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irkung des § 155a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fas- mng vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen achtraglich festgelegt:
Bebauungsplan „Neuwies-Kreuzwiese-Strütchen“ nebst Änderungen in der geltenden Fassung.
. Bebauungsplan „Satzung“ i.d.g.F.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 9.8.1976.
|4. Satzung über eine Veränderungssperre vom 4.1.1977.
|2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
|3. Die in § 155a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Großholbach, den 15.6.1977
gez. Metternich, Ortsbürgerm.
HEILBERSCHEID:
Öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Heilberscheid
Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz.
1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wirkung des § 155 a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nachträglich festgelegt:
1. Bebauungsplan „Baumfeld“ in der geltenden Fassung
2. Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)
vom 3.7.1976,
3. Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 26.8.1971.
2. Nach § I55a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich,wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
3. Die in § 155 Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziffer 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
adeverwaltuiB Heilberscheid, den 15.6.1977
gez. Bendel, Ortsbürgerm.
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Wir gratulieren
Am Freitag, dem 24. Juni 1977 wird Herr Johann Born, 70 Jahre alt.
Zu seinem Geburtstag sei ihm herzlichst gratuliert.
Herr Born war seit 1971 in der Trinkwasserversorgung in unserer Gemeinde tätig. Stets verantwortungsbewußt und hilfsbereit leistete er in vielen Tag- und Nachtstunden seine ihm übertragene Aufgabe zum Wohle der Bürger von Heilberscheid.
Für seine Mühe und seinen Fleiß sei ihm bei dieser Gelegenheit nochmals herzlich gedankt.
gez. Bendel, Ortsbürgerm.
NENTERSHAUSEN:
Öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Nentershausen
Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz.
1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wirkung des § I55a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung vom 18.8.1976 (GVB1.1 S. 2256 ff.) für folgende Satzungen nachträglich festgelegt:
Bebauungsplan „Überarbeitung und Zusammenfassung der Bebauungspläne „Im Strichen“, „Beim Brandweiher - Im Strichen“, „Beim Brandweiher“, „In der Hasenbitze “ in der geltenden Fassung' vom 6.12.1976 )
Bebauungsplan „Steinbitz “ i.d.g.F.
Bebauungsplan ,,Neuengarten“ i.d.g.F.
Bebauungsplan „Wiesenmorgen“ i.d.g.F.
Bebauungsplan „Auf der Lehmkaute“ i.d.g.F.
Bebauungsplan „Im Schlag“ i.d.g.F. (vom 14.8.1963) Bebauungsplan „In den Wolfen - Im Hohen Rain“ (GE + Gl)
1. d.g.F. (vom 23.10.1973)
Bebauungsplan „In der Hasenbitz“ i.d.g.F.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlicßungsbeiträge) vom 18.8.1976.
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 14.12.1970
2. Nach § 155a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
3. Die in § 155 a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Nentershausen, den 15.6.1977
gez. Perne, Ortsbürgerm.
Haushaltsplan 1977
Wie bereits im Amtsblatt Nr. 22/1977 berichtet, hat der Ortsgemeinderat Nentershausen am 26.5,1977 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 1977 beschlossen. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ausführlich den Haushaltsplan 1977 erläutern.
VERWALTUNGSHAUSHALT
Die Sach- und Verfahrenskosten für die Umlegung „Im Strichen/Beim Brandweiher“ von 165.000,- DM sind die Ursache dafür, daß der Verwaltungshaushalt nur durch eine Zuführung vom Vermögenshaushalt in Höhe von 44.000,- DM ausgeglichen werden kann. Legt man aber bei der Berechnung der freien Finanzspitze zugrunde, daß die Sach- und Verfahrenskosten einmalige Ausgaben sind und eine Zuführung vom Vermögenshaushalt nicht nötig wäre, da der Verwaltungshaushalt grundsätzlich nur laufende Einnahmen und Ausgaben enthält, nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften, die Sach- und Verfahrenskosten für die Umlegung jedoch im Verwaltungshaushalt veranschlagt werden müssen, so erhält man eine freie Finanzspitze von 121.000,- DM.
Eine erfreuliche Aufwärtstendenz zeigen die Einnahmen bei den Steuern, allgemeinen Zuweisungen und allgemeinen Umlagen. Hier sind Mehreinnahmen gegenüber dem Vorjahr von 192.260,- DM zu verzeichnen. Demgegenüber stehen die entsprechenden Ausgaben bei der Gewerbesteuerumlage von 156.000,- DM, der Kreisumlage von 225.700,- DM und der Verbandsgemeindeumlage von 226.950,- DM. Auch hier ist erfreulich festzustellen, daß die Kreisumlage und die Verbandsgemeindeumlage praktisch stagnieren und lediglich die Gewerbesteuerumlage, die sich ja nach dem Ist-Aufkommen bei der Gewerbesteuer richtet, höher als im Vorjahr ist.
VERMÖGENSHAUSHALT
Im Haushaltsjahr 1977 sind folgende Investitionen geplant: 1. Sonderumlage zum Bausparvertrag „Hauptschule“
2. Zuschuß für die Anbringung einer neuen Kirchenuhr
3. Stadionbepflanzung
4. Anschaffung einer Lautsprecheranlage für die Turnhalle
5. Bau eines Wanderweges im Rahmen des Aktionsprogrammes „Mittelrhein-Lahn-Sieg“
19.200,-
DM
2.500,--
DM
10.000,-
DM
8.000,-
DM
88.400,-
DM

