Montabaur 18/47 / 77
möglichst ungestörtes und gefahrloses Spielen zu ermöglichen. Gegenseitige Rücksichtnahme ist daher notwendig. Insbesondere haben die älteren Benutzer auf Kleinkinder Rücksicht zu nehmen.
§ 2
(1) Der Spielplatz ist täglich von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Eine evtl, erforderliche vorübergehende Schließung wird im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der ihr zugehörigen Ortsgemeinden öffentlich be- kanntgemacht.
(2) Die Benutzung des Waldkinderspielplatzes und der Spielgeräte ist nur Personen gestattet, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Aufenthalt älterer Personen, die den Kinderspielplatz als Begleitpersonen von Kindern zu deren Beaufsichtigung besuchen ist ebenfalls gestattet.
II. Ordnung auf dem Waldkinderspielplatz
§ 3
Es ist untersagt,
1. den Kinderspielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzungszeit zu betreten,
2. daß Personen entgegen der Bestimmung des § 2 Abs.2 den Kinderspielplatz benutzen,
3. den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen) zu befahren,
4. Tiere mit auf den Kinderspielplatz zu nehmen,
5. Abfälle an anderen Stellen als in den dafür vorgesehenen Abfallkörben liegen zu lassen oder Hausmüll in den Papierkörben abzulegen,
6. die Spielgeräte unsachgemäß zu benutzen und zu beschädigen
7. mit Äxten, Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf dem Kinderspielplatz zu spielen,
8. auf dem Kinderspielplatz zu rauchen.
§ 4
(1) Zur Einhaltung der Ordnung können der Ortsbürgermeister und der zuständige Revierbeamte den Benutzern Weisungen erteilen. Der Ortsgemeinderat kann durch Beschluß weitere Personen damit beauftragen, den Kinderspielplatz zu beaufsichtigen und sie mit Weisungsrecht ausstatten. Die Beauftragung weiterer Personen mit der Beaufsichtigung des Spielplatzes nach Satz 2 wird im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der ihr zugehörigen Ortsgemeinden öffentlich bekanntgemacht.
(2) Eine ständige Beaufsichtigung des Kinderspielplatzes durch eine von der Ortsgemeinde bestellte Aufsichtsperson erfolgt nicht. Insofern wird auf die Aufsichtspflicht der Eltern verwiesen.
III. HAFTUNG § 5
(1) Für Schäden am Kinderspielplatz und an den dort installierten Geräten, die auf eine unsachgemäße Benutzung oder Beschädigung des Spielplatzes und seiner Geräte zurückzuführen sind, haftet der Verursacher. Dies gilt sowohl für die Reparaturkosten, die der Gemeinde entstehen, als auch für evtl. Schäden Dritter. Für Kinder haften deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die Benutzer der Einrichtung erleiden, nur, wenn diese auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Ortsgemeinde für den Waldkinderspielplatz zurückzuführen sind. Für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung der Geräte entstanden sind, oder die Personen erleiden, die nach § 2 Abs. 2 nicht zur Benutzung der Einrichtung berechtigt sind, übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung.
IV. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN § 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. durch rücksichtsloses Verhalten (z.B. durch sachwidrige Benutzung der Spielgeräte) andere Benutzer des Kinderspielplatzes gefährdet,
2. den Spielplatz außerhalb der in § 2 Abs. 1 genannten I
Zeit betritt, I
3. den Kinderspielplatz entgegen der Bestimmung des § 2 I
Abs. 2 benutzt, I
4. den Kinderspielplatz mit Fahrzeugen (ausgenommen I
Kinderwagen) befährt (§ 3 Nr. 3) I
5. Tiere mit auf den Kinderspielplatz nimmt (§ 3 Nr. 4) I
6. Abfälle aller Art an anderen Stellen als in den Abfall- I
körben liegen läßt und Hausmüll in den Papierkörben I am Kinderspielplatz ab legt (§ 3 Nr. 5) I
7. Spielgeräte unsachgemäß benutzt und beschädigt (§ 3 I
Abs. 6) I
8. Äxte, Messer und andere gefährliche Stoffe mit auf den I
Kinderspielplatz nimmt (§ 3 Nr. 7) I
9. auf dem Waldkinderspielplatz raucht (§ 3 Nr. 8) I
10. den Weisungen des Ortsbürgermeisters, des zuständigen Revierbeamten oder einer vom Ortsgemeinderat mit der Aufsicht über den Kinderspielplatz beauftragten Person nicht Folge leistet (§ 4 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100,- DM gemäß § 24 Abs. 5 GemO geahndet werden.
V. Schlußvorschrift § 7
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in I Kraft. j
5431 Welschneudorf, 26.8.1977
Siegel gez. Stahlhofen, Ortsbürgerm.
Nachtübung der Freiw. Feuerwehr Welschneudorf
In der Zeit vom 27.11. bis 4.12.1977 findet die diesjährige Nachtübung der Freiw. Feuerwehr Welschneudorf statt. Der Zeitpunkt der Übung wird durch das Einsetzen der Sirene be kannt gegeben.
Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge ■
Für die Durchführung der Sammlung des Volksbundes Deutsch! Kriegsgräberfürsorge mögen sich freiwillige Helfer bei der hiesigen Gemeindeverwaltung melden.
Wir gratulieren
Herrn Andreas Schein zur Vollendung des 76. Lebensjahres am 29.11.1977,
Herrn Bernhard Labonte zur Vollendung des 73. Lebensjahres am 27.11.1977 recht herzlich.
Durchführung der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung im Winter 1977/ 78
Für unsere Gemeinde findet der erste Impfgang am Dienstag, dem 29.11.1977 , um 14.30 Uhr in der Volksschule statt.
gez. Stahlhofen, Ortsbürgerm.
Kirchengemeinde St. Johannes d.T. Welschneudorf
Adventsfeier
Der Pfarrgemeinderat lädt alle älteren und alleinstehenden Mitbürger Welschneudorfs zu seiner alljährlichen Adventsfeier am 4. Dezember 1977 recht herzlich ein. Wir beginnen um 14.30 Uhr im Gasthaus „Zum Hannes“.
Wer mit dem Auto abgeholt werden möchte, melde sich bitte bei Frau Maria Lehmler.
Wir würden uns über zahlreichen Besuch freuen.
L. Ostermann.
Kath. Jugendgruppe Welschneudorf
20 Jugendliche der KJG Welschneudorf konnten bei ihrem Auftritt anläßlich des Bistumjubiläums beim Jugendtag in Limburg/Lahn einen großen Erfolg verzeichnen. Mit dem Pantomimenspiel „Krieg und Frieden“ , das von der Gruppe selbst erarbeitet wurde, kamen sie bei den rund 2.000 Jugend liehen besonders gut an.
Wegen des Erfolges in Limburg wollen die Amateure der Büh ne an einem der nächsten Wochenenden interessierten

