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|l. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wirkung des § 155a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nachträglich festgelegt:
Bebauungsplan „Auf der Schla“ u. „Im Herberg“ i.d.g.F. (vom 23.3.1970)
Bebauungsplan „Gartenstraße“ in der geltenden Fassung. Bebauungsplan „Erweiterung Gartenstraße“ i.d.g.F. Bebauungsplan „Auf der Schla“ i.d.g.F.
Bebauungsplan „Auf der Schla" - Anbindung der Waldstraße an die L 327 - i.d.g.F.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 4.6.1977.
Satzung über eine Veränderungssperre vom 14.12.1972.
Satzung über eine Veränderungssperre vom 25.11.1976 Satzung über eine Veränderungssperre vom 19.4.1973 Nr. 1+2 Satzung über eine Veränderungssperre vom 31.7.1974 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 15.4.1971.
2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich,wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
3. Die in § 155 a Satzl BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Niederelbert, den 15.6.1977 gez. Hübinger, Ortsbürgerm.
OBERELBERT:
Öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Oberelbert
Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz.
1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wirkung des § 155 a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nachträglich festgelegt:
Bebauungsplan „Weickert - Am Tor“ in der geltenden Fassung,
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 13.7.1976.
Satzung über eine Veränderungssperre vom 23.12.1976 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 23.12.1976
2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften des Bundesbaugesetzes’beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften der Satzung verletzt worden sind.
3. Die in § 155 a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Oberelbert, den 15.6.1977 gez.Weiand .Ortsbürgermeister
Verloren • Gefunden
In der vergangenen Woche wurde eine Damenarmbanduhr als Fundsache abgegeben. Die Uhr kann bei entsprechendem Eigentumsnachweis während der Dienstzeit bei der Gemeindeverwaltung in Empfang genommen werden.
Oberelbert, 20. Juni 1977
gez. Weyand, Ortsbürgermeister
WELSCHNEUDORF:
öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Welschneudorf
Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz.
1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes
baugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wirkung des § 155a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nachträglich festgelegt:
Bebauungsplan „Bornplatz“ in der geltenden Fassung (vom 15.2.1964)
Bebauungsplan „Krautfeld - Auf der Bleich“ i.d.g.F. Bebauungsplan „Bornplatz II“ i.d.g.F. (vom 8.6.1968)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 9.7.1976.
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 10.9.1971.
2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrensoder Form Vorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
3. Die in § 155a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Welschneudorf, den 15.6.1977 gez. Stahlhofen,Ortsbürgerm.
Kirmes in Welschneudorf vom 25. bis 27. Juni 1977 Am Sonntag, dem 26. Juni 1977 begeht die Kath. Kirchengemeinde Welschneudorf den Jahrestag der Kirchweihe.
Die weltliche Gemeinde nimmt aus alter Tradition diesen Tag zum Anlaß, die „Welschneudorfer Kirmes" zu feiern.
Der Vorbereitung und Organisation unserer diesjährigen Kirmes hat sich die Freiw. Feuerwehr angenommen, nachdem sich keine Jugendlichen bereiterklärt hatten, die Kirmes zu gestalten.
Für die Bereitschaft der Feuerwehr, die alte Tradition fortzusetzen und die Gestaltung der Kirmes zu übernehmen, sei an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön gesagt.
Auch unser Ort sollte an den Kirmestagen ein festliches Bild bieten.
Alle Bürger sind deshalb aufgerufen, ganz besonders gründlich der Reinigungspflicht der Ortsstraßen und Bürgersteige nachzukommen und während der Kirmestage an ihren Häusern Fahnenschmuck zu zeigen.
Allen Mitbürgern wünsche ich in den Tagen der Kirmes Stunden der Freude und Geselligkeit. Den Gästen in unserem Ort entbiete ich ein herzliches Willkommen und wünsche ihnen frohe und erholsame Stunden in unserer Gemeinde.
gez. Stahlhofen, Ortsbürgermeister
Wir gratulieren
Frau Franziska Müller zur Vollendung des 83. Lebensjahres am
30.6.1977,
Frau Hermine Merz zur Vollendung des 80. Lebensjahres am
30.6.1977.
Frau Maria Scherkenbach zur Vollendung des 72. Lebensjahres am 1.7.1977.
gez. Stahlhofen, Ortsbürgerr
6ELBACHHÖHEN
DAUBACH:
öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Daubach
Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz.
1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des

