Montabaur -4-
d) Der Ablauf darf keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe enthalten.
e) Die Reaktion des Abwassers muß neutral sein, das heißt der pH-Wert muß zwischen 6,0 und 8,0 liegen.
f) Das Abwasser muß fäulnisunfähig, d.h. die Methylenblauprobe muß negativ sein.
g) Das Abwasser darf keine Jauche enthalten.
h) Die Temperatur des Abwassers darf 25 o c nicht über - schreiten.
i) Das Abwasser muß frei sein von schädlichen Stoffen, wie z.B. Cyaniden, freiem Chlor, Schwefelwasserstoff, Pestiziden,
Der Phenolgehalt muß unter 0,02 mg/1 liegen.
j) Schwermetallsalze dürfen im Abwasser entsprechend der geringsten Löslichkeit der Metallhydroxyde nicht mehr nachweisbar sein.
k) Das Abwasser muß praktisch frei sein von Ölen, Fetten und organischen Lösungsmitteln. Petrolätherextrahierbare Stoffe dürfen höchstens in einer Menge bis zu 5 mg/1 enthalten sein.
l) Der Sauerstoffgehalt des Abwassers darf bei Niedrigwasser des Vorfluters 2 mg/1 nicht unterschreiten.
4. Die Einleitung des über Regenüberläufe abzuschlagenden Mischwassers darf nur entsprechend den in den wasserbehördlich genehmigten Entwürfen festgelegten Wassermengen und Mischungsverhältnissen erfolgen.
5 Aus der Regenwasserkanalisation darf nur Regenwasser, von außerhalb zufließendes Oberflächenwasser und Grundwasser eingeleitet werden.
6. Das Abwasser darf nicht stoßweise - soweit nicht systembedingt - in den Vorfluter eingeleitet werden.
7. Der Betreiber ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlage zu dulden und die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen sowie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu unterstützen.
8. Mit der Bedienung und Wartung der Kläranlage ist eine ausgebildete, verantwortliche Fachkraft zu beauftragen, die über die straf- und zivilrechtlichen Folgen einer Gewässerverunreinigung zu belehren ist und deren Vertretung jederzeit gesichert sein muß. Die im Erlaubnisbescheid festgesetzten Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Güteanforderung sind ihr bekanntzugeben.
9. Über den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage ist ein Betriebsbuch zu führen, in das bei behördlichen Kontrollen jederzeit Einblick zu gewähren ist. In das Betriebsbuch sind insbesondere einzutragen, die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung der Güteanforderungen (Durchsichtigkeit,
Farbe, Geruch, Fäulnisunfähigkeit, absetzbare Stoffe, Reaktion und Temperatur des Abwassers) ggf. die eingeleiteten Wassermengen sowie besondere Vorkommnisse wie Störungen, Zufluß von Öl, besondere Reparaturen usw.
10. Der Betreiber hat bei Aufforderung durch die Wasserbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt Messungen und Untersuchungen des Abwassers durch das Landesamt für Gewässerkunde oder durch einen anerkannten Sachverständigen vornehmen zu lassen und die Ergebnisse dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.
11 .Sollten die Kontrollen ergeben, daß Menge und Beschaffenheit des aus der Kläranlage abfließenden Abwassers nicht den gestellten Anforderungen entspricht und die Wartung der Kläreinrichtungen zu wünschen übrig läßt, kann die Wasserbehörde neben den anderen gesetzlich zulässigen Maßnahmen jederzeit die nachträgliche Erstellung vollautomatischer Meß- und Registriergeräte anordnen.
Für den Fall des Auftretens nachteiliger Auswirkungen im Vorfluter trotz Einhaltung der geforderten Grenzwerte bleiben weitere Auflagen insbesondere die Reduzierung eutro- phierender Stoffe durch weitergehende Reinigungsmaßnahmen ausdrücklich Vorbehalten.
