Einzelbild herunterladen

Montabaur 4

Jagdpachtbedingungen liegen aus

Die Jagdpachtbedingungen für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dembach-Eschelbach-Staudt liegen in der Zeit vom 14.3. bis ein­schließlich 22.3.1977 bei der Verbandsgemeinde Wirges, Zimmer 23, öffentlich aus.

Öffentliche Bekanntmachung Das Amtsgericht

- 8 K 86/76 - 5430 Montabaur, den 19. Jan.1977

TERMINSBESTIMMUNG

Auf Antrag der Frau Maria Zingel geb. Schneider in Niederer­bach - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kukuk und Reichelt in Montabaur - sowie der Frau Franziska Ungerhofer geb. Schnei­der in Gablitz/Österreich, des Herrn Erich Paul Schneider in Meerbusch 1, der Frau Anita Perabo geb. Schneider in Lorsch

- vertreten durch Rechtsanwälte Adam und Adam-Busch in Montabaur - zur Aufhebung der Gemeinschaft sollen die im Grundbuch von Niedererbach, Band 2 Blatt 70 eingetragenen, nachstehend bezeichneten Grundstücke

am Dienstag, dem 29. März 1977, 14.00 Uhr an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 47, Zimmer Nr. 6 - Sitzungssaal - versteigert werden.

Lfd.Nr. 38, Flur 4, Flurstück 3, Grünland auf dem

Hofackcr 4,13 ar

lfd.Nr. 41, Flur 8, Flurstück 4Acker in den Kappen-

1. März 1977 die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage.

lfd.Nr. 42,Flur 12,Flurst.49,

gärten 3,75 ar

Hof- und Gebäude­fläche, Bahnhof­straße 70 a 4,72 ar.

Der Versteigerungsvermerk ist am 25.11.1976 in das Grund­buch eingetragen worden.

Als Eigentümer waren damals eingetragen:

die Eheleute Landmann Johann Schneider und Margareta geb.

Wirtz in Niedererbach zu je 1/2 Anteil.

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muß der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muß das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antrag­steller widerspricht. Andernfalls wird das Rech tim geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteige­rungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Ko­sten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grund­stück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des bean­spruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweili­ge Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstan­des.

gez. Fischer, Rechtspfleger Siegel Ausgefertigt: gez. Unterschrift

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäfts­stelle des Amtsgerichts.

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates am 1. März 1977

Änderung der Kanalbenutzungsgebühren

Mit Mehrheit bei einer Stimmenthaltung und fünf Gegenstim­men beschloß der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am

Dieser Beschluß beinhaltet zwar nur die formelle Änderung des bestehenden Satzungsrechtes in der Gestalt, daß zukünftig die Gebührensätze in jedem Jahr in der Haushaltssatzung fest­gelegt werden. Da die Satzungsänderung die rechtliche Grund­lage der in der Haushaltssatzung vorgesehenen Erhöhung der Kanalbenutzungsgebühren bildet, diskutierten die Ratsmitglie­der unter diesem Punkt die Notwendigkeit der von der Ver­waltung vorgeschlagenen Gebührenerhöhung.

Die in der Haushaltssatzung festgelegten neuen Gebühren be­tragen 1,05 DM/cbm für geklärte Abwässer und 0,80 DM für ungeklärte Abwässer. Auslösendes Moment für die Gebühren­kalkulation durch die Verwaltung war einerseits die sich ab­zeichnende Unterdeckung in der kostenrechnenden Einrich­tung im Haushaltsjahr 1977 in einer Größenordnung von über 400.000 DM und andererseits die Anpassung an die Weiter­entwicklung des kommunalen Haushaltsrechtes, welches in den Verwaltungsvorschriften und ministeriellen Erlassen Richtlinien über die Eigenkapitalverzinsung beinhaltet.

Bürgermeister Mangels erklärte in seiner einführenden Rede, die Verbandsgemeinde sei rechtlich verpflichtet, kostendecken­de Gebühren für die Einrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben. Als man 1975 die Gebühr auf 0,80 DM und 0,60 DM pro cbm festsetzte, habe man eine damals wirklichkeitsnahe und kostengerechte Gebührenregelung getroffen. Unter den gegebenen veränderten Umständen sei die Gebührenerhöhung unumgänglich.

CDU- und SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat stimmten der vorgeschlagenen Anhebung der Kanalbenutzungsgebühren zu. CDU-Sprecher Seul erklärte, seine Fraktion sei sich durchaus bewußt, wie unpopulär eine Anhebung administrierter Preise ist. Der Verbandsgemeinderat sei jedoch verpflichtet, über den Tag hinaus Vorsorge für die Zukunft zu treffen. Die Notwendig­keit der Gebührenerhöhung ergebe sich aus betriebswirtschaft­licher und kalkulatorischer Sicht

Als Alternativen zu der Gebührenerhöhung kommen nach Auf­fassung von Ratsmitglied Seul nur in Betracht, den Investitions­bedarf mit allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren, wobei man sich im klaren sein müsse, daß dies zu einer Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage führen würde oder die Streichung von notwendigen Investitionen auf dem Gebiet der Abwasser­beseitigung.

Die Lösung, eine Finanzierung aus den allgemeinen Deckungs­mitteln vorzusehen, sei unrealistisch und unehrlich. Sie wider­spreche den geltenden Rechtsvorschriften. Im Gebührenrecht gelte das Verursacherprinzip. Diese Zusammenhänge seien für Außenstehende sicher nicht leicht erkennbar. Es bleibe zu resümieren, daß moderne Daseinsvorsorge ihren Preis hat.

Auch die SPD-Fraktion stimmt nach den Worten ihres Fraktions­sprechers Schlemmer der Gebührenerhöhung zu. Er führte aller­dings aus, daß seine Fraktion Wert darauf legt, daß die Gebüh­ren tatsächlich den Investitionen zugute kommen.Gegen die neue Gebührenregelung sprach sich der Sprecher der FDP-Fraktion Mohri aus. Er wollte, daß man anstelle der Gebührenerhöhung den Haushaltsplan durchforstet undden Rotstift ansetzt.

Diese Aussage bezeichnete Bürgermeister Mangels als sicher wohl gemeint, aber nicht zu realisieren, da die rechtlichen Bestimmungen vorschreiben, daß Gebührenhaushalte in sich ausgeglichen sind. CDU-Sprecher Seul forderte die FDP auf, ihren pauschalen Sparvorschlag zu konkretisieren.

Die Stellungnahme der Ortsbürgermeister fiel ebenfalls positiv für eine Gebührenanhebung aus.

Zwar sehe man, so erklärte der Sprecher Ortsbürgermeister- binger, Niederelbert, der Gebührenerhöhung mit einem lachen­den und einem weinenden Auge entgegen, die Notwendigkeit der Maßnahme werde jedoch voll anerkannt, da die anstehenden Investitionen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung in den Ortsgemeinden unumgänglich seien.