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Montabaur - 2 - § 9 - Türen und Tore

Für Hauseingänge, Baikone und Ladentüren gilt § 7 dieser Satzung entsprechend.

Historische Türen sollen erhalten und bei Erneuerung durch Türen gleichen Materials und gleichen Stils ersetzt werden Haus eingangstüren und Garagentore sind in Material, Form und Farbe dem Gebäude anzupassen.

§ 10 - Gebäudesockel

Die Gebäudesockel dürfen höchstens bis Oberkante Erdgeschoßdecke sichtbar ausgebildet werden. Sie sollten in Naturstein mit Natursteinverblendung oder als geputzte Sockel ausgeführt werden. Glasierte oder lackierte Oberflächen und die Verwen­dung von Kunststoffen sind nicht gestattet. Das gleiche gilt für die Anlagen von Freitreppen soweit sie vom öffentlichen Ver­kehrsraumeingesehen werden.

§ 11 - Baikone und Brüstungen

Baikone und sonstige Brüstungen sind in ihren senkrecht stehenden Bauteilen und den Untersichten im Material und in der Farbgebung den Gebäuden anzupassen.

§ 12 - Farbliche Gestaltung

Die farbliche Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen ist mit der Farbgebung, des Gesamtbildes in Ein­klang zu bringen und bedarf der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde nach vorheriger Anhörung des Landesamtes für Denkmal­pflege.

Die äußere Farbgebung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen wird zunächst von einem Beauftragten der Stadt im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn festgelegt.

§ 13 - Einfriedungen

Einfriedungen sind dem Gesamtbild anzupassen. Ausführungen aus Drahtgeflecht, Drahtzäunen und Kunststoffen sind nicht zu­gelassen.

§ 14 - Werbeanlagen

§ 15 - Genehmigungspflicht

Alle beabsichtigten Veränderungen des bestehenden baulichen Zustandes einschließlich des Fassandenanstriches sind auch, soweit J sie nach der LBauO nicht einer Anzeige- oder Genehmigungspflicht unterliegen, genehmigungspflichtig. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Veränderungen erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.

§ 16 - Pflicht zur Sauberhaltung

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihren Grundstücken stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen eingesehen werden, in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.

§ 17 - Ausnahmen und Befreiungen

Für Ausnahmen und Befreiungen von vorstehenden Satzungsvorschriften findet § 98 LBauO Anwendung:

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(1) Alle Werbeanlagen bedürfen nach vorheriger ANhörung des Landesamtes für Denkmalpflege eine r Genehmigung der Bauauf­sichtsbehörde. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Baudenkmälern sind sie nur im Einvernehmen mit dem Landes­amt für Denkmalpflege zulässig.

(2) Werbeanlagen sind nach Größe, Zahl, Maß und Standort derart auszubilden, und zu gestalten, daß sie sich in das Straßenbild einfügen.

(3) Eine Häufung von Werbeanlagen, die das Straßenbild verunstalten, oder die den Charakter des Straßenbildes nachteilig beein­trächtigen, ist unzulässig.

Werbeanlagen sind nur an der Straßenfront und nicht mehr als 2 Werbeanlagen an einem Gebäude zulässig. Sie dürfen nur bis zur Brüstungshöhe der Fenster im 1. Obergeschoß reichen.

Die Summe aller Werbeflächen darf 5 % der Fassadenfläche der Straßenfront des Gebäudes, unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen nicht überschreiten.

(4) Unzulässig sind folgende Arten von Werbeanlagen:

a) serienmäßig hergestellte Werbeanlagen für Firmen oder Markenwerbung, soweit sie nicht auf den Stil des Hauses und die Um­gebung Rücksicht nehmen;

b) Ausleger, wenn sie mehr als 50 cm vor die Gebäudefront reichen und ein horizontaler Abstand von 70 cm von der Bordstein­kante nicht eingehalten wird;

c) Werbeanlagen mit dauerndem Lichtwechsel oder zeitlicher Umschaltung. Lichtzeichen mit den Farben Grün-Gelb-Rot, wenn sie den Wechsel- oder Dauerlichtzeichen nach § 37 der Straßenverkehrsordnung ähnlich sind und dadurch eine Störung des Straßenverkehrs zu befürchten ist;

d) Schriftbänder mit wiederholender Aussage, die sich über eine oder mehrere Hausfronten erstrecken.

(5) Notwendige Tragkonstruktionen sind verdeckt anzubringen, oder als untergeordneter Teil der Werbeanlage auszubilden. Bei Leuchtreklamen und beleuchteten Werbeanlagen sind Leitungen unter Putz zu verlegen.

(6) Ungenutzte und ungepflegte Werbeanlagen sind zu entfernen. Die entsprechende Straßenfront ist umgehend wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Leuchtreklamen sind in der Weise auszuführen, daß sie auch im abgeschalteten Zustand das Bauwerk, an dem sie angebracht sind und seine Umgebung nicht verunstalten.

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