12.Eine vorübergehende Stillegung der Kläranlage oder wesentlicher Teile davon sind unter Angabe von Gründen der unteren
Wasserbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuze I Die Stillegung darf nur erfolgen, wenn die ZustimmungdeI unteren Wasserbehörde vorliegt. 6 er *
13. Störungen im Betrieb der Kläranlage, die zu einer B J trächtigung der Beschaffenheit des einzuleitenden Abd sers führen können, sind sofort der unteren Wasserbeh'i und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. 0r "
14.Sollten sich infolge der Einleitung des Mischwassers aus J Regenüberläufen oder des Niederschlagswassers aus der]
Regenwasserkanalisation im Vorfluter oder bei Unterlid nachteilige Auswirkungen ergeben, kann insbesondere ] die Errichtung von Regenklärbecken oder Regenriickhal becken gefordert werden.
16. Die Kosten für behördliche Kontrollen und Untersuch! gen der Gewässerbenutzung hat der Benutzungsberechl zu tragen, soweit er nicht nach dem Landesgebührengef persönliche Gebührenfreiheit genießt.
17. Der anfallende Schlamm ist - soweit er nicht nachweisli einer Verwertung zugeführt wird - stichfest zu entwäss und auf einer nach den Abfallgesetzen zugelassenen Dtl abzulagern. Entsprechendes gilt für Rechengut und anf| den Sand.
18. Zur Verminderung oder Verhinderung nachteiliger Aid kungen auf den Vorfluter durch die Misch- und Regen-J wassereinleitung oder die dadurch erhöhte Wasserführ im Vorfluter bleiben neben dem gesetzlichen Vorbehal des § 5 Nr. 1 WHG weitere Auflagen wie z.B. die m« trägliche Anordnung einer Änderung der genanntenVl nungsverhältnisse oder der Errichtung von Regenbeckij ausdrücklich Vorbehalten.
19. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welcheduns und Betrieb der Anlage an den Gewässern und denbei| barten Grundstücken entstehen.
20. Jede Änderung oder Ergänzung der in den Planunter Ij dargestellten oder näher bezeichneten Einrichtungen» der unteren Wasserbehörde vor Beginn der Ausführung schriftlich anzuzeigen.
21. Den Beauftragten der unteren Wasserbehörde und des! Wasserwirtschaftsamtes ist jederzeit der Zutritt zu dej lagen zu gestatten, soweit Erhebungen über das erlaub^ Recht dies erforderlich machen.
22. Bei Beginn der Arbeiten ist die Kreisverwaltung des j waldkreises in Montabaur, untere Wasserbehörde, seif lieh zu verständigen.
23. Nach Beendigung der Arbeiten ist beim Wasserwirtsdj amt in Montabaur die Abnahme zu beantragen.
Die Erlaubnis gewährt unbeschadet der Bestimmungen^ LWG nicht das Recht bzw. die Befugnis, Gegenstände, einem anderen gehören, der Grundstücke und Anlagen , 1 im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.!
Die Erlaubnisinhaberin wird darauf hingewiesen,
laubnis nicht von der Haftung für Veränderungen
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schaffenheit des Gewässers, in das die Einleitung e freit (§ 22 WHG).
Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen,di nungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen in V e i(|
Art und Umfang des Unternehmens ergeben, in der |
vom 16.8. 1976 bis 16.9.1976
bei der Kreisyerwaltung in Montabaur (2. Obergescb' bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,®
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15.Alle Einleitungen in Vorfluter sind so vorzunehmen, dal der eine Einengung des Abflußprofils des Vorfluters no| eine sonstige Beeinträchtigung des Gewässerbettes und J Gewässerunterhaltung erfolgt. Im Bereich der Emleitunl Ie ist das Ufer und erforderlichenfalls auch das Gewäss mittels Wasserbausteinen mit ausreichender Gründung! Auskolkungen, Uferabbrüche usw. zu sichern und zube| gen; auf eine naturnahe Ausführung ist zu achten. DieE leitungsbauwerke sind entsprechend den einschlägigen! Arbeitsblättern zu erstellen.
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