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1 Der Orttgemeinderat hat aufgrund das § 132 de» Bundesbaugesetzes vom n Juni I960 IBGBI. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeinde- ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1) nd der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinlandpfalz vom 8.1M964 IGVBI. S. 139, BS 610-10) die folgende Satzung Lcblossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Monteur vom 14. Juli 1976 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
ERHEBUNG DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES |(1l Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Er- Atliließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Erschließungsbeiträge nach Een Vorschriften des Bundesbaugesetzes (5§ 127 ff) und dieser Satzung.
§ 2
ART UND UMFANG DER ERSCHLIESSUNGSANLAGEN UND DES ERSCHLIESSUNGSAUFWANDES
| |1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und
^ ä,ze ,n bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen,
einschließlich der Standspuren, Radwege und Gehwege) von _
I I/Vochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2 7,0 m
I Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
I Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über
0,7 bis 1,0 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über
1.0 bis 1,6 20,0 m
dd) mit einer Geschoßfiächenzahl über 1,6 23,0 m
) Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über
1,0 bis 1,6 23,0 m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über
1,6 bis 2,0 25,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m
) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
" die nicht zum Anbau bestimmten Sammel- ttraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) 27,0 m
• Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m, soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 sich ergebenden Geschoß- ‘lächen
|R)2u dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören ■«besondere die Kosten für:
Men Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen, ja Freilegung der Flächen für die Ecschließungsanlagen, ia Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, ar Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen ^«Vertiefungen,
üie Rad* t9 ** Un9 VOn ^' nnen ,ow ' 9 t * 8r Randsteinbefestigung,
6. die Bürgersteige,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungs- anlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und
11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Ortsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
(5) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.
(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von Kraftfahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.
§3
ART UND ERMITTLUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWANDES
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Ortsgemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b und für Grünanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden.
§4
ANTEIL DER ORTSGEMEINDE AM BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUFWAND
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Ortsgemeinde Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Anteil der Ortsgemeinde nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
§ 5
GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN UND GESCHOSSFLÄCHEN
(1) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen.
Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht.
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche
von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen,
mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit hinzu zu rechnen.
(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßfiächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 des Bundesbaugesetzes. Im Falle
des § 34 des Bundesbaugesetzes ist die Geschoßfiächenzahl in entsprechender Anwendung der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßfiächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine^sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu

