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irkung des § 155a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fas- mng vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzungen achtraglich festgelegt:

BebauungsplanNeuwies-Kreuzwiese-Strütchen nebst Änderungen in der geltenden Fassung.

. BebauungsplanSatzung i.d.g.F.

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 9.8.1976.

|4. Satzung über eine Veränderungssperre vom 4.1.1977.

|2. Nach § 155 a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor­den ist. Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Geneh­migung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

|3. Die in § 155a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Großholbach, den 15.6.1977

gez. Metternich, Ortsbürgerm.

HEILBERSCHEID:

Öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Heilberscheid

Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbauge­setz.

1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wir­kung des § 155 a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fas­sung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256 ff.) für folgende Satzun­gen nachträglich festgelegt:

1. BebauungsplanBaumfeld in der geltenden Fassung

2. Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

vom 3.7.1976,

3. Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 26.8.1971.

2. Nach § I55a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekom­men von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich,wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung inner­halb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Ver­öffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

3. Die in § 155 Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziffer 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

adeverwaltuiB Heilberscheid, den 15.6.1977

gez. Bendel, Ortsbürgerm.

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Wir gratulieren

Am Freitag, dem 24. Juni 1977 wird Herr Johann Born, 70 Jahre alt.

Zu seinem Geburtstag sei ihm herzlichst gratuliert.

Herr Born war seit 1971 in der Trinkwasserversorgung in unserer Gemeinde tätig. Stets verantwortungsbewußt und hilfsbereit leistete er in vielen Tag- und Nachtstunden seine ihm übertragene Aufgabe zum Wohle der Bürger von Heilberscheid.

Für seine Mühe und seinen Fleiß sei ihm bei dieser Gelegenheit nochmals herzlich gedankt.

gez. Bendel, Ortsbürgerm.

NENTERSHAUSEN:

Öffentl. Bekanntmachung der Ortsgemeinde Nentershausen

Rechtsverbindlichkeit von Satzungen nach dem Bundesbauge­setz.

1. Gemäß Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221 ff.) wird die Wir­kung des § I55a des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fas­sung vom 18.8.1976 (GVB1.1 S. 2256 ff.) für folgende Satzun­gen nachträglich festgelegt:

BebauungsplanÜberarbeitung und Zusammenfassung der BebauungspläneIm Strichen,Beim Brandweiher - Im Stri­chen,Beim Brandweiher,In der Hasenbitze in der gel­tenden Fassung' vom 6.12.1976 )

BebauungsplanSteinbitz i.d.g.F.

Bebauungsplan ,,Neuengarten i.d.g.F.

BebauungsplanWiesenmorgen i.d.g.F.

BebauungsplanAuf der Lehmkaute i.d.g.F.

BebauungsplanIm Schlag i.d.g.F. (vom 14.8.1963) BebauungsplanIn den Wolfen - Im Hohen Rain (GE + Gl)

1. d.g.F. (vom 23.10.1973)

BebauungsplanIn der Hasenbitz i.d.g.F.

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlicßungsbeiträge) vom 18.8.1976.

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht vom 14.12.1970

2. Nach § 155a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens­oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustan­dekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

3. Die in § 155 a Satz 1 BBauG bestimmte Jahresfrist beginnt für die in Ziff. 1 aufgeführten Satzungen einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Nentershausen, den 15.6.1977

gez. Perne, Ortsbürgerm.

Haushaltsplan 1977

Wie bereits im Amtsblatt Nr. 22/1977 berichtet, hat der Orts­gemeinderat Nentershausen am 26.5,1977 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 1977 beschlossen. Wir möch­ten an dieser Stelle noch einmal ausführlich den Haushaltsplan 1977 erläutern.

VERWALTUNGSHAUSHALT

Die Sach- und Verfahrenskosten für die UmlegungIm Stri­chen/Beim Brandweiher von 165.000,- DM sind die Ursache dafür, daß der Verwaltungshaushalt nur durch eine Zuführung vom Vermögenshaushalt in Höhe von 44.000,- DM ausgegli­chen werden kann. Legt man aber bei der Berechnung der freien Finanzspitze zugrunde, daß die Sach- und Verfahrens­kosten einmalige Ausgaben sind und eine Zuführung vom Ver­mögenshaushalt nicht nötig wäre, da der Verwaltungshaushalt grundsätzlich nur laufende Einnahmen und Ausgaben enthält, nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften, die Sach- und Ver­fahrenskosten für die Umlegung jedoch im Verwaltungshaus­halt veranschlagt werden müssen, so erhält man eine freie Finanzspitze von 121.000,- DM.

Eine erfreuliche Aufwärtstendenz zeigen die Einnahmen bei den Steuern, allgemeinen Zuweisungen und allgemeinen Umla­gen. Hier sind Mehreinnahmen gegenüber dem Vorjahr von 192.260,- DM zu verzeichnen. Demgegenüber stehen die ent­sprechenden Ausgaben bei der Gewerbesteuerumlage von 156.000,- DM, der Kreisumlage von 225.700,- DM und der Verbandsgemeindeumlage von 226.950,- DM. Auch hier ist erfreulich festzustellen, daß die Kreisumlage und die Verbands­gemeindeumlage praktisch stagnieren und lediglich die Ge­werbesteuerumlage, die sich ja nach dem Ist-Aufkommen bei der Gewerbesteuer richtet, höher als im Vorjahr ist.

VERMÖGENSHAUSHALT

Im Haushaltsjahr 1977 sind folgende Investitionen geplant: 1. Sonderumlage zum BausparvertragHauptschule

2. Zuschuß für die Anbringung einer neuen Kirchenuhr

3. Stadionbepflanzung

4. Anschaffung einer Lautsprecheranlage für die Turnhalle

5. Bau eines Wanderweges im Rahmen des AktionsprogrammesMittelrhein-Lahn-Sieg

19.200,-

DM

2.500,--

DM

10.000,-

DM

8.000,-

DM

88.400,-

DM