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®ies gilt insbesondere für alle vor dem I. Januar 19 77 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren lallen hierunter Jie Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge). Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das be- |>ndere Vorkaufsrecht.
bic in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Zey, Ortsbürgermcister.
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Niedererbach!
Vor einem Jahr haben wir mit der Sammlung für die Leichenhalle begonnen. Heute kann ich Ihnen mitteilen, daß die seitherige Sammlung 28.000,- DM ergeben hat.
Hinzu kommt der vom Land Rheinland-Pfalz bewilligte Zuschuß , Ji Höhe von 20.000,- DM.
Bei einem Gesamtkostenaufwand einschließlich der Nebenkosten
J nn ca. 85.000,- DM nähern wir uns also dem Abschluß unserer ammlungstätigkeit.
Bei einem guten Ergebnis bei den nächsten 2 Sammlungen werden wir vielleicht noch in der Lage sein bis Allerheiligen unser ^Anliegen - Bau einer Leichenhalle - gemeinsam zu vollenden. Jieses hätte keiner von uns nach der Bürgerversammlung Dezember 1975 erwartet, daß wir bereits ein Jahr später diese Jroße Aufgabe fast schon bewältigt hätten.
Ein besonderer Grund also allen herzlich zu danken, die dieses ausgezeichnete Spendenergebnis ermöglicht haben.
Iyn besonderer Dank insbesondere allen Helferinnen und Helfern sowie allen privaten Spendern und Vereinen.
Sie haben mir immer wieder bestätigt, daß sie bei ihrem Sammlungsauftrag bei den Bürgerinnen und Bürgern Niedererbachs Verständnis und freundliche Aufnahme fanden.
Die nächsten Wochen und Monate werden nochmals unser aller Einsatz fordern.
jjum Schluß, liebe Bürgerinnen und Bürger, darf ich Sie herzlich bitten unser gemeinsames Anliegen weiter zu unterstützen lind zu fördern.
Es grüßt und dankt Ihnen allen für Ihre herzliche und weitere Mitarbeit
Ihr Hubert Zey, Ortsbürgermeister.
N0MB0RN:
Öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung ®der die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
llpemäß Art. 3, § 1 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBL I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Nomborn geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, Tpie vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der V r tsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde Ms Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag Jnach der öffentlichen Bekanntmachung.
ELBERTGEMEINDEN
NIEDERELBERT:
Öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBL I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb einesjahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ovtsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBL I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für allein der Ortsgemeinde Niederelbert geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 19 77 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb einesjahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung ■ beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgc), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das beson dere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG fcstgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Hübinger, Ortsbürgerm.
Sportverein 1930 Niederelbert e.V. f Abt. Alte Herren
Am Sonntag, dem 22.5.1977, spielt unsere Alte-Herren-Mann- schaft auf dem Fußballturnier in Laurenburg.
Die Spieler werden gebeten, sich um 8.00 Uhr zur Abfahrt ab „Minna“ bbreitzuhalten.
OBERELBERT:
Öffentl. Bekanntmachung
EINLADUNG
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde
Oberelbert findet am
Freitag, dem 30. Mai 1977, um 20.00 Uhr
im Gemeindehaus statt.
TAGESORDNUNG:
Nichtöffentliche Sitzung:
1. Vergabe des Auftrages für die Anschaffung eines Rasenmähers.
2. Beratung und Beschlußfassung über den Einbau eines Garagentores in der Friedhofshalle.
3. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.
5431 Oberelbert, 13.5.1977 gez. Weyand, Ortsbürgerm.
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBL I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb einesjahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

