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b) die Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung dienen;
c) das Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen, die nicht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Betreuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind;
d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlingen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wassergewinnungsanlage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.
Ferner gelten die Verbote für Zone II
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone 1 geltenden Grundstücke haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wasser- gewinnungsanlagen beauftragt sind;
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen einwandfreien gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.
(2) ZONE II
In der Zone II sind zum Schutze des Grundwassers gegen bakteriologische , chemische und radioaktive Verunreinigungen sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können und zwar insbesondere
a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfuttersilos und Gewerbebetriebe;
b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;
c) Treibstoff-, Rohöl- und Ölleitungen, Tankstellen und Tanklager; Transport, Lagern und Ablagern von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten, z.B. Heizöl, öl, Treibstoff, Lösungsmittel, Teer, Phenole, Gifte, Schädlingsbekämpfungsmittel;
d) Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen, insbesondere Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen;
e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Anschwemmung in den Fassungsbereichen besteht;
0 unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, Aufwuchsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, der großflächige EinsatäMerartiger Mittel ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig;
S) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dergl. M landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht einwandfreiem Wasser;
Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwasserversenkung, Versenkung von Kühlwasser; Gärfuttermieten;
Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlungen führt;
Wagenwäschen
m)
l n j Zelten, Lagern, Baden, Parkplätze,
Vergraben von Tierleichen; Sportplätze
r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Straßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mit tels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutzzone abgeführt wird, Verwendung von Teer zum Straßenbau;
s) Erweiterung des Straßennetzes;
t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe;
u) Kläranlagen, Sickergruben, Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr;
v) Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kernenergie, Verwendung radioaktiver Stoffe;
w) Neuanlage von Friedhöfen;
x) Flugplätze, Notabwurfplätze, miltärische Anlagen und Übungsplätze;
y) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben das Aufstellen von Hinweisschildern zu dulden.
§ 4
Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Westerwaldkreis.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § ’3 können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.
§ 6
Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach § 3 eine Enteignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Ent- I Schädigung zu leisten (§§19 Abs. 3, 20 WHG und § 99 LWG) Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirksregierung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu
erreichen ist. . ,
§ 7
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Sie tritt 30 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung, insbesondere für den Fall, daß ei* Schutz für die Wasserversorgungsanlage entbehrlich wird. Bezirksregierung Koblenz
Az. 55 - 61 - 13-9/74 Koblenz, den 3.10.1977 Siegel gez. Korbach, Reg.Präsident
Achtung, Kinder aufgepaßt! mitgemacht!
Es gibt etwas zu gewinnen ..
Was? Insgesamt 170,--DM.
Wie? Lest die Spielplatzordnung genau.
Wenn Ihr etwas nicht versteht, sprecht mit Euren Eltern und Freunden darüber.
Holt Euch einen Preisausschreiben-Fragebogen.
Wo? In der Schule Welschneudorf.
Wann? Am 1. Dez. 1977
Wer? Alle Kinder und Jugendliche im Alter von 6-15 Jahren aus Welschneudorf Nur wer mitmacht kann gewinnen !
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf über die Benutzung des Kinderspielplatzes der Ortsgemeinde (Waldkinderspielplatz) vom 26.8.1977
Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Ortsgemeinderät in seiner Sitzung am 12. Juli 1977 folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hiermit bekanntgemacht wird:
I. Bereitstellung des Waldkinderspielplatzes
§ 1
(1) Die Ortsgemeinde Welschneudorf stellt den gemeindeeigenen Waldkinderspielplatz als öffentliche Einrichtung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung
(2) Zweck des Waldkinderspielplatzes ist es, den Kindern ein

