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Montabaur - 3 -

H (i) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorge­sehen sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen und öffent­liche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden,

wenn-

1 die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar i st oder

2 Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt wer­den. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist § 123 Abs. 5 LBauO zu beachten.

(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Genehmigungen.

§ 18 - Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 16 dieser Satzung zuwiderhandelt,

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oder

einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,- geahndet werden.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeinde Montabaur. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) findet Anwendung, i 19 - Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur

Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild bedeutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fach­werkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den entstehenden, nicht ander­weitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehrkosten.

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem notwendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.

20 - Zuständigkeit für die Entscheidungen

Die Zuständigkeit der Entscheidung über die kostenbeteiligung der Stadt liegt beim Stadtrat.

Für alle übrigen Entscheidungen nach dieser Satzung ist der Bauausschuß nach Anhörung von einem oder mehreren vom Stadt­rat zu benennenden Sachverständigen zuständig.

§ 21 - Inkrafttreten

1 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Montabaur, den 2.11.1976 S. gez. Mangels, Bürgermeister

s und die Um-

ANLAGE I:

der Bordstein-

Straßenzüge:

elb-Rot, wenn Störung des

szubilden. Bei

rieder in einen

üirchstraße, von der Kolpingstraße bis zum Großen Markt

Jebst zugehörigen Nebenstraßen

Großer Markt

Heiner Markt

Slisabethenstraße

kuertalstraße

Vorderer und Hinterer Rebstock

sie angebracht

and auch, soweit;. ^

rag sind die zur r >enehmigt:

'Jeisverwlatung des Westerwaldkreises in Montabaur ? «»ntabaur, den 27.10.1976 : m Aufträge: gez. Steudel, Baurat

ANLAGE II:

Einzelbauten:

Katholische Kirche

Fuhrmannskapelle mit den Wohnhäusern Steinebach u. Gerlach Turm im Gebück

Turm und Stadtmauer in der Elisabethenstraße Rathaus

Schloß mit allen Gebäuden und Anlagen Wolf sturm

Stadtmauer an der Biergasse und Turm an dem Anwesen König

Kreuzkapelle an der Koblenzer Straße

Amtsgericht in der Bahnhofstraße

ehemalige Oberförsterei in der Bahnhofstraße

ehemaliges Kreisheimatmuseum

Haus Gröninger am Marktplatz

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