Einzelbild herunterladen

intabaur

m Donnerstag, ichule, Montaba»! :m politischen, '.urellen Leben allenborn.

5n

Nov. 1976 bis äur

Jormann, 4 Wo-aJ

.Seelsorger der

stellt.

istdorf, v.Bek.besJ

bestellt.

ist Löwenguth,

i Wirth,

- Wüst.

fallenen der beide!

auen und Mütter | lerbarth

te Meuer / 4 Wo,.l

l-Gemeindegottes-J la Sturm

Johann und Annj

nach Vermeidung! ; Enkel Georg, am. Barbanus-

rstag 19 Uhr Abtj

Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur wird hiermit bekanntgemacht. Der Geltungsbereich der Satzung (§ 2) wurde in einem Katasterplan, der Be­standteil dieser Satzung ist, festgelegt. Dieser Plan liegt gern. § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 16.10.

1974 in der Zeit vom 15.11. bis 25.11.1976 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt), Zimmer 7, während der Dienstzeit zur Einsichtnahme aus.

Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt vom 2.11.1976

Aufgrund des § 123 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 und Abs. 3, Ziff. 2 sowie Abs. 4 und 5 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVB1. S. 53) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) hat der Stadtrat die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom 27.10.1976 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 - Zweckbestimmung

Die Bestimmungen dieser Satzung dienen der Bewahrung kulturgeschichtlicher Bauzeugnisse, der Wahrung und der Gestaltung des gewachsenen, charakteristischen Stadt- und Straßenbildes in der Stadt Montabaur.

§ 2 - Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Veränderungen und Instandhaltung bestehender sowie für die Errichtung neuer Ge­bäude und baulicher Anlagen im Bereich der in Anlage 1 aufgeführten Straßenzüge, Plätze und Stadtteile, ferner für die in Anlage 2 aufgeführten Einzelbauten. Die von dieser Satzung betroffenen Grundstücke werden in einem Katasterplan festge­legt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 - Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung

Bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten und instand zu halten, daß sie sich nach Stellung,

Größe und Umriß, nach Bauart und Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung, in der Dachgestaltung und der Behandlung von Außenwandflächen in das vorhandene Straßen- und Platzbild, in ihre Umgebung und in das Stadtbild insgesamt einfügen.

§ 4 - Anpassung an die Umgebung

(1) Werden im Geltungsbereich dieser Satzung Gebäude errichtet, geändert oder instand gesetzt, so sind die Gebäudehöhen, die Geschoßhöhen, die Dachformen und die Dachneigungen der umgebenen Bebauung anzupassen, Fassaden und Dachflächen sind entsprechend maßstäblich zu gliedern. Die Außenflächen der Gebäude sind in einem Material auszuführen, das sich der Umgebung einfügt.

(2) Bei geputzten Fassaden ist für die Putzstruktur eine glatte Oberfläche zu wählen. Alle Strukturputze, insbesondere Rauh-, Kratz- und Rindenputz sind unzulässig. Unzulässig sind auch Metall- und Kunststoffverkleidung (ausgenommen Naturschiefer,

j farbener Kunstschiefer in altdeutscher Deckung) sowie Metall- und Glasfassaden.

1 5 - Holzfachwerk

Holzfachwerk ist, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar, von Uberdeckungen freizuhalten. Bei Umbauten ist Fach­werk ffeizulegen, soweit der Erhaltungszustand des Gebäudes dies zuläßt oder das Fachwerk wieder instand gesetzt werden kann.

| Bei der Renovierung der Gebäude kann die Freilegung von verdecktem Holzfachwerk verlangt werden.

6 - Dächer

1(1) Dächer dürfen nur mit Schiefer oder naturschieferfarbenem Kunstschiefer in altdeutscher Art eingedeckt werden.

1(2) Dachvorsprünge sind in der vorhandenen Form zu erhalten, soweit sich die Kosten in einem wirtschaftlich-vertretbaren Rahmen halten.

[Bei Neubauten haben sich die Dachvorsprünge in Ausladung und Form den in der Umgebung vorhandenen anzupassen.

1(3) Dachaufbauten sind nur in Form von Einzelgauben mit Giebel oder als Zwerchhäuser mit Giebel in maßstäblich auf den I .ukörper und die Dachfläche abgestimmten Größe zulässig. Andere Dachaufbauten, insbesondere abgeschleppte Dachgauben, r'nd unzulässig. Die Gauben sind mit gleichem Material und in gleicher Art und Farbe wie das Hauptdach einzudecken. Übrige |f lachen und Holzwerk sind in einem angemessenen Farbton zu halten.

1(4) Bei Umbauten und Instandsetzungen sind die vorhandenen Details der Dächer, Dachvorsprünge und Dachaufbauten im |Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu erhalten.

' 7 - Fenster und Schaufenster

h zirk J!j e ' *k r Gestaltung der Fenster und Schaufenster ist hinsichtlich Form, Größe und Material auf die besondere Bedeutung dieser aU US r pfarran' t B aUe ^ emente ^ die äußere Erscheinung eines Gebäudes, wie auf das Straßenbild zu achten. Schaufenster in Obergeschossen * ln d unzulässig. Geneigte Glasflächen und liegende Fensterformate sind unzulässig.

' B Sonnenschutzeinrichtungen

R Sonnenschutzeinrichtungen nnen Klapp- und Rolläden sowie Markisen Verwendung finden. Feststehende Einrichtungen pd Vordächer sind nicht zulässig.

inionkinder 19771 it geselligem Zu-|

t I

ich keine Veiatul

unter Mitwirkung enz (mit Origtoj

veils gleichzeitig I

reitung i