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Die Änderung hat zum Inhalt, daß für den gesamten Planbereich des o.a. Bebauungsplanes Walmdächer zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planänderung ist es, dem Bauherrn eine variable Dachgestaltung zu ermöglichen.
Gern. § 2a BBauG ist der Bürger frühzeitig in geeigneter Weise an der Bauleitplanung zu beteiligen.
Wir geben daher Gelegenheit, in der Zeit vom 25.7.1977 bis 8.8.1977 schriftlich zu der Planänderung bei der Verbandsgemeinde Verwaltung Montabaur , 5430 Montabaur (Bauamt) oder beim Ortsbürgermeister in Girod Stellung zu nehmen.
Die Bürgerbeteiligung wird auf den Personenkreis des Plangebietes „Klingelwiese*, beschränkt.
gez. Leber, Ortsbürgermeister.
GROSSHOLBACH:
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Großholbach über die Erhebung von Gebühren für aas Friedhofs- und Bestattungswesen vom 9. Juli 1977
INHALTSÜBERSICHT:
I. Gebührenpflicht
§§ 1 , 2
II. BESTATTUNGSGEBÜHREN § 3
III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGSRECHTES AN REIHEN-, WAHL- UND URNENGRABSTÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)
§ 4
GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN
§5 , AUSGRABUNGEN § 6 •
GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON DENKMALEN UND GRABEINFASSUNGEN § 7
GEBÜHRENZAHLUNG, GEBÜHRENERMÄSSIGUNG
§8
RECHTSMITTEL § 9
INKRAFTTRETEN
Der Ortsgemeinderat hat am 27.5.1977 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) und der §§1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 in der jeweils geltenden Fassung die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 1. Juli 1977 hiermit bekanntgemacht wird.
I. GEBÜHRENPFLICHT § 1
Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Großholbach sowie für die Inanspruchnahme anderer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
(1) Gebührenpflichtig für Erstbestattungen ist;
wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen oder
wer sich der Ortsgemeinde Großholbach gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.
(2) Als Gebührenpflichtige kommen weiter infrage:
a) der jeweilige Antragsteller für die Bestattung; Umbettung oder Überführung einer Leiche;
b) die Erben;
c) die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie.
Ob die Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltungsbediirftig waren, ist dabei ohne Belang.
II. BESTATTUNGSGEBÜHREN § 3
(1) Die Gebühren für Erstbestattungen von Leichen auf dem Gemeindefriedhof betragen;
a) für Personen ab vollendetem 10. Lebensjahr
200,- DM
b) für Kinder ab vollendetem 5. bis zum 10. Lebensjahr 120,-DM
c) für Kinder ab vollendetem 1. bis zum 5.
Lebensjahr 60,- DM
d) für Kinder unter einem Lebensjahr und für
anmeldepflichtige Totgeburten 30,-DM
(2) Für die Beisetzung von Urnen in:
a) Reihengrabstätten
im Urnenreihengrabblock und in Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen 60,-DM
b) Wahlgrabstätten
im Urnenwahlgrabblock und in Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen 60,- DM.
(3) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflicl tige Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel), unter Vorlage des Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt
werden 30,-DM
(4) Für die Beisetzung einer Mutter, die gleichzeitig mit ihrem neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kind stirbt und mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1, Buchstabe a) zu zahlen
(5) Für Geschwister unter drei Jahren, die bei gleichzeitigem Tod gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden, wird eine Gebühr nach Abs. 1, Buchstabe c) berechnet.
(6) Für die Wiederbestattung von Leichen, die nach der Ausgrabung von einem auswärtigen Friedhof auf den Gemeindefriedhof überführt werden, sind die Gebühren nach Abs. 1
zu entrichten. Bei der Gebührenfestsetzung ist jedoch § 8, Ab 2 zu berücksichtigen.
(7) Für die unter Abs. (1) genannten Gebühren , werden bei einem Begräbnis folgende Leistungen erbracht:
a) die Grabbereitung
b) das Schließen des Grabes
c) die Errichtung eines Erdlagers
d) die Benutzung des Aufbahrungsraumes und
der Einsegnungshalle (Friedhofskapelle)
e) die Gestellung des Leichenwagens (Leichenträger)
(8) Eine Ermäßigung der Gebühren tritt nicht ein, wenn auf eine der vorgenannten Leistungen freiwillig verzichtet wird oder ein Bestattungsinstitut die Leichenaufbahrung durchführt.
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Abs. 8 Buchstabe d) und e) nicht erbracht werden.
(9) Steht der Ortsgemeinde kein Totengräber zur Verfügung, so sind anstelle der Bestattungsgebühren Abs. 1 Buchstabe a), b) und Abs. 6, Grabbereitungskosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen. Sonstige Bestattungsgebührer bleiben unverändert. Die vorgesehene nochmalige Erhöhung der Bestattungsgebühren nach § 8 entfällt.
III. GEBÜHR FÜR DEN ERWERB DES NUTZUNGSRECH' AN REIHEN-, WAHL- UND URNENGRABSTÄTTEN (NUTZUNGSGEBÜHREN)
§ 4
(1) Für die Nutzung von Reihengrabstätten werden bei Erdbestattungen für die in der Friedhofssatzung bestimmte Ruhe frist als einmalige Gebühr berechnet:
a) bei verstorbenen Personen nach vollendetem
5. Lebensjahr 50,-DM
b) bei verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren und anmeldepflichtige Totgeburten 25,- DM.

