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Satzung Simmern 4

dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§6

VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN ERSCHLIESSUNGSAUF­WANDES

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Ortsgemeinde (§ 4) auf die durch die einzelne Erschließungs­anlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grund­stücksflächen gj|t § 5 Abs. 1. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Gewerbegebieten und Industrie­gebieten 40 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

(2) Sofern für Gebiete, die durch eine einzelne Erschließungsanlage oder einen bestimmten Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine zu­sammengefaßte Erschließungsanlage erschlossen werden, eine unterschied­liche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungs­aufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt 5 5 Abs. 2. Den Geschoß­flächen werden Grundstücke in Gewerbegebieten und Industriegebie­ten 40 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für

überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonsti­gen Baugebieten.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 ° - alte Teilung - (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzun­gen des § 133 Abs. 1 BBauG vorliegen.

Der Berechnung des Erschliaßungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen und

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Sat­zung

a) Erschließungsbeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Er­schließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschlie­ßungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 50 - 100 m, so gilt folgendes:

Die Tiefenbegrenzung von 50 m wird von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden.gilt Absatz 3.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerbegebie­ten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§7

KOSTENSPALTUNG Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Ortsgemeinde fest.

§ 8 .

MERKMALE DER ENDGÜLTIGEN HERSTELLUNG DER ERSCHLIES­SUNGSANLAGEN

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Ortsgemeinde die erforderlichen Grundstücke erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie ei

Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befesf gung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke ne' j licher Bauart aufweisen, soweit die Ortsgemeinde nicht beschließt daSl bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung eth'J ter Bürgersteige verzichtet wird und die Gehwege in einfacher Form | angelegt werden. 1

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehe n J

Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind. ]

(4) Die Ortsgemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzelnen ! Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließung)] anlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlagen fest.

§9 I

BEITRAGSBESCHEID |

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Er-

Schließungsaufwandes (§ 2) des Anteils der Ortsgemeinde ($ 4) '

und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hin- weisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Raten­zahlung oder Verrentung beantragen kann. Der Antrag soll dia Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zah­lungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 10

VORAUSLEISTUNGEN

(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.

§ 11

ABLÖSUNG DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES Der Betrag einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugasws bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Bei­trages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGESETZES Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten das Kommunal­abgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in 5 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsab­gabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnis­gesetzes.

Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften das Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die Festsetzung dar Steuern sinngemäß.

§ 13

INKRAFTTRETEN/AUSSERKRAFTTRETEN Die Satzung tritt rückwirkend ab 9.11.1974 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Simmern vom 9.11- 1 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages außer Kraft.

Soweit eine Beitragspflicht auf Grund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Simmern, den 30. Juli 1976

Ortsgemeinde Simmern

Siegel gez. Schneider, Ortsbürgermaiitei

GENEHMIGT

Gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengosetzes für Rheinland-I Montabaur, den 14.7.1976

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Siegel Im Aufträge:

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