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der Wasserentnahme besteht noch

t bandsgemeindewerk Montabaur macht darauf aufmerk- nach wie vor noch die Beschränkungen der Wasserent- le bestehen.

Itliche Mahnung lElnzelmahnung

le säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbands- Inde Montabaur

6,8.1976 werden Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Veignügungs- l Miete, Pacht bis einschließlich August, bzw. III. Quartal

[t sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden,

dhiermit an die Zahlung dieser Steuern und sonstigen liehen Abgaben, die durch die Verbandsgemeindekasse Ibaur einzuziehen sind, mit Zahlungsfrist von einer Woche |rt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände Inenfalls mit den 5 Tage nach Fälligkeit verwirkten Säiun- Jchlägen (1 % pro Monat der auf volle 100,-DM abgerun- »Steuerschuld) im Verwaltungszwangsverfahren oder IPostnachnahme eingezogen.

pgaben können über folgende Konten der Verbandsge­lekasse Montabaur eingezahlt werden: pto Nr.: 108 00 - 603 Postscheckamt Frankfurt/Main 500 017 Kreissparkasse Montabaur 803 000 212 Nass. Sparkasse Montabaur 108 Volksbank Montabaur

|baur, den 12. August 1976

Verbandsgemeinde Montabaur (Verbandsgemeindekasse)

i Bekanntmachung Isatzung für das Verbandsgemeinde werk Montabaur

Irbandsgemeinderat hat aufgrund der §§24 und 92 Abs. icmeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit Jenbetriebsverordnung die folgende Satzung beschlossen, nit bekanntgemacht wird:

nr § 1

DEGENSTAND UND ZWECK DES EIGENBETRIEBES | Wasserwerk der Verbandsgemeinde wird als Eigenbetrieb F Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen Satzung geführt.

pk des Eigenbetriebes ist es,

»rgung m it Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser Intliche Zwecke im Verbandsgemeindegebiet sicherzustel-

fcnbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ltschaftlich berührenden Hilfs- und Neben je schäfte betrei-

|Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

v § 2

NAME DES EIGENBETRIEBES enbetrieb führt die BezeichnungVerbandsgemeinde- |ontabaur.

§3

STAMMKAPITAL kapital des Eigenbetriebes beträgt 3.000.000,- DM.

J, AUFGab EN des VERBANDSGEMEINDE RATES |/ n 'j^meinderat beschließt über alle Angelegenheiten, Ivh l' 6 Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsver- T 0rb ehalten sind und die nicht übertragen werden kön-

das sind insbesondere

1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2. die Feststell mg des geprüften Jahresabschlusses, die Bestel­lung des Prüfers für den Jahresabschluß und die Verwen­dung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,

3. die Zustimmung zur Bestellung des Werkleiters,

4. der Abschluß von Verträgen, die die gemeindliche Haushalts­wirtschaft erheblich belasten,

5. die Rückzahlung von Eigenkapital,

6. die Satzungen,

7. die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

8. die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

WERKSAUSSCHUSS

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für den Eigenbetrieb einen Werksausschuß.

(2) Der zuständige Beigeordnete führt im Werksausschuß mit Stimmrecht den Vorsitz, soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuß die Aufgaben des Werksausschusses wahr­nimmt.

(3) Die Werkleitung nimmt an den Beratungen des Werksauschus­ses teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

§6

AUFGABEN DES WERKSAUSSCHUSSES

(1) Der Werksausschuß berät die den Eigenbetrieb betreffen­den Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbe­triebs zu unterrichten.

(2) Der Werksausschuß legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rech­nungslegung des Eigenbetriebs fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach § 4 der Verbandsgemeinde­rat zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des zu­ständigen Beigeordneten oder der Werkleitung gehören. Der Werksausschuß entscheidet insbesondere über

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendun­gen nach § 17 Abs. 3 EigVO und zu Mehrausgaben nach

§ 18 Abs. 5 EigVO, wenn letztere im Einzelfall 7.500,- DM überschreiten.

2. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie allgemeine Tarife des Versorgungsbetriebes handelt und soweit bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regeln nicht in Satzungen festgelegt werden.

3. die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beam - ten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns,

4. den Abschluß von Verträgen, insbesondere von Sonderver­trägen, soweit nicht nach § 4 Abs. 4 der Verbandsgemeinde­rat zuständig ist oder soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,

5. die Stundung von Zahlungsverpflichtungen und den

Erlaß von Forderungen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

6. den Verzicht auf Ansprüche aller Art,

7. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluß von Vergleichen.

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|.n ühria U,9 ; b - r Amtiblattee: Verbandigemeindaverwaltung Montabaur. Varantwortlieh für dan Inhalt': Oberamtsrat Piwowarsky

(oa*aslan««/ ' Dagen. Druck und Verlag: Verlag + Druok Linur Wittioh, Weitersburg. Postanschrift: 541J Bendorf, Postfaelf 1205

d* v ® n,0 * , »*nungalolge: wöchentlich. Baxugamögliohkait und BaxUgabadingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte aar Verbandigemeinde. Einrelnummern können ruiätslioh «um Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden