:ur den Eigenbej Beauftragten L mf ang ihrer v| etung BefugteJ nnt.
UEBES tsjahr den Entsj Eigenbetriel
est Stellung dunj Eigenbetriebt, >lan der Verbal ibersicht desEj]
^Vorgesetzten« Eingruppieruni ngesteIlten und! labei ist die vor! Maßgabe des ff die Werkleitt
ung vorgesehen! rieiben von i
»PLAN,
ist das Kalende!
irtschaftsplanil über den zustäi rach Beratung ij zur Feststellunj
sse einzurichtea verbunden. Voa :nbetriebes wer| ■bandsgemeinda dem Eigenbetril
jnd den Jahresbl Schluß des Wirt! jn und über den] :gen.
1 Darlehen des ler an sonstige 1 angemessen zifl
ir Feuerlöschzwl 1 Abwasseianlagr nnen unentgeltlj ir die Löschwaä igung gestellt «J
ngsrege-
Kraft.
gels, Bürgeime«!
des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrecht- I Vorschriften (3.LStrafÄndG) vom 5. November ratrVBl S. 469), wird durch die Bezirksregierung Koblenz Zuständige obere Wasserbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlage Jverbandsgemeinde Montabaur in der Gemarkung Untershau- | Westerwaldkreis, wird das nachstehend beschriebene Wasser- lutzgebiet festgesetzt. Es wird in den Fluren 3 und 15 der Inarkung Untershausen durch drei Zonen gebildet, die in den teplänen der Bezirksregierung Koblenz vom 1.2.1974, die über [Lage und die Ausdehnung des Wasserschutzgebietesund der Leinen Zonen genaue Auskunft geben, dargestellt sind als
Zone I = Fassungsbereich (blaue Umran
düng)
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Um
randung)
Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung)
feine Ausfertigung der Lagepläne wird bei der Verbands- Lindeverwaltung und der Bezirksregierung Koblenz als obe- (Wasserbehörde zu jedermanns Einsichtnahme auf bewahrt.
§ 2
\ Grenze des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen i wie folgt beschrieben :
el
[Zone I umfaßt die gesamten beiden Parzellen 366 und 365 Flur 3 der Gemarkung Untershausen.
eil
|n der Nordwestecke der Parzelle 1346 in Flur 15 der Gemar- «gUntershausen aus verläuft die Grenze 100 m nach Osten, bkelt hier nach Süden, entlang den Ostgrenzen der Parzellen [6,1347,1348 bis zu der Südostecke der zelle 1348, wendet sich nach Westen, die Südgrenze der Par- Jle 1348 auf 85 m einhaltend, biegt hier nach Südwesten ab,
[lang der Südostgrenze der Parzellen 375, 374, 373, 372 und in Flur 3 bis zur Süd westecke der Parzelle 371, wendet |hnach Nordnordwesten der Südwestgrenze der Parzellen 371, und 351 in Flur 3 bis zu deren Nordwestecke entlang, tckt hier nach Nordosten ab und verläuft an der Nordwest- [nze der Parzellen 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357 und eicht nach Quemng der Wegeparzelle in der Nordwestecke tParzelle 1346, Flur 15 wieder ihren Ausgangspunkt.
|ne III
sgehend von der Querung der Landesstraße 326 durch die »arkungsgrenze Holler-Untershausen, verläuft die Grenze Im in Südsüdostrichtung, entlang der Ostgrenze der P26, biegt dann nach Osten ab, trifft nach rd. 190 m 1 den aus der Ortslage Untershausen kommenden Feldweg ldverläuft an dessen Nordwestgrenze ca. 180 m, biegt an »Krümmung des Feldweges ab und verläuft 310 m durch Jdgelände in Nordnordostrichtung, knickt hier an der Südwest- l te des angetroffenen Feldweges, unter Einhaltung der Süd-- r , ® enze und unter Querung des Feldweges, der aus Nordost- I Südwestrichtung verläuft, in Nordwestrichtung ab, erreicht |™240m die Gemarkungsgrenze Holler-Untershausen und Pkelt dort in Südwestrichtung und erreicht nach 560 m wie- | ihren Ausgangspunkt.
Bereich des Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen
P Nutzu Innen.
ngen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden
PtZone I sind insbesondere verboten:
j 'e Verletzung der belebten Bodenzone und der Deckschichten,
■Errichtung und Benutzung von Bauten und Anlagen,
I , le unmittelbar der Wassergewinnung dienen;
Ijs Betreten und der Aufenthalt durch und von Personen,
I mcht mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und I c reuung der Wassergewinnungsanlage beauftragt sind.
d) jegliche Düngung, chemische Bekämpfung von Schädlingen und des Aufwuchses sowie jede nicht der Wassergewinnungsanlage dienende Nutzung oder Benutzung des Geländes.
Ferner gelten die Verbote für Zonen II und III.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Zone I geltenden Grundstücke haben zu dulden:
a) das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;
b) die Durchführung aller Maßnahmen, die den Wassergewinnungsanlagen und ihrem Schutz dienen, insbesondere die Einzäunung des Fassungsbereiches, das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Verstärkung der Deckschichten und das Aufbringen einer zusammenhängenden Grasdecke.
(2) ZONE II
In der Zone II sind zum Schutz des Grundwassers gegen bakteriologische Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen alle Nutzungen und menschliche Tätigkeiten untersagt, die entweder mit der dauernden Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten Bodenzone und der Deckschichten verbunden sind oder von denen entsprechende Gefährdungen ausgehen können, und zwar insbesondere:
a) Bebauung, vor allem Wohnungen, Stallungen, Gärfuttersilos und Gewerbebetriebe;
b) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege Steinbrüche sowie andere Erdaufschlüsse;
c) Transport von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten , z.B. Heizöl, Treibstoff, Lösungsmittel;
d) Lagern und Ablagem von Schutt und Abfallstoffen,
e) animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht;
f) unsachgemäße Verwendung von Handelsdünger, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs und Schädlingsbekämpfung, der großflächige Einsatz derartiger Mittel ist nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 WHG erlaubnispflichtig.
g) Düngung mit Ammoniakwasser aus Gaswerken und dgl.;
h) landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung mit nicht
einwandfreiem Wasser; '
i) Durchleiten von Abwasser, auch von Gräben, die Wasser aus Gebieten außerhalb der Zone II erhalten, Abwasserversenkung, Abwasserverregnung;
k) Gärfuttermieten;
l) Bergbau, wenn er zur Zerreißung guter Deckschichten oder zu Einmuldungen und offenen Wasseransammlungen führt,
m) Wagenwäschen,
n) Zelten, Lagern, Baden;
u) Parkplätze,
p) Sportplätze,
q) Vergraben von Tierleichen,
r) befestigte, für Motorfahrzeuge zugelassene Wege und Straßen, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels
dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Engeren Schutzzone abgeführt wird, Verwendung von Teer zum Straßenbau;
s) Erweiterung des Straßennetzes,
t) Kleingärten und Gartenbaubetriebe,
u) Viehansammlungen, Pferche, Dauerweiden,
Ferner gelten die Verbote für Zone III.
(3) ZONE III
In der Zone III sind alle Maßnahmen untersagt, die zur chemischen oder radioaktiven Verunreinigung und ähnlichen Beeinträchtigungen des Grundwassers führen können, und zwar insbesondere:
a) Abwasserverregnung, Abwasserlandbehandlung, Abwasserversenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe;

