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Satzung Holler - 6 -

fassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Ortsgemeinde zur Bebauung ansteht oder gewerb­lich genutzt werden darf.

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( 1 )

( 2 )

§ 5

( 1 )

Anteile der Ortsgemeinde am beitragfähigen Aufwand

Die Ortsgemeinde bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (§ 2 Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitrags­fähigen Aufwandes (§ 3) als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allgemeinheit aus der Ausbaumaß­nahme erwachsen, zu berücksichtigen; den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Airteil der Ortsgemeinde). Der beitragsfähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaßnahme geeignet ist, den in § 4 be- zeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.

( 2 )

Erhält die Ortsgemeinde für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Ortsgemeinde nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Überschreitung.

§ 6

( 1 )

Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

Der nach § 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Ortsgemeinde (§5) auf die durch die Ausbaumaßnahme (§ 1 Abs. 2) erschlossenen Grundstücke nach denGrundstücksf&chen verteilt.

1. nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgebaut werden oder

2. für eine der Ausbaumaßnahmen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung

a) Ausbaubeiträge entrichtet worden sind oder

b) eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend ge­werblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§ 7

Grundstücksflächen und Geschoßflächen

B$i der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bau­liche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:

1. bei Grundstückep, die an die Erschließungsanlage angremen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich, gesichertenForm verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Satzung

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Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 7 Abs. 1. Bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Satz 1 ermittelte Grundstücksfläche mit 140 v.H. angesetzt; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° - alte Teilung - (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Ausbaubeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen und

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Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungs­anlagen 50 - 100 m, so gilt folgendes:

Die Tiefenbegrenzung von 50 m wird von beiden Erschließungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbe­grenzung liegenden Grundstücksflächen sich überschneiden, gilt Absatz 3.

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Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 des Bundesbaugesetzes. Im Falle des § 34 des Bundesbaugesetzes ist die Geschoßfläche in entsprechender An­wendung der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Verviel­fachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitrags­pflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

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den 3.

Der Ausbaubeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Bürgersteige,

§8

Kostenspaltung

6. die Parkflächen, die Grünanlagen,

die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen

7.

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