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|l. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wir­kung des § 155a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nachträglich festgelegt:

BebauungsplanAuf der Schla u.Im Herberg i.d.g.F. (vom 23.3.1970)

BebauungsplanGartenstraße in der geltenden Fassung. BebauungsplanErweiterung Gartenstraße i.d.g.F. BebauungsplanAuf der Schla i.d.g.F.

BebauungsplanAuf der Schla" - Anbindung der Waldstraße an die L 327 - i.d.g.F.

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 4.6.1977.

Satzung über eine Veränderungssperre vom 14.12.1972.

Satzung über eine Veränderungssperre vom 25.11.1976 Satzung über eine Veränderungssperre vom 19.4.1973 Nr. 1+2 Satzung über eine Veränderungssperre vom 31.7.1974 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 15.4.1971.

2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekom­men von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich,wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung inner­halb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröf­fentlichung der Satzung verletzt worden sind.

3. Die in § 155 a Satzl BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Niederelbert, den 15.6.1977 gez. Hübinger, Ortsbürgerm.

OBERELBERT:

Öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Oberelbert

Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbauge­setz.

1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wirkung des § 155 a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Sat­zungen nachträglich festgelegt:

BebauungsplanWeickert - Am Tor in der geltenden Fas­sung,

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 13.7.1976.

Satzung über eine Veränderungssperre vom 23.12.1976 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 23.12.1976

2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften des Bundesbaugesetzesbeim Zustandekom­men von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung inner­halb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften der Satzung verletzt worden sind.

3. Die in § 155 a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Oberelbert, den 15.6.1977 gez.Weiand .Ortsbürgermeister

Verloren Gefunden

In der vergangenen Woche wurde eine Damenarmbanduhr als Fundsache abgegeben. Die Uhr kann bei entsprechendem Eigen­tumsnachweis während der Dienstzeit bei der Gemeindeverwal­tung in Empfang genommen werden.

Oberelbert, 20. Juni 1977

gez. Weyand, Ortsbürgermeister

WELSCHNEUDORF:

öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Welschneudorf

Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbauge­setz.

1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­

baugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wir­kung des § 155a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nach­träglich festgelegt:

BebauungsplanBornplatz in der geltenden Fassung (vom 15.2.1964)

BebauungsplanKrautfeld - Auf der Bleich i.d.g.F. BebauungsplanBornplatz II i.d.g.F. (vom 8.6.1968)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 9.7.1976.

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 10.9.1971.

2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens­oder Form Vorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustan­dekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

3. Die in § 155a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Welschneudorf, den 15.6.1977 gez. Stahlhofen,Ortsbürgerm.

Kirmes in Welschneudorf vom 25. bis 27. Juni 1977 Am Sonntag, dem 26. Juni 1977 begeht die Kath. Kirchenge­meinde Welschneudorf den Jahrestag der Kirchweihe.

Die weltliche Gemeinde nimmt aus alter Tradition diesen Tag zum Anlaß, dieWelschneudorfer Kirmes" zu feiern.

Der Vorbereitung und Organisation unserer diesjährigen Kirmes hat sich die Freiw. Feuerwehr angenommen, nachdem sich kei­ne Jugendlichen bereiterklärt hatten, die Kirmes zu gestalten.

Für die Bereitschaft der Feuerwehr, die alte Tradition fortzuset­zen und die Gestaltung der Kirmes zu übernehmen, sei an die­ser Stelle ein herzliches Dankeschön gesagt.

Auch unser Ort sollte an den Kirmestagen ein festliches Bild bieten.

Alle Bürger sind deshalb aufgerufen, ganz besonders gründlich der Reinigungspflicht der Ortsstraßen und Bürgersteige nach­zukommen und während der Kirmestage an ihren Häusern Fah­nenschmuck zu zeigen.

Allen Mitbürgern wünsche ich in den Tagen der Kirmes Stunden der Freude und Geselligkeit. Den Gästen in unserem Ort ent­biete ich ein herzliches Willkommen und wünsche ihnen frohe und erholsame Stunden in unserer Gemeinde.

gez. Stahlhofen, Ortsbürgermeister

Wir gratulieren

Frau Franziska Müller zur Vollendung des 83. Lebensjahres am

30.6.1977,

Frau Hermine Merz zur Vollendung des 80. Lebensjahres am

30.6.1977.

Frau Maria Scherkenbach zur Vollendung des 72. Lebensjah­res am 1.7.1977.

gez. Stahlhofen, Ortsbürgerr

6ELBACHHÖHEN

DAUBACH:

öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Daubach

Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbau­gesetz.

1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des