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Gemeindearbeiter für deren Rechnung ausfuhrt; Zuschuß des Naturparks Nassau und für den Brandschaden an der Schutzhütte im Steinbruch; für das Ablagern von Erdaushub und Bauschutt auf der Gemeindeschutthalde; (es ist heute schon zu übersehen, daß hier mit einem weit höheren Betrag zu rechnen ist).

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für Deckgebühren aus der Bullenhaltung, für Unkrautbekämpfungsmittel, die die Ortsgemcindc einkauft;

3.000,- DM zahlt die Kcvag als Konzessionsabgabe;

11.500,- DM für Verkauf von Holz etc. aus dem Gemeindewald und anteilige Jagdpacht;

ijj8.000,~ DM für Gebühren von Kaufgräbern und für Herstellen für Grabstätten;

für Verfrachtung von gemeindeeigenen Grund - stücken und Verkauf von Gemeindeobst;

[.000,- I)M für Zinsen aus der Rücklage 1975. lei den Ausgaben sind die größeren Posten bei den Umlagen [eran schlagt.

bwohl Verbandsgemeinde und Westerwaldkreis die Umlage- tze um je 2 % gesenkt haben, sind aufgrund der gestiegenen jteuerkraft im Haushaltsjahr 1977 höhere Umlagen als in 1976 Verwalt!; ^u zahlen, und zwar folgende Beträge:

liM 109.000,- Kreisumlage (1976 DM 97.000,-)

DM 104.000,- Verbandsgemeindeumlage (1976 DM 92.000,-) das laufenl l|M 20.000,- Gewerbesteuerumlage (1976 DM 20.000,-) ider könnt \pM 36.000 - Verbandsumlage des Kindergartenverbandes ziehen StfÜ (27.000,-)

und zwar:! Die Umlage für den Kindergarten errechnet sich nach der Zahl der Kinder, die am Stichtag - 30.9. des Vorjahres den Kinder - Jurten aus den beiden Gemeinden Neuhäusel und Simmern be­uchen.

I'jiir Verwaltung, Arbeitslöhne, Geschäftsausgaben, Steuern süllen in 1977 insgesamt DM 52.000,-

(isgegebcn werden.

@er Gemeindeanteil für die Sozialhilfe beläuft sich auf DM 4.500,-.

Fjür Unterhaltung der gemeindlichen Anlagen , wie Kinder­spielplatz, Grünanlagen, Wohnstraßen, Schutthalde, Friedhof, Gemeindeplätze und für den Winterdienst stehen im Haushalts- luan insgesamt DM 6.200,-

zur Verfügung.

Die Stromkosten für die Straßenbeleuchtung sind mit DM 6.000,-

^ranschlagt.

Die Kosten für die Unterhaltung des Mehrzweckraumes Kindergarten (Reinigung, Strom, Heizung) betragen

DM 6.700,-

Hiervon werden durch die Verbandsgemeinde und den Kinder- ^rtenverband 2.500,-DM erstattet.

l\ür die Anschaffung eines Zuchtbullens, für die Entschädigung der Bullenhalter, für den Ankauf von Unkrautbekämpfungsmit­teln sowie für die Unterhaltung der Feldwege sollen insgesamt

DM 10.400,--

a Ü s g e geben werden, wovon DM 8.500,- die Landwirte durch Um­lagen aufbringen müssen.

^en Einnahmen Wald stehen an Ausgaben insgesamt

DM 16.000,-

jS^genüber, so daß der Gemeindewald mit einem Fehlbetrag

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düng der die Einrichtung einer Werkstatt sowie für die Unterhaltung

wartet.

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i die Ver- ;rband un l , die der

der gemeindeeigenen Gerate sollen DM 3.300,-

a f s gegeben werden.

qi* 6 Zinsen für die aufgenommenen Darlehen betragen ( ?300,- DM . Trotz der hohen Pflichtausgaben stehen für vera - e * w *^'S e Leistungen, z.B. für Schullandheimaufenthalt und VC J u g e ndfahrten, für Zuschüsse an Ortsvereine, für Heimatfeste, fiir kulturelle Veranstaltungen, für St. Martin und Nikolaus­feier für unsere älterenBürger, für Ortsverschönerung etc. P-OOO,- DM zur Verfügung.

An den Vermögenshaushalt werden abgeführt DM 1 7.000,- Während im Haushaltsplan desjahres 1976 eine Zuführung von freien Mitteln des Verwaltungshaushaltes an den Vermö­genshaushalt nicht vorgesehen werden konnte, war dieses in 1977 möglich und zeigt auch für die kommenden Jahre, mit Ausnahme desjahres 1978, eine steigende Tendenz.

Über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes berichten wir an dieser Stelle in der nächsten Ausgabe des Amts­blattes.

gez. Schneider, Ortsbürgerm.

Herzlichen Glückwunsch

Am 24. Mai 1977 wird Altbürgermeister Josef Simon, Sieben- bomstraße 3,84 Jahre alt.

Die Ortsgemeinde Simmern gratuliert recht herzlich und wünscht alles Gute, insbesondere Gesundheit.

gez. Schneider, Ortsbürgerm.

Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBL I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich­nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmi­gung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind.

Gemäß Art. 3, § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundes­baugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) wird darauf hingewiesen, daß die Wirkung des § 155 a BBauG auch für alle in der Ortsgemeinde Simmern geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Städtebauförderungsgesetz eintritt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird.

Dies gilt insbesondere für alle vor dem 1. Januar 1977 wirksam gewordenen Bebauungspläne, die von der Ortsgemeinde als Satzung beschlossen worden sind. Des weiteren fallen hierun­ter die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erst- malge Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbei­träge), Satzungen über Veränderungssperren und Satzung über das besondere Vorkaufsrecht.

Die in § 155 a BBauG festgelegte Jahresfrist beginnt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

gez. Schneider, Ortsbürgerm.

Informationsqespräch über den Brandschutz in Simmern

Am Dienstag, dem 24. Mai 1977 um 20.00 Uhr findet in der Gaststätte Hilpisch in Simmern ein Informationsgespräch über den Brandschutz in Simmern statt, zu dem neben der Feuer­wehr auch interessierte Bürger eingeladen sind.

BUCHFINKENLAND

GACKENBACH:

Öffentl. Bekanntmachung

Gemäß § 155 a Bundesbaugesetz - BBauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen von Satzungen nach diesem Gesetz unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich­nung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden

sind.