Einzelbild herunterladen

Montabaur 10

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des ßundesbau- gesetzes vom iS. Aug. 1976 (BGBl. 1 S. 2221) wird darauf hingewie­sen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Orts- getneinde Gackenbach geltenden Satzungen nach dem Bundes­baugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftcn beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 19 7 7 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Sat­zung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgc), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das beson­dere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Wilhelmi, Ortsbürgermeistcr.

H3RBACH:

Mitteilung desMGVCacilia" Horbach

Die nächste Gesangstunde ist am Sonntag, dem 22.5.1977 um 10.00 Uhr. Die Gesangstunde am Freitag, dem 20.5.1977 fällt aus.

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 225 7) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich­nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau­gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird daraufhin­gewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Horbach geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zu­standekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Meuer, Ortsbürgermeister.

Öffentl. Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates findet am Donnerstag, dem 26. Mai 1977 um 20.00 Uhr in Horbach im Rathaus statt.

TAGESORDNUNG E öffentliche Sitzung

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Orts­gemeinderates vom 31.3.1977.

2. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Be­stattungswesen vom 17.5.1975.

3. Beratung und Beschlußfassung über den Kauf eines Rasen­mähers (Zweitgerät) sowie über die notwendige Anschaffung eines Ersatzmotors für den Gutbrod-Villaboy-Rasenmäher.

4. Bericht des Ortsbürgermcisters in der Angelegenheil

a) Rekultivierung des MüllplatzesKoppel

b) Ablagerung von Autowracks im Gcmcindewahl llorbacJ (Eiskämmerchen)

5. Beratung und Beschlußfassung über die Verwendung det gemeindeeigenen Motortragkraftspritzc.

6. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Beratung über ein Schreiben eines Bürgers der OrtsgemeinJ Horbach.

2. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

5431 Horbach, 16.5.1977

gez. Meuer, Ortsbürgermeistcr,

HÜBINGEN:

Öffentl. Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugeselz -BBauG - in der Fassung dtil Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften diesesl Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem| Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter ßezcicl nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten! der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wir! Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung! oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird daral hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alleg der Ortsgemeinde Ilübingen geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritll die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zu­standekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam] gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind.

Des weiteren fallen hierunter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsl anlagen (Erschließungsbeiträge), Satzungen über Veränderungs| sperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag j nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Loring,Ortsbürgermeister.

EISBACHGEMEINDEN

GIROD:

Öffentl. Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften diesei| Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich-| nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wirfl Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau-j gesetzes vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingt] wiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Girod geltenden Satzungen nach dem Bun­desbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 19 77 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jah­res schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber

GRI

Öffi

Die