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Montabaur 11

(2) Für die Nutzung von Wahlgrabstätfcn während der in der Friedhol'ssalzung bestimmten Nutzungszeit werden berechnet.

für eine Einzelwahlgrabstätte .500,-- DM

für jede weitere Wahlgrabstätte .500,-- DM.

(.5) Bei Feuerbestattungen werden Für die Nutzung von Urnengrab­statten für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhetrist als

einmalige Gebühr berechnet:

a) bei Reihengrabstätten

b) bei Wahlgrabstättcn (je Grabstätte)

c) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung belegte Reihengrabstätte

d) für die Mitbenutzung einer bereits durch Erdbestattung genutzten Wahlgrabstätte jede Urne

50.- DM 200.- DM

50,- DM

100, - DM.

(4) Für die Umschreibung eines Nutzungsrechtes an einer Wahl­grabstätte wird eine Gebühr von 15,00 DM erhoben.

(5) Die Gebühr für die Anfertigung einer Zweitschrift der in Ver­lust geratenen Grabanweisung oder Nutzungsurkunde beträgt

5,- DM.

IV. GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN

§ 5

(1) Für die Benutzung der Abraumhalde zur Beseitigung abgän­giger Blumen und Kränze oder der Abfuhr überflüssiger Erdmas­sen nach erfolgtem Grabaushub, wird zusammen mit den Be­stattungsgebühren ein einmaliger Betrag von 20,- DM erhoben.

Bei der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebens­jahr ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.

(2) Für die Benutzung der Einsegnungshalle bei Trauerfeierlich­

keiten wir d für Verstorbene, die nach auswärts überfuhrt wer­den, eine Gebühr von 30,-DM

erhoben.

(3) Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeinde­eigenen Friedhof bestattet wird, sind für die Benutzung des Aufbahrungsraumes

für den ersten Tag 20,- DM

für jeden weiteren Tag 10,- DM

zu zahlen.

Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.

(4) An Werktagen (montags bis freitags) wird bei Einlieferung einer Leiche

nach 1 7.00 Uhr ein Zuschlag von 15,- DM

nach 22.00 Uhr ein Zuschlag von 30.- DM,

samstags und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 30,-DM

erhoben.«,

d) bei Leichen und Leichenresten von Kindern bis zu 10 Jahren 200,-DM.

(2) Für die Ausgrabung von Urnen beträgt die Gebühr 40,- I)M.

(3) Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, trägt die anordnende Dienststelle die Kosten gemäß Absatz (1).

VE GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN S 7

(1) Die Genehmigungsgebühren für Gedenkzeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen bei Reihengrabstätten

10,- DM,

(2) Die Genehmigungsgebühren für die gleichen Gedenkzeichen betragen für eine Einzelwahlgrab­stätte und jede weitere Wahlgrabstätte

(3) Die Genehmigungsgebühren für Steinein- fassungen betragen:

a) für Kindergrabstätten

b) für Reihengrabstätten

c) für eine Einzelwahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte

VII. GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHREN- 1

ERMÄSSIGUNG 1

§ 8 ,1

(1) Alle Gebühren sind von den Angehörigen bzw. Nutzungs- 7

berechtigten auf Anforderung an die Verbandsgemeinde zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101). :

(2) Die in den vorgenannten Paragraphen bezeichneten Gebüh­ren gelten für alle Personen, die bei ihrem Tode Einwohner : der Ortsgemeinde Großholbach waren oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nachweisen können.

Bei der Bestattung anderer Personen, bei denen eine Beisetzung! nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Groß = holbach erfolgen kann, erhöhen sich die Gebühren.

des § 3 Abs. 1 bis 6 :

§ 4 Abs. 1 bis 3

um die Hälfte. j

(3) Gebührenermäßigungen sind nur möglich für die Gebühren

nach

§ 3 Abs. la) bis d) i

Abs. 2a)

Abs. 4 Abs. 5

15,- DM,

3,- DM 5,~ DM

10,-DM.

(5) Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungs­

zeit auf Antrag der Unterhaltungsverpflichteten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet oder aufgehoben werden, sind bei Urnengrabstätten 20,-DM

Reihengt abstätten und einstellige Wahlgrab­stätten 100,-DM

Doppel- und Mehrfachwahlgrabstätten 150,- DM

zu zahlen.

(6) Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die insbesondere durch unabwendbare Ereignisse oder höhere Gewalt bedingt sind, werden nach den tatsächlich entstande­nen Kosten festgesetzt.

V.AUSGRABUNGEN

§ 6

(I) Für die Ausgrabung von Leichen sind, ausschließlich evtl. Gebühren für die Gesundheitsfürsorge, den Amtsarzt und sonsti­ge Stellen, grundsätzlich die entstandenen Lohn- und Sachkosten zu zahlen, jedoch mindestens nachstehende Gebühren:

a) bis zu zehnjähriger Ruhefrist 600,- DM,

b) nach zehn- bis dreißigjähriger Ruhefrist 400,- DM,

c) nach mehr als 30 Jahren 300,-- DM,

§ 4 Abs. la) und b)

Abs. 3a), c) 1

i

§ 5 Abs. 1

Sie werden gewährt auf Antrag in besonders gelagerten Ausnah' mefällen.

(4) Über alle in dieser Gebührensatzung nicht geregelten Fälle entscheidet der Gemeinderat.

VIII. RECHTSMITTEL

§ 9

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflid 1 ' tigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBL I S. 1 7) und dem Land» gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7.1960 (GVB1. S. 145) zu.

Durch Einlegen eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgeschoben.

IX. INKRAFTTRETEN

§ 10

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in Kraft.