Ausgabe 
25.11.1977
Seite
1225
 
Einzelbild herunterladen

Montabaur 15 / 47 / 77

UIEDERELBERT: ßffentl. Bekanntmachung

jier Haushaltsrechnun 1976 und des Entlastungsbeschlusses des Drtsgemeinderates vom 27.10.1977 der Ortsgemeinde Nieder­elbert für das Haushaltsjahr 1976.

I.

HAUSHALTSRECHNUNG

Feststellung des Ergebnisses: loll-Einnahmen L. Abgang alter Lasseneinnahme- (este

lumme bereinigte loll-Einnahmen

loll-Ausgaben 1 neue Haushalts- usgabereste L Alte Haushalts- usgabereste

umme bereinigte oll-Ausgaben

berschuß/Fehl- [etrag

lestgestellt: fontabaur, 8.6.1977

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

I.V. gez. Reusch, I. Beigeordneter.

II.

ENTLASTUNGSBESCHLUSS

Verwaltungs­haushalt /DM

Vermögens­

haushalt/DM

Gesamt

DM

878.068,60

556.595,37

1.434.663,97

11.139.26

-

11.139,26

866.929,34

556.595,37

1.423.524,71

866.929,34

480.011.12

1.346.940,46

-

101.434,81

101.434,81

-

24.850,56

24.850,56

866.929,34

556.595,37

1.423.524,71

--

-

-

'er Ortsgemeinderat beschließt gern. § 114 GemO die von der erbandsgemeindeverwaltung für das Haushaltsjahr 1976 aufge- ellte Jahresrechnung. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Orts- germeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und en Beigeordneten für das Haushaltsjahr 1976 Entlastung zu teilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.

rtsbürgermeister Hübinger und der 1. Ortsbeigeordnete Wüst iben gern. § 22 GemO an der Beschlußfassung nicht mitge- frkt. Den Vorsitz führte das älteste Ratsmitglied Mahr.

III.

ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

te Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur nsichtnahme vom 28.11.1977 bis 7.12.1977 während der Igemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer öffentlich aus

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

Kulturamt Westerburg ^N. 2011 H.A.

»entliehe Bekanntmachung Ausführungsanordnung

Zusammenlegungsverfahren Niederelbert, Westerwaldkreis, j*tl die Ausführung durch Nachtrag I geänderten Zusammen- ''gsplanes mit dem 30. Dezember 1977 nach §§ 61, 92 (2) es Flurbereinigungsgesetzes FlurbG - in der Fassung vom 16.

März 1976 (BGBl. I S. 546) angeordnet.

II.

Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung dieses Verwal-

tungsaktes angeordnet.

III

Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes hat folgende recht

liehen Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiügten tritt in rechtlicher Be­ziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rech­te. Die im Zusammenlegungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiese­nen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Zusammenlegungs plan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Zusammenlegungsplan begründete Rechte und Pflich­ten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grund­stücke über.

3. Die im Zusammenlegungsplan getroffene Regelung öffent­licher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Soweit der Zusammenlegungsplan noch rechtskräftig geän dert wird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anord­nung festgesetzten Zeitpunkt zurück.

5. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen derVorläufigen Besitzeinweisung vom 6. Oktober 1977 gemäß § 66 FlurbG.

IV.

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkun­gen des Eigentums sind aufgehoben, da der Zusammenlegungs­plan unanfechtbar ist.

GRÜNDE:

Der Zusammenlegungsplan wurde den Beteiligten gemäß §§ 59, 100 FlurbG bekanntgegeben. Die im Anhörungstermin vom 17. August 1977 erhobenen Widersprüche wurden durch Nachtrag I erledigt. Der Zusammenlegungsplan ist damit unanfechtbar. Die Voraussetzungen des § 61 FlurbG sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da Bauten sowie Belastungen und andere Verfügungen bezüglich der neuen Grundstücke geplant sind. Aus der aufschieben­den Wirkung eines Widerspruches würden den Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Mit Rücksicht darauf, daß der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Zusammenlegung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkun­gen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwal­tungsgerichtsordnung (VwGo) vom 21.1.1960 - BGBl. I S. 17).

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntma­chung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 5438 Westerburg, oder wahlweise bei der Bezirks­regierung Koblenz, Obere Flurbereinigungsbehörde - Strese- mannstraße 3 - 5, 5400 Koblenz, einzulegen.

Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Westerburg, 17. Nov. 1977

Der Kulturamtsvorsteher: gez. Dr. Nickolay,

Ltd. Reg-Direktor.

SportvereinBlau-Weiß" Niederelbert, AbtAlte Herren

Das letzte Spiel der diesjährigen Saison findet am Samstag, dem 26.11.1977, um 16.00 Uhr in Niederelbert gegen die AH Mannschaft aus Eitelborn statt.