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damit der Nachträge ),- DM
Montabaur 11 / 50 / 77 die Ausgaben
erhöht um 236.000- DM, vermindert um 0 DM, und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 100.000,- DM auf nunmehr 336.000,- DM festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 DM um 1.100.000,- DM erhöht und damit auf 1.100.000,- DM neu festgesetzt.
Bad Ems, den 7. Dez. 1977
Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender.
GENEHMIGUNG DER NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG
Gegen die Nachtragshaushaltssatzung des Abwasserverbandes Bad Ems werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Koblenz, den 24.11.1977
Bezirksregierung Koblenz gez. Unterschrift.
HINWEIS
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus
a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 27, in der Zeit vom 19. Dez. 1977 bis einschl. 29. Dez. 1977 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 21, in der Zeit vom 19. Dez. 1977 bis einschl. 29. Dez. 1977 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Bad Ems, den 7. Dez. 1977
Abwasserverband Bad Ems gez. Diel, Verbandsvorsitzender.
EITELBORN:
öffentliche Bekanntmachuna der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelborn für das Jahr 197/ vom 8.12.1977
i.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 7.12. 1977 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im
erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des
Haushaltsplanes einschl. der Nachträge
gegenüber
auf nunmehr
bisher
festgesetzt
DM DM
DM
DM
VERWALTUNGSHAUSHALT
die Einnahmen
139.000 - die Ausgaben
848.000,-
987.000,-
139.000,-
848.000,-
987.000,-
VERMÖGENSHAUSHALT
die Einnahmen
120.000,- die Ausgaben
926.000,-
806.000,-
120.000,-
926.000,-
806.000,-
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von -- DM um 150.000,- DM erhöht und damit
auf 150.000,- DM neu festgesetzt.
§ 3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§ 4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze werden nicht geändert.
II.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung
Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Eitelbom für das Haushaltsjahr 1977 wird hiermit erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 150.000,- DM
Montabaur, den 7.12.19 77
KRE IS VERWALTUNG DES WESTERWALDKREISES
Abt. la Az. 029/901-10 ( L .S.) I.A. gez. Meckel.
III.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19. 12.1977 bis 29.12.1977 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, öffentlich aus.
Eitelborn, den 8.12.1977 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn
(L.S.) gez. Hümmerich, Ortsbürgermstr.
Straßenneubauamt Vallendar
A 49-3 C W-952/77-I/10-V/76
öffentliche Bekanntmachung B 49 / B 327 - Südtangente Koblenz, II. Teil. -Baugrunduntersuchungsarbeiten -
Das Straßenneubauamt Vallendar beabsichtigt, für die geplante Südtangente Koblenz, II. Teil, weitere Vorarbeiten durchzuführen. Hierbei ist es erforderlich, daß in der Zeit von etwa Mitte Dezember 1977 bis etwa Ende April 1978 Baugrunduntersuchungsarbeiten (Einmessungs- und Bohrarbeiten und damit in Zusammen hang stehende Maßnahmen) im Zuge der geplanten Trasse durchgeführt werden.
Diese Arbeiten sind vorgesehen in folgenden Gemarkungen:
Gemarkung Horchheim, Flur 11 und 14 Gemarkung Pfaffendorf, Flur 3,4 und 5
Gemarkung Arzheim, Flur 1, 2, 3,4 und 6 Gemarkung Arenberg, Flur 8 und 11
Gemarkung Eitelborn, Flur 19 und 21.
Einzelheiten der Baumaßnahmen, wie z.B. die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke für die eigentliche Baudurchführung können hieraus nicht hergeleitet werden.
Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit legt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 1.10.1974 (BGBl. I, S. 2413) in § 16a Abs. 1 fest, daß Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung entschädigungslos zu dulden haben.
Gemäß § 16 a Abs. 2 des FStrG wird hiermit die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch ortsübliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben. Vor dem eigentlichen Bohrbeginn wird ein Bediensteter unseres Amtes die direkt Betroffenen unmittelbar unterrichten und sie über den genauen Standort der Bohrlöcher informieren.
Sofern Betroffene gegen die vorgesehenen Arbeiten Einwände vorzutragen haben, werden diese gebeten, sich spätestens zwei Wochen nach dem Termin der öffentlichen Bekanntmachung

