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Montabaur 4

Durch Beschluß der Bezirksregierung Koblenz als Obere Flur- bereinigungsbehörde vom 13.12.1976, mit dem die Durchfüh­rung des Flurbcrcinigungsvcrfahrens angeordnet wurde, ist gemäß § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) die Teilnehmergemeinschaft der Flurbe­reinigung Oberelbert als Körperschaft des öffentlichen Rechtes entstanden.

Gemäß § 21 FlurbG ist für die Tcilnehir.ergemeinschaft ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Vorstand und für jedes Vorstandsmitglied ein Stellvertreter zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder und Stellvertreter wird von der Flurbereinigungsbe­hörde (Kulturamt) bestimmt.

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im WaMtenrdn^anwesenden Tdjnehmern m( ) cr Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Ter­min keinen Erfolg, so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mit­glieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter von Amts wegen bestellen.

Zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft habe ich daher gemäß § 21 FlurbG Termin auf

Dienstag, 14. Juni 1977, vormittags 9.00 Uhr in der Gastwirtschaft Labonte in Oberelbert anberaumt.

Zu diesem Termin werden hiermit alle Teilnehmer des Flurbe­reinigungsverfahrens geladen. Wahlberechtigt sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehö­renden Grundstücke.

Jeder anwesende Teilnehmer hat eineStimme. Eigentümer zur gesamten Hand (z.B. eine Erbengemeinschaft) haben nurj;ine_ Stimme, während bei Eigentum nach Bruchteilen jeder Mit­eigentümer stimmberechtigt ist.

Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierbei hat der Bevollmächtigte jedoch auch dann nur eine Stimme, wenn er mehrere Eigentümer oder sich selbst als Eigentümer vertritt. Westerburg, 12. Mai 1977

Der Kulturamtsvorstcher: gez. Dr. Nickolay,

Etd. Regierungsdirektor

Kulturamt Westerburg

01.0.2008 ILA.

BESCHLUSS

In der Zusammenlegungssache Obererbach, Westerwaldkreis, hat das Kulturamt Westerburg als Flurbcreinigungsbehörde be­schlossen:

Gemäß § 94 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungs­gesetzes - FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) wird das durch Beschluß vom 29. Juli 1974 festgestellte Zusammenlegungsgebiet Obererbach wie folgt geändert:

Es werden zugezogen die Grundstücke

a) Gemarkung Obererbach

Flur 1 Nr. 2307/1, 2310,

Flur 17 Nr. 2599

b) Gemarkung Niedererbach

Flur 7

Nr. 20

Flur 10

Nr. 4

Flur 11

Nrn. 7, 10, 20, 21, 25

Flur 26

Nr. 19

Flur 32

Nrn. 2, 3, 9. 16, 17, 20.

Die Änderung des bisher festgestellten Verfahrensgebietes wird hiermit angeordnet.

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird hiermit angeordnet.

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma­chung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, sind, aber zur Beteiligung am Zusammen- legungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf der Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbe­hörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 6, 10, 14 FlurbG).

2 .

3.

Von der Bekanntgabe des Zuziehungsbeschlusses bis zurR t J kraft des Zusammenlcgungsplanes gelten folgende Einschrii gen:

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustiu.l mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorßF nommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftil trieb gehören. Deshalb bedürfen auch Rodung und NcumI Pflanzung von Rebstöcken der vorherigen ausdrücklichen^ Stimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, HangtcrtJ sen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung derf Flurbercinigungsbehürdc errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Obstbäume , Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfenn in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nichtl beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinirt" behörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschrift! über die Beseitigung von Rebstöcken und IIopfenstöckci{ bleiben unberührt.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen! wirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der J" Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Eil vernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden !

Sind entgegen den Vorschriften zu Ziff. 1 und 2 Änderunger| vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichul bleiben.

Die F'lurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand f § 137 FlurbG wieder hersteilen lassen, wenn dies der Zusam| menlegung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Ziffer 3 vorgenJ men worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpfl^ zungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen den Vorschriften zu Ziffer 4 vorgenommen worden, sp kann die Flurbereinigungsbehördcl anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat , die abgehof te oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstauf j Sichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen!

Wer den Vorschriften zu Ziffer 2 - 4 zuwiderhandelt, begeht| nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuf geahndet werden kann.

Die Befugnis der Forstbehörde, Verstöße gegen forstrechtlidj Bestimmungen zu ahnden, bleibt unberührt.

GRÜNDE:

Die Zuziehung der Grundstücke der Gemarkung Niedererbacl erfolgt, um anstehende Besitzaustausche zwischen den Gern» kungen Obererbach und Niedererbach zu ermöglichen. Durcl diese Zuziehung kann die Abfindung von Beteiligten, die ihr! Wohnsitz in Obererbach, aber Streubesitz in der Gemarkung! Niedererbach haben und umgekehrt, besser und wirtschaftluj gestaltet werden.

Bei den aus der Gemarkung Obererbach .zugezogenen Grundj stücken handelt es sich um Wegeflächen, die als Wegezug denl Hauptaufschlußweg der LageSchorbach darstellen. Außö! stellt dieser Wegezug auch eine Verbindung zu der Nachbargtj meinde Pütschbach dar. Da an diesem Wegezug im Interesse | der Beteiligten Ausbaumaßnahmen durchzuführen sind, isD Zuziehung unbedingt erforderlich.

Durch die Zuziehung der Grundstücke der Gemarkungen Obj erbach und Niedererbach wird ein großer Erfolg in wirtschaflj licher und landeskultureller Hinsicht erzielt.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Obererbach wur« über die Änderung des Verfahrensgebietes gehört und hat die ser Änderung mit Beschluß vom 23.11.1976 bzw. 23. April 1977 zugestimmt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im übenvk' genden Interesse der Beteiligten, weil andernfalls die Ausfüb rung der Arbeiten auf unbestimmte Zeit verhindert werden könnten und damit die Auswirkungen der Zusammenlegung