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Montabaur 14

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Rundesbau­gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hin­gewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Oberelbert geltenden Satzungen nach dem Bundes­baugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriltlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemcindc geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Sat­zung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das beson­dere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgclegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Wciand, Ortsbürgermeister.

Senioren der Gemeinde Oberelbert

Die Senioren der Gemeinde werden zu einem Kaffee-Nachmittag für Montag, den 23. Mai um 16.00 Uhr ins Pfarrheim eingeladen Wir wollen das Programm für das nächste Halbjahr besprechen. Anregungen und Wünsche sollen vorgebracht und diskutiert werden.

Die Teilnehmer an der Senioren Bildungs- und Erholungsfahrt, die vom 13 .Juni bis zum 25. Juni nach Ellmau in Tirol sein wird, sind besonders herzlich eingeladen. Wir wollen uns in das kom­mende Ferienziel einführen lassen sow'ie Abfahrt, Zimmerbelegung und Ferienprogramm besprechen. Der Reisekostenbeitrag in Höhe von 400,- DM sollte zu diesem Zeitpunkt auch erledigt werden.

Es freut sich auf Ihr Erscheinen

Ihr Seniorengruppenleiter.

Kath. Pfarramt Oberelbert

Der Haushaltsplan 1977 der Kath. Pfarrgemeinde Oberelbert liegt ab Freitag, dem 20. Mai 19 77 für zwei Wochen zur Einsicht im Pfarrhaus, offen.

B.Becker, Pastoralassistent

WELSCHNEUDORF:

Öffentl. Bekanntmachung

Im Anschluß an die Anliegerversammlung airj

Montag, dem 23. Mai 1977 um 20.00 Uhr in der Gaststätte Merz,findet eine Ortsgemeinderatssitzung mit folgenden Tagesordnungspunkten statt:

öffentliche Sitzung:

1. Beratung und Beschlußfassung über die Gestaltung der Bürger­steige in der Mariothstr., Bleichstr., Wilhelmstr. und Neu­straße.

2. Beratung und Beschlußfassung über die verkehrsmäßige An­ordnung und Erklärung der Neustraße und Wilhelmstraße zur Einbahnstraße.

3. Beratung und Beschlußfassung über den Erlaß einer Benutzungs­

ordnung für den Waldkinderspielplatz Welschneudorf.

4. Verschiedenes.

5431 Welschneudorf, 16.5.1977 gez. Stahlhofen, Ortsbürgerm.

Öffentl. Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen v.Satzungen nach diesem Gesetz unbeacht­lich, wenn sie nicht schnttlich unter liezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbauge­setzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird daraufhinge­

wiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemcindc Welschncudorf geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder FormvorschriftcJ beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb cinj Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegeniihJ der Ortsgemcindc geltend gemacht wird. I

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 19 77 wirksam! gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemcimle als I Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fällen hierun-1 ter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erst- I malige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließung-1 Beiträge) Satzungen über Veränderungssperren und Satzung I über das besondere Vorkaufsrecht. I

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tan nach der öffentlichendlekanntmachung. I

gez. Stahlhofen, Ortsbürgermcistei,

Versammlung der Straßenanlieger von Mariothstr., Bleichstr., Wilhelmstr. u. tfeustraße. I

Am Montag, dem 23. Mai 1977 um 20.00 Uhr-, findet in der| Gastwirtschaft Merz eine Versammlung der Anlieger der oben genannten Straßen statt.

Zur Diskussion stehen folgende Vorhaben:

1. Gestaltung der Bürgersteige und Ausbau in Bitumen oder Verbundste inpflaster.

2. Ausbau der Wilhelmstr. mit einseitigem Bürgersteig und Kennzeichnung als Einbahnstraße.

3. Ausbau der Neustr.mit einseitigem Bürgersteig und Kenn­zeichnung als Einbahnstraße.

Anschließend wird der Ortsgemeinderat die Durchführung der Maßnahmen beschließen.

gez. Stahlhofen, Ortsbürgermeister.

GELBACHHOHEN

DAUBACH: I

Öffentliche Bekanntmachung I

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der I Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. 1 S. 225 7) ist I eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften diesesI Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem I Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich-1 nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten 1 der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird! Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung I oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. I

Gemäß Art. 3, § 1 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundes- I baugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf! hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alleuj

der Ortsgemeinde Daubach geltenden Satzungen nach dem

Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zu­standekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunW die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalig E Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgc), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das be­sondere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Frink, Ortsbürgermeister.