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■ Montabaur - 3 -
H (i) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann auf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden,
wenn-
1 die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar i st oder
2 Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist § 123 Abs. 5 LBauO zu beachten.
(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Genehmigungen.
§ 18 - Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 16 dieser Satzung zuwiderhandelt,
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oder
einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,- geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeinde Montabaur. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) findet Anwendung, i 19 - Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur
Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild bedeutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fachwerkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den entstehenden, nicht anderweitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehrkosten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem notwendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.
20 - Zuständigkeit für die Entscheidungen
Die Zuständigkeit der Entscheidung über die kostenbeteiligung der Stadt liegt beim Stadtrat.
Für alle übrigen Entscheidungen nach dieser Satzung ist der Bauausschuß nach Anhörung von einem oder mehreren vom Stadtrat zu benennenden Sachverständigen zuständig.
§ 21 - Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Montabaur, den 2.11.1976 S. gez. Mangels, Bürgermeister
s und die Um-
ANLAGE I:
der Bordstein-
Straßenzüge:
elb-Rot, wenn Störung des
szubilden. Bei
rieder in einen
üirchstraße, von der Kolpingstraße bis zum Großen Markt
Jebst zugehörigen Nebenstraßen
Großer Markt
Heiner Markt
Slisabethenstraße
kuertalstraße
Vorderer und Hinterer Rebstock
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rag sind die zur r >enehmigt:
'Jeisverwlatung des Westerwaldkreises in Montabaur ? «»ntabaur, den 27.10.1976 : m Aufträge: gez. Steudel, Baurat
ANLAGE II:
Einzelbauten:
Katholische Kirche
Fuhrmannskapelle mit den Wohnhäusern Steinebach u. Gerlach Turm im Gebück
Turm und Stadtmauer in der Elisabethenstraße Rathaus
Schloß mit allen Gebäuden und Anlagen Wolf sturm
Stadtmauer an der Biergasse und Turm an dem Anwesen König
Kreuzkapelle an der Koblenzer Straße
Amtsgericht in der Bahnhofstraße
ehemalige Oberförsterei in der Bahnhofstraße
ehemaliges Kreisheimatmuseum
Haus Gröninger am Marktplatz
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