Ausgabe 
25.11.1977
Seite
1227
 
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b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen;

c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Perso­nen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;

d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlin­gen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wasser­gewinnungsanlage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.

Ferner gelten die Verbote für Zone II

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone 1 geltenden Grundstücke haben zu dulden:

a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wasser- gewinnungsanlagen beauftragt sind;

b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewin­nungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen ein­wandfreien gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.

(2) ZONE II

In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bak­teriologische , chemische und radioaktive Verunreinigungen sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können und zwar insbesondere

a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfutter­silos und Gewerbebetriebe;

b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohl­wege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;

c) Treibstoff-, Rohöl- und Ölleitungen, Tankstellen und Tanklager; Transport, Lagern und Ablagern von grund­wassergefährdenden Flüssigkeiten, z.B. Heizöl, öl, Treib­stoff, Lösungsmittel, Teer, Phenole, Gifte, Schädlings­bekämpfungsmittel;

d) Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen, ins­besondere Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen;

e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Anschwemmung in den Fassungs­bereichen besteht;

0 unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, Auf­wuchsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, der großflächige EinsatäMerartiger Mittel ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;

S) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dergl. M landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;

Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwas­serversenkung, Versenkung von Kühlwasser; Gärfuttermieten;

Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlun­gen führt;

Wagenwäschen

m)

l n j Zelten, Lagern, Baden, Parkplätze,

Vergraben von Tierleichen; Sportplätze

r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Straßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mit tels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutzzone abgeführt wird, Verwendung von Teer zum Straßenbau;

s) Erweiterung des Straßennetzes;

t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe;

u) Kläranlagen, Sickergruben, Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr;

v) Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kernenergie, Verwendung radio­aktiver Stoffe;

w) Neuanlage von Friedhöfen;

x) Flugplätze, Notabwurfplätze, miltärische Anlagen und Übungsplätze;

y) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasser­schutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.

§ 4

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in §3 können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 6

Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach § 3 eine Enteignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Ent- I Schädigung zu leisten (§§19 Abs. 3, 20 WHG und § 99 LWG) Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Be­zirksregierung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu

erreichen ist. . ,

§ 7

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Sie tritt 30 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung, insbesondere für den Fall, daß ei* Schutz für die Wasserversorgungsanlage entbehrlich wird. Bezirksregierung Koblenz

Az. 55 - 61 - 13-9/74 Koblenz, den 3.10.1977 Siegel gez. Korbach, Reg.Präsident

Achtung, Kinder aufgepaßt! mitgemacht!

Es gibt etwas zu gewinnen ..

Was? Insgesamt 170,--DM.

Wie? Lest die Spielplatzordnung genau.

Wenn Ihr etwas nicht versteht, sprecht mit Euren Eltern und Freunden darüber.

Holt Euch einen Preisausschreiben-Fragebogen.

Wo? In der Schule Welschneudorf.

Wann? Am 1. Dez. 1977

Wer? Alle Kinder und Jugendliche im Alter von 6-15 Jahren aus Welschneudorf Nur wer mitmacht kann gewinnen !

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf über die Benutzung des Kinderspielplatzes der Ortsgemeinde (Waldkinderspiel­platz) vom 26.8.1977

Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Ortsgemeinderät in seiner Sitzung am 12. Juli 1977 folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hiermit bekanntgemacht wird:

I. Bereitstellung des Waldkinderspielplatzes

§ 1

(1) Die Ortsgemeinde Welschneudorf stellt den gemeindeeige­nen Waldkinderspielplatz als öffentliche Einrichtung im Rah­men der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung

(2) Zweck des Waldkinderspielplatzes ist es, den Kindern ein