Ausgabe 
16.12.1977
Seite
1317
 
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Montabaur 11 / 50 / 77 die Ausgaben

erhöht um 236.000- DM, vermindert um 0 DM, und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 100.000,- DM auf nunmehr 336.000,- DM festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegen­über der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 DM um 1.100.000,- DM erhöht und damit auf 1.100.000,- DM neu fest­gesetzt.

Bad Ems, den 7. Dez. 1977

Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender.

GENEHMIGUNG DER NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG

Gegen die Nachtragshaushaltssatzung des Abwasserverbandes Bad Ems werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erho­ben.

Koblenz, den 24.11.1977

Bezirksregierung Koblenz gez. Unterschrift.

HINWEIS

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 27, in der Zeit vom 19. Dez. 1977 bis einschl. 29. Dez. 1977 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 21, in der Zeit vom 19. Dez. 1977 bis einschl. 29. Dez. 1977 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Bad Ems, den 7. Dez. 1977

Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender.

EITELBORN:

öffentliche Bekanntmachuna der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelborn für das Jahr 197/ vom 8.12.1977

i.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 7.12. 1977 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im

erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des

Haushaltsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber

auf nunmehr

bisher

festgesetzt

DM DM

DM

DM

VERWALTUNGSHAUSHALT

die Einnahmen

139.000 - die Ausgaben

848.000,-

987.000,-

139.000,-

848.000,-

987.000,-

VERMÖGENSHAUSHALT

die Einnahmen

120.000,- die Ausgaben

926.000,-

806.000,-

120.000,-

926.000,-

806.000,-

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite wird gegenüber der bisherigen Fest­setzung in Höhe von -- DM um 150.000,- DM erhöht und damit

auf 150.000,- DM neu festgesetzt.

§ 3

Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

§ 4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze werden nicht geändert.

II.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung

Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelbom für das Haushaltsjahr 1977 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 150.000,- DM

Montabaur, den 7.12.19 77

KRE IS VERWALTUNG DES WESTERWALDKREISES

Abt. la Az. 029/901-10 ( L .S.) I.A. gez. Meckel.

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19. 12.1977 bis 29.12.1977 während der allgemeinen Dienststun­den im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.

Eitelborn, den 8.12.1977 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn

(L.S.) gez. Hümmerich, Ortsbürgermstr.

Straßenneubauamt Vallendar

A 49-3 C W-952/77-I/10-V/76

öffentliche Bekanntmachung B 49 / B 327 - Südtangente Koblenz, II. Teil. -Baugrunduntersuchungsarbeiten -

Das Straßenneubauamt Vallendar beabsichtigt, für die geplante Südtangente Koblenz, II. Teil, weitere Vorarbeiten durchzufüh­ren. Hierbei ist es erforderlich, daß in der Zeit von etwa Mitte Dezember 1977 bis etwa Ende April 1978 Baugrunduntersuchungs­arbeiten (Einmessungs- und Bohrarbeiten und damit in Zusammen hang stehende Maßnahmen) im Zuge der geplanten Trasse durch­geführt werden.

Diese Arbeiten sind vorgesehen in folgenden Gemarkungen:

Gemarkung Horchheim, Flur 11 und 14 Gemarkung Pfaffendorf, Flur 3,4 und 5

Gemarkung Arzheim, Flur 1, 2, 3,4 und 6 Gemarkung Arenberg, Flur 8 und 11

Gemarkung Eitelborn, Flur 19 und 21.

Einzelheiten der Baumaßnahmen, wie z.B. die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke für die eigentliche Baudurchführung können hieraus nicht hergeleitet werden.

Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit legt das Bundes­fernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 1.10.1974 (BGBl. I, S. 2413) in § 16a Abs. 1 fest, daß Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung entschädigungslos zu dulden haben.

Gemäß § 16 a Abs. 2 des FStrG wird hiermit die Absicht, Vor­arbeiten durchzuführen, den Eigentümern oder sonstigen Nut­zungsberechtigten durch ortsübliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben. Vor dem eigentlichen Bohrbeginn wird ein Bediensteter unseres Amtes die direkt Betroffenen unmittel­bar unterrichten und sie über den genauen Standort der Bohr­löcher informieren.

Sofern Betroffene gegen die vorgesehenen Arbeiten Einwände vorzutragen haben, werden diese gebeten, sich spätestens zwei Wochen nach dem Termin der öffentlichen Bekanntmachung