5 Flurstücke Nrn. 91 bis 98, 164, 165, 173 tlw, Flur 42 Flurstück Nr. 1 /4148.
II.
Die Flurbereinigung für dieses Gebiet wird angeordnet und das Kulturamt in Westerburg mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
III.
Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grund stücke bilden die
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Girod“.
Ihr Sitz ist Girod, Westerwaldkreis.
Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
IV.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird angeordnet:
V.
10.586.550,-
10.586.550,-
8.613.950,-
8.613.950,-
§ 5
Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses mit Gründen liegt bei
Verbandsgemeindeumlage, Turnhallenumlage und die Benutzungs- den Verbandsgemeindeverwaltungen Montabaur und Wallme-
gebühr für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden nicht geändert.
rod sowie bei den Ortsgemeindeverwaltungen Girod und Steine frenz zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
II.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung:
Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1977 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
in Höhe von 652.500,- DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in
Höhe von 4.516.400,-DM.
Montabaur, den 12.12.1977
KREISVERWALTUNG DES WESTERWALDKREISES
Abt. la Az. 029/901.10 (L.S.) gez. Dr. Heinen, Landrat
Ferner liegt bei den Ortsgemeindeverwaltungen von Girod und Steinefrenz eine Gebietskarte aus. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in dieser Gebietskarte mit einem grünen bzw. orangen Farbstreifen gekennzeichnet.
Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs verfahren berechtigen, bei der
Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen
DIENSTSTUNDEN der VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rothaus, Großer Markt und Wasserwerk (Neubau an der Eichwiese), Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 bis 12.00, Dienstag 8.00 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr. Bauamt (Gelbachstraße) Dienstag 8 bis 12.00, 16.00 bis 18.30 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLOSSE Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels 02602/2044, Ver- bandsbaigeordneter Rausch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschtuß: siehe Bereitschaftsdienst.
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE i Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassauische Sparkasse Montabaur Nr. 803000 212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800603.
hr 1978.

