Ausgabe 
23.12.1977
Seite
1338
 
Einzelbild herunterladen

Montabaur 4 / 51/ 77

vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirt - schaftsbetrieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und Neuanpflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrückli­chen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich ver­ändert oder beseitigt werden.

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahme fällen, soweit landeskulturelle Belange insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe­reinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Die Zustimmung darf nur im Einver­nehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder, beseitigt worden, so können sie im Flurbrn inigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereimgungsbehörde kann den früheren Zu­stand gemäß § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziff. 3 vorgenom­men worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan­zungen inordnen.

Sind H< i/einsrhläge entgegen den Vorschriften zu Ziff. 4 vor- genomnu-n worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anord­nen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbe­hörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Ziff. 2 - 4 zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahn­det werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtliche Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

GRÜNDE:

Das Flurbereinigungsgebiet umfaßt zersplitterten ländlichen Grundbesitz. Die einzelnen Wirtschaftsstücke sind für eine neuzeit­liche Bewirtschaftung zu klein, unwirtschaftlich gestaltet und liegen in starker Gemenglage. Der Aufschluß der Wege und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sind unzureichend. Durch Maßnahmen der Flurbereinigung können eine Neuordnung der Flurstücke, eine den heutigen betriebswirtschaftlichen Ver­hältnissen entsprechende Grundstücksform, eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, ein besserer Wegeauf­schluß und damit die Verbesserung der Produktions- und Ar­beitsbedingungen der Beteiligten erreicht werden. Die Einbe­ziehung der Ortslagen ist zur Erreichung eines besseren Flurbe­reinigungserfolges, insbesondere durch die günstigere und daher wirtschaftlichere Gestaltung der Hof- und hofnahen Grundstücke, zweckmäßig.

Die Einbeziehung der Grundstücke der Fluren 4 und 5 der Ge­markung Steinefrenz in das Flurbereinigungsgebiet erfolgt, weil diese Grundstücke im überwiegenden Eigentum von Beteiligten aus dem Gemeindebezirk Girod stehen und hierdurch ein noch größerer Erfolg in betriebswirtschaftlicher und auch landeskul- lureller Hinsicht erzielt wird.

Die Einbeziehung der Waldflachen des Gemeindebezirks Girod sowie der Walddistrikte 1 bis 4 (Flur 42) der Gemeinde Steine­

frenz erfolgt im wesentlichen aus vermessungstechnischen Gründen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereini­gungsverfahrens gemäß § 1 FlurbG sind damit gegeben.

Die am Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind in einer Versammlung am 28. Febtl 1977 über das geplante Flurbereinigungsverfahren, die voraus-f sichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufge­klärt worden.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung , die Kreisverwaltung Montabaur, die Ortsgemeindeverwaltungen Girod und Steine­frenz die Verbandsgemeindeverwaltungen Montabaur und Wallmerod sowie die übrigen nach den Verwaltungsvorschriftenl bestimmten Behörden und Organisationen wurden gehört.

Die Forstaufsichtsbehörde hat der Einbeziehung der geschlossel nen Waldflächen zugestimmt.

Damit sind auch die Voraussetzungen der §§ 5 und 85 Nr. 2 FlurbG erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten, weil diejenigen Grund 1 Stückseigentümer, welche die Durchführung der Flurbereinigung! wünschen und die sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht schoi auf die unverzügliche Inangriffnahme der Flurbereinigungsarbeil ten eingestellt haben, daran interessiert sind, daß das Verfahren [ baldmöglichst eingeleitet wird und sie damit zeitiger in den Genuß der durch die Flurbereinigung erzielten Vorteile gelan­gen. Ein Aufschub infolge von Rechtsbehelfsverfahren könnte möglicherweise zur Folge haben, daß der Beginn der Flurbe­reinigungsarbeiten, insbesondere die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, die Wertermittlung der Grundstücke und die Vorarbeiten zur Aufstellung des Wege- und Gewässer­planes und damit die Zuweisung der neuen Grundstücke erheb­lich verzögert wird.

Hieraus entstünden einer größeren Anzahl von Beteiligten erheb! liehe wirtschaftliche Nachteile.

Ferner liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse, das im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbe­werbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Rück­sicht auf die zur Verbesserung der Agrarstruktur investierten erheblichen öffentlichen Mittel gebietet, die mit der Flurbereim-jj gung angestrebten Ziele möglichst rasch zu verwirklichen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) sind damit gegeben.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wo­chen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der

Bezirksregierung Koblenz

Abt. Landwirtschaft und Umwelt (Obere Flurbereini­gungsbehörde), Stresemannstr. 3 - 5, Postfach 269 5400 Koblenz

eingelegt werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Die Widerspruchsschrift soll möglichst in zweifacher Ausferti­gung eingereicht werden.

I.V. gez. Schulte Beckhausen

Ausgefertigt:

Koblenz, den 10. Nov. 1977

Bezirksregierung I.A. gez. Unterschrift.

Siegel

Herausgeber des Amtsblattes: Vr.rbsndsqemmndevcrwaUung Montabaur Grober Merkt 10 (Rathaus) 5430 Montabaur, (Tel. 02602/2041).

Druck und Verlag erfolgen durch Verlag + Druck Linus Wittich, Rheinstr 41, Postfach 7, 5410 Höhr-Grenzhausen, (TeL 0 26 24 30 61-4). Verantwortlich für den Inhalt sind für den amtlichen Teil: Oberamtsrat Piwowarsky (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur).

Für den Anzeigenteil: Robert Degen, (Verlag t- Druck Linus Wittich)

Eischeinungsfolge : w enth.-' Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern kennen zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.