Montabaur 4
Jagdpachtbedingungen liegen aus
Die Jagdpachtbedingungen für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dembach-Eschelbach-Staudt liegen in der Zeit vom 14.3. bis einschließlich 22.3.1977 bei der Verbandsgemeinde Wirges, Zimmer 23, öffentlich aus.
Öffentliche Bekanntmachung Das Amtsgericht
- 8 K 86/76 - 5430 Montabaur, den 19. Jan.1977
TERMINSBESTIMMUNG
Auf Antrag der Frau Maria Zingel geb. Schneider in Niedererbach - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kukuk und Reichelt in Montabaur - sowie der Frau Franziska Ungerhofer geb. Schneider in Gablitz/Österreich, des Herrn Erich Paul Schneider in Meerbusch 1, der Frau Anita Perabo geb. Schneider in Lorsch
- vertreten durch Rechtsanwälte Adam und Adam-Busch in Montabaur - zur Aufhebung der Gemeinschaft sollen die im Grundbuch von Niedererbach, Band 2 Blatt 70 eingetragenen, nachstehend bezeichneten Grundstücke
am Dienstag, dem 29. März 1977, 14.00 Uhr an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhofstr. 47, Zimmer Nr. 6 - Sitzungssaal - versteigert werden.
Lfd.Nr. 38, Flur 4, Flurstück 3, Grünland auf dem
Hofackcr 4,13 ar
lfd.Nr. 41, Flur 8, Flurstück 4Acker in den Kappen-
1. März 1977 die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage.
lfd.Nr. 42,Flur 12,Flurst.49,
gärten 3,75 ar
Hof- und Gebäudefläche, Bahnhofstraße 70 a 4,72 ar.
Der Versteigerungsvermerk ist am 25.11.1976 in das Grundbuch eingetragen worden.
Als Eigentümer waren damals eingetragen:
die Eheleute Landmann Johann Schneider und Margareta geb.
Wirtz in Niedererbach zu je 1/2 Anteil.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muß der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muß das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Andernfalls wird das Rech tim geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks, des Erbbaurechts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
gez. Fischer, Rechtspfleger Siegel Ausgefertigt: gez. Unterschrift
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates am 1. März 1977
Änderung der Kanalbenutzungsgebühren
Mit Mehrheit bei einer Stimmenthaltung und fünf Gegenstimmen beschloß der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am
Dieser Beschluß beinhaltet zwar nur die formelle Änderung des bestehenden Satzungsrechtes in der Gestalt, daß zukünftig die Gebührensätze in jedem Jahr in der Haushaltssatzung festgelegt werden. Da die Satzungsänderung die rechtliche Grundlage der in der Haushaltssatzung vorgesehenen Erhöhung der Kanalbenutzungsgebühren bildet, diskutierten die Ratsmitglieder unter diesem Punkt die Notwendigkeit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührenerhöhung.
Die in der Haushaltssatzung festgelegten neuen Gebühren betragen 1,05 DM/cbm für geklärte Abwässer und 0,80 DM für ungeklärte Abwässer. Auslösendes Moment für die Gebührenkalkulation durch die Verwaltung war einerseits die sich abzeichnende Unterdeckung in der kostenrechnenden Einrichtung im Haushaltsjahr 1977 in einer Größenordnung von über 400.000 DM und andererseits die Anpassung an die Weiterentwicklung des kommunalen Haushaltsrechtes, welches in den Verwaltungsvorschriften und ministeriellen Erlassen Richtlinien über die Eigenkapitalverzinsung beinhaltet.
Bürgermeister Mangels erklärte in seiner einführenden Rede, die Verbandsgemeinde sei rechtlich verpflichtet, kostendeckende Gebühren für die Einrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben. Als man 1975 die Gebühr auf 0,80 DM und 0,60 DM pro cbm festsetzte, habe man eine damals wirklichkeitsnahe und kostengerechte Gebührenregelung getroffen. Unter den gegebenen veränderten Umständen sei die Gebührenerhöhung unumgänglich.
CDU- und SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat stimmten der vorgeschlagenen Anhebung der Kanalbenutzungsgebühren zu. CDU-Sprecher Seul erklärte, seine Fraktion sei sich durchaus bewußt, wie unpopulär eine Anhebung administrierter Preise ist. Der Verbandsgemeinderat sei jedoch verpflichtet, über den Tag hinaus Vorsorge für die Zukunft zu treffen. Die Notwendigkeit der Gebührenerhöhung ergebe sich aus betriebswirtschaftlicher und kalkulatorischer Sicht
Als Alternativen zu der Gebührenerhöhung kommen nach Auffassung von Ratsmitglied Seul nur in Betracht, den Investitionsbedarf mit allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren, wobei man sich im klaren sein müsse, daß dies zu einer Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage führen würde oder die Streichung von notwendigen Investitionen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung.
Die Lösung, eine Finanzierung aus den allgemeinen Deckungsmitteln vorzusehen, sei unrealistisch und unehrlich. Sie widerspreche den geltenden Rechtsvorschriften. Im Gebührenrecht gelte das Verursacherprinzip. Diese Zusammenhänge seien für Außenstehende sicher nicht leicht erkennbar. Es bleibe zu resümieren, daß moderne Daseinsvorsorge ihren Preis hat.
Auch die SPD-Fraktion stimmt nach den Worten ihres Fraktionssprechers Schlemmer der Gebührenerhöhung zu. Er führte allerdings aus, daß seine Fraktion Wert darauf legt, daß die Gebühren tatsächlich den Investitionen zugute kommen.Gegen die neue Gebührenregelung sprach sich der Sprecher der FDP-Fraktion Mohri aus. Er wollte, daß man anstelle der Gebührenerhöhung den Haushaltsplan durchforstet und „den Rotstift ansetzt“.
Diese Aussage bezeichnete Bürgermeister Mangels als sicher wohl gemeint, aber nicht zu realisieren, da die rechtlichen Bestimmungen vorschreiben, daß Gebührenhaushalte in sich ausgeglichen sind. CDU-Sprecher Seul forderte die FDP auf, ihren pauschalen Sparvorschlag zu konkretisieren.
Die Stellungnahme der Ortsbürgermeister fiel ebenfalls positiv für eine Gebührenanhebung aus.
Zwar sehe man, so erklärte der Sprecher Ortsbürgermeister Hü- binger, Niederelbert, der Gebührenerhöhung mit einem lachenden und einem weinenden Auge entgegen, die Notwendigkeit der Maßnahme werde jedoch voll anerkannt, da die anstehenden Investitionen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung in den Ortsgemeinden unumgänglich seien.

