Montabaur 12
NENTERSHAUSEN:
Öffentliche Bekanntmachung Einladung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Nentershausen findet am
Donnerstag, dem 26. Mai 1977, um 19.30 Uhr in der Turnhalle statt.
TAGESORDNUNG
I. Öffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1977.
2. Beschlußfassung über die Einziehung des Feldweges Flur 60, Flurstück 171/4.
3. Beschlußfassung über eine Änderung des Bebauungsplanes
,,Im Strichen“ - Einfahrtsgefälle bei Kellergaragen -
4. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Beschlußfassung über die Vergabe von weiteren Aufträgen zur Fertigstellung der Friedhofshalle.
2. Vergabe von Aufträgen für den Bau des Abenteuerspielplatzes.
3. Beschlußfassung über einen Antrag auf Übernahme einer Ausfallbürgschaft.
4. Beschlußfassung über einen Antrag auf Erwerb eines Baugrundstückes „Im Strichen“
5. Beschlußfassung über einen Antrag auf Erwerb eines Baugrundstückes. „Im Strichen“.
6. Beschlußfassung über die Einlegung eines Widerspruchs gegen die ablehnende Verfügung der Kreisverwaltung auf Übernahme einer Ausfallbürgschaft.
7. Beschlußfassung über einen Antrag auf Rückgabe eines von der Gemeinde durch vertragliche Vereinbarung erworbenen Baugrundstückes „Im Strichen“.
8. Verschiedenes.
5431 Nentershausen, 16.5.1977
gez. Perne, Ortsbürgermeister.
Öffentliche Bekanntmachung
Friedhof in der Ortsgemeinde Nentershausen hier: Einziehung von Grabstätten auf dem Block nach Südost an der Wasserstelle des Friedhofs in Nentershausen.
In unserer amtlichen Bekanntmachung vom 18. November 1976 wurde die Räumung des o,g. Grabblocks bekanntgegeben.
Der weitaus größte Teil der Grabstätten wurde inzwischen entfernt.
Um nach Räumung des Grabblocks die frei werdende Friedhofsfläche einsäen zu können und damit das Gesamtbild der Friedhofsanlage zu verbessern, weisen wir darauf hin, daß die restlichen Grabstätten durch die Gemeinde nach dem 26. Mai 1977 eingeebnet werden.
Es handelt sich dabei um folgende Grabstätten:
Jakob und Josef Kuch Adam und Helena Heinz Adam und Maria Reusch Peter Reusch III
Jakob und Katharina Diefenbach Peter und Margarete Wachendorf Johann und Martha Hof Adam Frink
Zu den o.a. Grabstätten kommen noch 6 Grabstätten hinzu, bei denen eine Namensangabe fehlt.
Friedhof sverwaltung
der Verbandsgemeinde Montabaur.
Öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in | der Ortsgemeinde Nentershausen geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz ein -1 tritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb einesjah- res schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter ] die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Perne, Ortsbürgermeister.
Hüttenclub
Wir veranstalten nach dem so gut gelungenen Start am 1. Mai an Christi-Himmelfahrt (19. Mai 1977) wieder ein Hüttenfest. Jung und alt sind recht herzlich eingeladen und können ab Frühschoppen bis zum Vesper sch oppen Getränke und warmes Essen erhalten.
Spielmannszug Nentershausen
Als Hauptpunkt der Tagesordnung in der Vorstandssitzung am Do. 12.5.1977 stand derTermin des im Jahre 1978 zu begehenden 20jährigen Gründungsfestes zur Debatte.
Nach eingehender Beratung wurden als Festtage der 29.April bis 1. Mai 1978 festgelegt und von den Anwesenden einstimmig beschlossen.
Am Sonntag, dem 22.5.1977, nimmt der Spielmannszug am Wett streit in Montabaur teil. Abfahrt des Busses um 9.00 Uhr am Vereinslokal.
Die Abfahrt an Pfingsten, zum Festbesuch in Wirges wird noch bekanntgegeben.
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Der MGV „Eintracht" Nentershausen
nimmt am Sonntag, dem 12.6.1977 an einem Sängerwettstreit in Oberrosphe b.Marburg teil.
Man darf gespannt sein über den Erfolg des Chores, der seit September 1976 vom Chorleiter Wolfgang Diefenbach übernommen wurde.
Alle passiven Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins, die den Chor dorthin begleiten möchten, mögen sich bitte beim I. Vorsitzenden Reinh.Holzenthal bis Sonntag, den 22.5. 1977, anmelden.
Der Fahrpreis beträgt 6,00 DM.
Die Abfahrtszeit wird noch im Mitteilungskasten des Vereins bekanntgegeben.
NIEDERERBACH:
Öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Niedererbach geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
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