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der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Leber, Ortsbürgermeister.
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag
Herrn Bernhard Daum geb. am 23.5.1900,
Herrn Georg Dennes geb. am 24.5.1901,
Frau Johanna Noll geb. am 26.5.1897,
Fräulein Maria Bauch geb. am 27.5.1893.
Die Ortsgemeindeverwaltung Girod wünscht weiterhin alles Gute, vor allem aber Gesundheit.
gez. Leber, Ortsbürgermeister.
GÖRGESHAUSEN: öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird, Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3.8 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.August 1976 (BGB1.I.S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Görgeshausen geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Herz, Ortsbürgermeister.
GROSSHOLBACH: öffentl. Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach findet am
Freitag, dem 27. Mai 1977 , um 20.00 Uhr im F euerwehrgerätehaus statt.
TAGESORDNUNG:
1. Öffentliche Sitzung:
U Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen.
2. Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des Gemeindeanteiles am beitragsfähigen Erschließungsaufwand (Ausbaubeitrag) der Bürgersteige derK 53.
3. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
!• Unterrichtung des Ortsgemeinderates über die Niederschlagung von Gemeindeabgaben.
2. Beratung und Beschlußfassung über die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Friedhofshalle.
3. Verschiedenes.
5431 Großholbach, den 15.5.1977
gez. Metternich, Ortsbürgermeister.
öffentl. Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Großholbach geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige
Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Metternich, Ortsbürgermeister.
Alte Herren Großholbach/Girod
Am Samstag, dem 21.5.1977 machen wir einen Ausflug nach LeutersdoTf/Rhein zu einem Wein- und Frühlingsfest.Hierzu sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder (ohne Frauen) herzlich eingeladen. Abfahrt ab Gasthaus Weiler in Großholbach,
13.00 Uhr, 13.10 Uhr Girod, Gasthaus Schönberger. Wer nicht mitfahren kann, möchte sich bitte rechtzeitig abmelden.
HEILBERSCHEID:
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.
Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Heilberscheid geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzqng von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.
Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen w or^en sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere "Vorkaufsrecht.
Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
gez. Bendel, Ortsbürgerm.

