Montabaur 15
HOLLER:
Öffentliche Bekanntmachung
EINLADUNG
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Holler findet am Donnerstag, dem 26, Mai 1977, um 20.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus statt.
TAGESORDNUNG
I. öffentliche Sitzung.
1. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und den -plan für das Haushaltsjahr 1977.
2. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung über die Art des Ausbaues der Bürgersteige in der Rheinstraße und der Friedhofswege.
2. Beratung und Beschlußfassung über den Verkauf eines Baugrundstückes.
3. Beratung und Beschlußfassung über die Anträge auf Übernahme des Gemeindeanteiles für den selbständigen Ausbau des Bürgersteiges durch den Anlieger.
4. Verschiedenes.
5431 Holler, 16.5.1977 gez. Molsberger, Ortsbürgermeister.
öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Holler geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Form Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsredit.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Molsberger, Ortsbürgerm.
Einladung an die Anlieoer der Rheinstraße * Art des Ausbaues der Bürgersteige -
Die Anlieger der Rheinsstraße werden für Dienstag, den 24. Mai 1977, um 20.30 Uhr ins Feuerwehrgerätehaus in Holler eingeladen. Bei diesem Termin soll mit den Anliegern der Rheinstraße der Ortsgemeinde und dem zuständigen Ingenieur der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Art des Ausbaues der Bürgersteige diskutiert werden. Es bieten sich zwei Möglichkeiten an:
oo Ausbau in Bitumen (Teerdecke) oo Verbundsteinpflaster
Der Ortsgemeinderat wird dann am Donnerstag, dem 26. Mai 1977, über die Art des Ausbaues entscheiden.
gez. Molsberger, Ortsbürgerm.
STAHLHOFEN:
MGV „Concordia" Stahlhofen - FSV Gelbachtaler Sportfreunde Stahlhofen
Wir veranstalten wie alljährlich, am 21. und 22.5.1977,ein Maifest auf dem neu angelegten Festplatz „Flachsbruch“.
(neben dem Spielplatz)
Am Samstag, dem 21.5.77, beginnen wir mit dem gemütlichen Dämmerschoppen, untermalt mit Unterhaltungsmusik.
Den Sonntagsreigen eröffnen wir mit dem traditionellen Früh, schoppen ab 10 Uhr. Den Eintopf servieren wir ab 12.00 Uhr.
An beiden Tagen wird außerdem ein reichhaltiges Angebot an weiteren Eßbarkeiten bereitgehalten. Ebenfalls ist für ausreichende Tanzgelegenheit gesorgt.
Im Unterhaltungsprogramm ist weiterhin vorgesehen ein „Torwandschießen“ und am Stand der Büchsenwerfer kann jeder Gast seine Treffsicherheit unter Beweis stellen. Für die Gewinner sind kleine Preise ausgesetzt.
Zur Belustigung unserer Kinder wird ein ,.Luftballonfliegen” gestartet. Den Siegern winken Preise.
Die Kindertanzgruppe wird unsere Gäste mit einigen Tanzdarbietungen erfreuen.
Wir laden die Dorfbevölkerung sowie Gäste aus nah und fern ein und wünschen ein paar frohe Stunden in Stahlhofen.
Offentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Stahlhofen geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb einesjahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Pehl, Ortsbürgermeister.
UNTERSHAUSEN: öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb einesjahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Untershausen geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb einesjahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber deV Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter

