Einzelbild herunterladen

Montabaur -4-

§7

BEIGEORDNETER MIT GESCHÄFTSBEREICH

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Werkleiters und der Bediensteten des Eigenbetriebs. Der Beigeordnete dem ein Geschäftsbereich übertragen ist, zu dem der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Neben dem Weisungsrecht des Beigeordneten kann der Bürgermeister der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Gemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.

(3) Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.

§8

WERKLEITUNG

(1) Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbands­gemeinderates einen Werkleiter.

(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Eigen­betriebsverordnung dieser Satzung, der Beschlüsse des Verbands­gemeinderates und des Werksausschusses sowie der Weisungen des Bürgermeisters und Beigeordneten nach § 7 Abs. 2 in einge- ner Verantwortung. Sie vollzieht die Beschlüsse des Verbands­gemeinderates, des Werksausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters und Beigeordneten in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsfüh­rung, dazu gehören

1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Auf­wendungen und Erträge,

2. der Einsatz des Personals,

3. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten

4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaft­lichen Lagerhaltung,

5. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,

6. der Abschluß von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 1.000,- DM nicht übersteigt,

7. die Stundung von Forderungen bis zu 1.000,- DM und

8. der Erlaß von Forderungen bis zu 250,- DM.

(3) Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaft­liche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Beigeordneten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jah­resabschlusses, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbst­kostenrechnungen vorzulegen und ihn im Rahmen ihrer Unter­richtungspflicht nach § 8 Abs. 4 zum 30.6. und 30.9. über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten

Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.6. und 30.9. ist auch der Werksausschuß schriftlich zu unterrichten.

(4) Die Werksleitung hat den Beigeordneten über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Aus dem Kreis der Bediensteten des Eigenbetriebes können vom Bürgermeister mit Zustimmung des Werksausschusses im Benehmen mit der Werkleitung für deren

Mitglieder Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfälle) bestellt werden.

Diese vertreten die Werkleiter in ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet, sie sind nicht Mitglieder der Werkleitung.

§9

VERTRETUNG DES EIGEN BETRIEBES

(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mit­gliedern, so wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemein­schaftlich vertreten.

(2) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigen­betriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

(3) Für Erklärungen , durch die die Verbandsgemeinde für den Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, gilt § 49 der Gemeinde­ordnung. Dabei gelten Geschäfte der laufenden Betriebsführung als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 49

Abs. 3 der Gemeindeordnung.

(4) Der Bürgermeister macht den Kreis der für den Eigend trieb Vertretungsberechtigten und etwaigen Beauftragten L einschließlich des Werkleiters sowie den Umfang ihrer Vel tretungsmacht und die neben den zur Vertretung Befugte! zur Zeichnung Beauftragten öffentlich bekannt. 1

§ 10

BEDIENSTETE DES EIGENBETRIEBES ( 1 ) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Enti, einer Stellenübersicht der Bediensteten des Eigenbetriebes I vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung dura den Verbandsgemeinderat bedarf. Die beim Eigenbetriebb schäftigten Beamten werden in den Stellenplan derVerbaJ gemeinde aufgenommen und in der Stellenübersicht des Ei] betriebes nachrichtlich angegeben.

§ 11

WIRTSCHAFTSJAHR, WIRTSCHAFTSPLAN, KASSENFÜHRUNG (1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalendel

(2) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplani) spätestens 2 Monate vor Beginn des Jahres über den zustäi gen Beigeordneten und den Bürgermeister nach Beratung i| Werksausschuß dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(3) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten Diese wird mit der Verbandsgemeinekasse verbunden. Von gehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebes wer) in Abstimmung mit der Kassenlage der Verbandsgemeindf angelegt; dabei ist sicherzustellen, daß sie dem Eigenbetrij bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 13

JAHRESABSCHLUSS Die Werkleitung hat den Jahresabschluß und den Jahresb rieht bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluß des Wirt) schaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den| Beigeordneten dem Werksausschuß vorzulegen.

§ 14

LEISTUNGSAUSTAUSCH

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebs an die Verbandsgemeinde oder an sonstige Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sind angemessen zu güten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann Wasser für Feuerlöschzwj für Zwecke der Reinigung von Straßen und AbwasseranllS sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlj oder verbilligt geliefert werden; Anlagen für die Lösche® Versorgung können unentgeltlich zur Verfügung gestellt den.

§ 15

INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSRE®- LUNGEN

Diese Betriebssatzung tritt am 1.7.1976 in Kraft.

5430 Montabaur, 29.7.1976 gez. Mangels, Bürgen"«®! Siegel

Ltabaur -5- Ijkel 29 des

(cf Vorschn | 4 (GVB 1 . s

zuständige <

Sehnt? de

Verbandsgi

I Westerwal lutzgebiet fe

_ TT-

jnarkung Ur leplänen dei

f Lage und d leinen Zone

(2) Der Bürgermeister entscheidet als Dienst Vorgesetzter atJ die Ernennung, Einstellung, Höherstufung, Eingruppieruni Entlassung und Kündigung der Beamten, Angestellten und! Arbeiter im Rahmen der Stellenübersicht; dabei ist die voil ge Zustimmung des Werkausschusses nach Maßgabe des § fl Abs. 2 Nr. 3 einzuholen und in jedem Falle die Werkleiti zu hören.

(3) Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehen! Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den| Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

(eine Auster Ineindeverwi IWasserbehc

f Grenze de i wie folgt

ifj

(Zone I um Flur 3 der (

Inei!

n der Nord kg Unterst« liicelt hier n 16,1347, 13 jzelle 1348, Ile 1348 auf lang der ) in Flur 3 h nach Nor |1 und 351 i ickt hier na Inze der Par picht nach rPatzelle 13

Ine III

sgehern

|280m j326, bie Idenai Id verläv 1 Krümi

jte des i jstgren: P Siidv

Ich 240 lnkelt d I ihren

Jim Bereic P Nutzung |nnen.

lud

Rechtsverordnung über die Festsetzung eines W asse [s gebietes in der Gemarkung Untershausen, WesterwaidK«^ zu Gunsten der Verbandsgemeinde Montabaur I

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des l haushalts (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBL I S.

geändert durch Artikel 5 des Kostenermächtigungs-An I

rungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) un I §§ 22, 100 Abs. 2, 101 und 109 ff. des Landeswasserger LWU vom 1. August 1960 (GVB1. S. 153) zuletzt gean« 1 T

(der Zone 1 I die Verlet |ten,

! Errich I* nicht i I das Betrel I ^ nicht: I Be heuunj